ZDF – Reporterin klagt erfolglos wegen Benachteiligung. Copyright by Robert Kneschke / Fotolia
ZDF – Reporterin klagt erfolglos wegen Benachteiligung. Copyright by Robert Kneschke / Fotolia

Bis vor zwei Jahren berichtete die als freie Mitarbeiterin tätige ZDF-Reporterin Birte Meier für das Magazin Frontal 21 über Politik. Nachdem ihr bekannt wurde, dass sie weniger verdient als ihre männlichen Kollegen, die jünger waren oder weniger Berufserfahrung hatten als sie, verklagte die 47 jährige Reporterin die Sendeanstalt. Sie begründete ihre Klage damit, dass sie wegen ihres Geschlechts eine geringere Vergütung als ihre vergleichbaren männlichen Kollegen erhalte. In diesem Zusammenhang hat sie Auskunft über die Vergütung weiterer Mitarbeiter verlangt sowie Vergütungs-, Entschädigungs- und Schadensersatzansprüche geltend gemacht.
 

Freie Mitarbeiter*innen haben keinen Auskunftsanspruch nach dem Entgelttransparenzgesetz

Mit seiner Entscheidung bestätigte das Landesarbeitsgericht (LAG) die klagabweisende Entscheidung des Arbeitsgerichts.
Ebenso wie das Arbeitsgericht gingen die Richter*innen der zweiten Instanz davon aus, das Birte Meier zu keiner Zeit Arbeitnehmerin des ZDF war, da ihre Tätigkeit als Reporterin der Fernsehanstalt ausschließlich als freie Mitarbeiterin erfolgt sei. Sie habe keine ausreichenden tatsächlichen Hinweise für eine Benachteiligung bei der Vergütung wegen ihres Geschlechts vorgetragen und könne deshalb weder eine weitere Vergütung noch eine Entschädigung oder Schadenersatz fordern.
Außerdem stehe der Klägerin kein Auskunftsanspruch nach § 10 Entgelttransparenzgesetz zu. Denn dieser individuelle Auskunftsanspruch stehe nur Beschäftigten, nicht aber freien Mitarbeiter*innen zu.
 

Revision zugelassen

Das LAG hat die Revision an das Bundesarbeitsgerichts (BAG) wegen des Auskunftsanspruchs nach § 10 Entgelttransparenzgesetz zugelassen.
 
Es ist davon auszugehen, dass die ZDF-Reporterin Revision einlegen und die Entscheidung des LAG von dem BAG überprüfen lassen wird.
 
Über den weiteren Verlauf der Sache werden wir berichten.
 
Hier finden Sie die Pressemitteilung des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg  vom 05.02.2019:

Rechtliche Grundlagen

§ 10 Entgelttransparenzgesetz

Gesetz zur Förderung der Entgelttransparenz zwischen Frauen und Männern (Entgelttransparenzgesetz - EntgTranspG)
§ 10 Individueller Auskunftsanspruch
(1) Zur Überprüfung der Einhaltung des Entgeltgleichheitsgebots im Sinne dieses Gesetzes haben Beschäftigte einen Auskunftsanspruch nach Maßgabe der §§ 11 bis 16. Dazu haben die Beschäftigten in zumutbarer Weise eine gleiche oder gleichwertige Tätigkeit (Vergleichstätigkeit) zu benennen. Sie können Auskunft zu dem durchschnittlichen monatlichen Bruttoentgelt nach § 5 Absatz 1 und zu bis zu zwei einzelnen Entgeltbestandteilen verlangen.

(2) Das Auskunftsverlangen hat in Textform zu erfolgen. Vor Ablauf von zwei Jahren nach Einreichen des letzten Auskunftsverlangens können Beschäftigte nur dann erneut Auskunft verlangen, wenn sie darlegen, dass sich die Voraussetzungen wesentlich verändert haben.

(3) Das Auskunftsverlangen ist mit der Antwort nach Maßgabe der §§ 11 bis 16 erfüllt.

(4) Sonstige Auskunftsansprüche bleiben von diesem Gesetz unberührt.