Diskriminierung wegen Alters kan Entschädigungszahlung begründen. Copyright by Adobe Stock/andyller
Diskriminierung wegen Alters kan Entschädigungszahlung begründen. Copyright by Adobe Stock/andyller

Eine Firma des Nahrungsmittelgroßhandels veröffentlichte im Frühjahr 2019 online eine Stellenanzeige, mit der sie einen „Mitarbeiter SAP-Anwendungsbetreuung (m/w/d)“ suchte. Der Eintritt sollte ab sofort erfolgen. Bezüglich des Karrierelevels war „Berufseinsteiger“ angegeben.
 

Voraussetzung für Einstellung: „Jung und hochmotiviert“

Im Begleittext fand sich unter der Überschrift „Wir bieten Ihnen“ folgender Text: „Zukunftsorientierte, kreative Mitarbeit in einem jungen, hoch motivierten Team in einem sehr interessanten und abwechslungsreichen Themenumfeld …“ Gefordert war zudem die Vorlage von „aussagekräftigen Bewerbungsunterlagen (wie Lebenslauf und vollständigen Zeugnisse)“.
 

Bewerber fühlt sich diskriminiert

Durch die Formulierung „junges, hochmotiviertes Team“, sah sich ein 61-jähriger Bewerber wegen seines Alters diskriminiert und klagte auf Zahlung einer Entschädigung , nachdem seine Bewerbung erfolglos geblieben war.
 
Das Arbeitsgericht Würzburg verurteilte die Beklagte zu einer Entschädigungszahlung in Höhe von zwei Monatsgehältern (6.700 €). Gegen die erstinstanzliche Entscheidung legte die Beklagte Berufung beim Landesarbeitsgericht (LAG) Nürnberg ein.
 

Offenkundige Altersdiskriminierung

Mit seiner Entscheidung vom 27. Mai 2020 bestätigte das LAG Nürnberg die Entscheidung des Würzburger Arbeitsgerichts. Durch die Stellenanzeige, so die Richter*innen der Berufungsinstanz , habe der Kläger Indizien vorlegen können, die vermuten lassen, dass er wegen seines Alters nicht eingestellt wurde. Die Formulierung in der Stellenanzeige, wonach den Bewerbern ein "junges, hoch motiviertes Team" geboten wird, bewirke eine unmittelbare Diskriminierung wegen des Alters gemäß § 3 Abs. 1 AGG.
 

„Jung" und "hochmotiviert" beschreiben Eigenschaften für jüngere Menschen

Nach Auffassung des LAG beschreiben die Begriffe "jung" und "hochmotiviert" Eigenschaften, die im Allgemeinen eher jüngeren als älteren Menschen zugeschrieben werden.
 
"Hochmotiviert" sei zudem vergleichbar mit dem Begriff "dynamisch". Durch die Formulierung werde nicht nur die Botschaft vermittelt, dass die Mitglieder des Teams jung und deshalb hochmotiviert sind.
 
Solche Angaben in einer Stellenanzeige könnten nur so verstanden werden, dass der Arbeitgeber eine(n) Arbeitnehmer*in sucht, der/die in das Team passt, weil er/sie ebenfalls jung und hochmotiviert ist wie die Mitglieder des vorhandenen Teams.
 
Hier finden Sie vollständige Urteil des LAG Nürnberg vom 27.5.2020

Rechtliche Grundlagen

§ 3 Abs. 1 AGG und § 1 AGG

Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG)
§ 3 Begriffsbestimmungen
(1) Eine unmittelbare Benachteiligung liegt vor, wenn eine Person wegen eines in § 1 genannten Grundes eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation erfährt, erfahren hat oder erfahren würde. Eine unmittelbare Benachteiligung wegen des Geschlechts liegt in Bezug auf § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 auch im Falle einer ungünstigeren Behandlung einer Frau wegen Schwangerschaft oder Mutterschaft vor.


Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG)
§ 1 Ziel des Gesetzes
Ziel des Gesetzes ist, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen.