Lufthansa-Pilot wurde nicht mehr beschäftigt, weil er das 65. Lebensjahr überschritten hatte. Der EuGH gab ihm jetzt Recht.
Lufthansa-Pilot wurde nicht mehr beschäftigt, weil er das 65. Lebensjahr überschritten hatte. Der EuGH gab ihm jetzt Recht.

Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) hatte nach Vorlage des Bundesarbeitsgerichts über ein Verfahren zu entscheiden, in dem ein deutscher Pilot eine Diskriminierung wegen des Alters geltend gemacht hatte.

Doch keine grenzenlose Freiheit „über den Wolken“?

Der klagende Pilot war seit 1986 beim beklagten Unternehmen Lufthansa als Flugkapitän beschäftigt. Daneben wurde er auch in der Ausbildung anderer Piloten eingesetzt. Im Oktober 2013 wurde er 65 Jahre alt und war seit Ende Oktober 2013 auf Veranlassung des Arbeitgebers auch nicht mehr tätig.

Deshalb zahlte die Lufthansa ihm in den Monaten November und Dezember 2013 auch keinen Lohn mehr. Ende Dezember 2013 erreichte der Pilot die Regelaltersgrenze und schied aus dem Unternehmen aus.

Der Kläger forderte für die beiden Monate zwischen Erreichen des 65. Lebensjahres und dem Ruhestand die ausstehende Vergütung ein. Die Beklagte berief sich darauf, dass der Kläger aufgrund internationaler Sicherheitsbestimmungen nach Vollendung des 65. Lebensjahres nicht mehr im gewerblichen Luftverkehr tätig sein dürfe.

Verstößt EU-Verordnung gegen die Europäische Grundwertecharta?

Das Arbeits- und das Landesarbeitsgericht hatten der Klage überwiegend stattgegeben. Das Bundesarbeitsgericht legte das Verfahren dem EuGH zur Vorabentscheidung vor.

Denn nach geltendem EU-Recht (FCL [Flight Crew Licensing] 065 b des Anhangs I der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 vom 3. November 2011) darf der Inhaber einer Pilotenlizenz, der das Alter von 65 Jahren erreicht hat, nicht als Pilot eines Luftfahrzeugs im gewerblichen Luftverkehr tätig sein.

Hierin sah das Bundesarbeitsgericht einen Verstoß gegen die Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC). Zum einen könne die Altersgrenze an sich gegen das Diskriminierungsverbot und die Arbeitnehmerfreizügigkeit verstoßen.

Zum anderen sei noch unklar, welche Tätigkeiten unter den Begriff „gewerblichen Luftverkehr“ fallen. Hintergrund war, dass die Einstellung der Lohnzahlung nur dann in Frage kommt, wenn der Pilot tatsächlich überhaupt nicht mehr eingesetzt werden kann.

Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH): Zwar keine Diskriminierung wegen des Alters…

Eine Diskriminierung aufgrund seines Alters lehnte der EuGH ab. Zwar schränke die Richtlinie den Arbeitnehmer ein und knüpfe dabei an das Diskriminierungsmerkmal des Alters an.

Eine Beschränkung aufgrund des Alters sei aber zulässig, weil ein überwiegendes Interesse daran bestehe, dass die Sicherheit des Flugverkehrs gewährleistet sei. Die Sicherheit des Flugverkehrs gebiete, dass nur körperlich leistungsfähige Piloten eingesetzt würden.

Hier gebe es Erfahrungssätze, wonach die körperliche Leistungsfähigkeit mit zunehmendem Alter nachlasse. Auch das Argument des Klägers, dies könne man nicht verallgemeinern und er selbst sei noch absolut fit, lies der EuGH nicht gelten.

Der europäische Gesetzgeber habe einen Entscheidungsspielraum, mit welchen Mitteln er die Sicherheit des Flugverkehrs gewährleiste. Eine pauschalierende Betrachtung sei deshalb zulässig, er sei nicht gezwungen, individuelle Prüfungen einzuführen.

…aber trotzdem Anspruch auf Entgelt

Dennoch gab der EuGH dem Kläger im Ergebnis Recht. Zwar dürfe er nach Maßgabe des EU-Rechts nicht als Pilot eines Luftfahrzeugs im gewerblichen Luftverkehr tätig sein. Dies bedeute aber nicht, das er bei seinem Arbeitgeber nicht mehr eingesetzt werden könne.

Denn der gewerbliche Luftverkehr umfasse nur die entgeltliche Beförderung von Fluggästen, Fracht oder Post. Nicht erfasst würden damit Leerflüge eines Luftverkehrsunternehmens, bei denen weder Fluggäste, noch Fracht oder Post befördert werden.

Außerdem könne der Kläger noch als Ausbilder und Prüfer tätig sein. Denn bei der Ausbildung und der Abnahme der Prüfungen halte er sich nur im Cockpit auf und sei nicht Mitglied der fliegenden Crew.

Urteil des Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) vom 5. Juli 2017, C-190/16 hier im Volltext

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Das sagen wir dazu:

Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) hat geklärt, dass es keinen rechtlichen Grund gab, der ein vollständiges Beschäftigungsverbot des Klägers nach Erreichen des 65. Lebensjahres notwendig macht. Das Bundesarbeitsgericht wird ihm daher die eingeklagten zwei Monatsgehälter aus dem Gesichtspunkt des Annahmeverzugs zusprechen.

Starre Altersgrenze bleibt bestehen

Dennoch ist es eher ein Sieg zweiter Klasse. Zwar besteht der Anspruch auf Lohn weiter, weil der Arbeitgeber den Kläger noch als Pilot bei Leerflügen und als Ausbilder hätte einsetzen können, aber die starre Altersgrenze bleibt unangetastet.

 

Dabei beruft sich der EuGH zu Recht auf das wichtige Gut der Sicherheit des Flugverkehrs. Dies ist nachvollziehbar, insbesondere angesichts der erheblichen Gefahren, die von einem gesundheitlich nicht voll belastbaren Piloten ausgehen.

 

Und sicher geht der EuGH auch zu Recht davon aus, dass die Leistungsfähigkeit mit zunehmendem Alter nachlässt. Und dennoch trifft es den einzelnen Piloten hart, wenn er aufgrund einer starren Grenze gezwungen ist, seine Erwerbstätigkeit aufzugeben, obwohl er noch in der Lage wäre, sie auszuüben.

 

Individuelle Prüfung als milderes Mittel

 

Hier wäre die Anordnung von regelmäßigen Leistungskontrollen ein milderes Mittel. Auch so könnte die Sicherheit des Flugverkehrs gesichert werden, der Eingriff wäre aber für den einzelnen Piloten weniger einschneidend.

 

Aber der Luftverkehr ist ein sensibler Bereich, sowohl in technischer Hinsicht, als auch in der Wahrnehmung der Öffentlichkeit. Ein Flugzeugabsturz, der auf die fehlende körperliche Leistungsfähigkeit zurückzuführen ist, zieht weite Kreise.

 

Vor diesem Hintergrund wollte sich wohl weder der europäische Gesetzgeber, noch der EuGH auf einen subjektiven Bewertungsmaßstab einlassen.

Rechtliche Grundlagen

FCL(Flight Crew Licensing.).065 b des Anhangs I der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 vom 3. November 2011

Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (VERORDNUNG (EU) Nr. 1178/2011 DER KOMMISSION vom 3. November 2011)

ANHANG I

[TEIL-Flight Crew Licensing FCL], ABSCHNITT A

ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN

FCL (Flight Crew Licensing.).065 Einschränkung der Rechte von Lizenzinhabern, die 60 Jahre oder älter sind, im gewerblichen Luftverkehr

Einschränkung der Rechte von Lizenzinhabern, die 60 Jahre oder älter sind, im gewerblichen Luftverkehr

a) Altersgruppe 60 -64 Jahre. Flugzeuge und Hubschrauber. Ein Inhaber einer Pilotenlizenz, der das Alter von 60 Jahren erreicht hat, darf nicht als Pilot eines Luftfahrzeugs im gewerblichen Luftverkehr tätig sein, außer:

(1) als Mitglied einer Besatzung mit mehreren Piloten und

(2) unter der Voraussetzung, dass ein solcher Inhaber der einzige Pilot in der Flugbesatzung ist, der das Alter von 60 Jahren erreicht hat.

b) Altersgruppe ab 65 Jahren. Ein Inhaber einer Pilotenlizenz, der das Alter von 65 Jahren erreicht hat, darf nicht als Pilot eines Luftfahrzeugs im gewerblichen Luftverkehr tätig sein.