So müssen während Corona leider viele arbeiten. Copyright by Adobe Stock/Ellsing
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Die Antwort auf diese Frage hängt davon ab, ob Betriebsrät*innen
 

  • vollständig
  • teilweise oder
  • gar nicht

freigestellt sind.
 

Vollständige Freistellung

Sind Betriebsrät*innen vollständig freigestellt, müssen sie die Arbeit nicht mehr verrichten, zu der sie nach dem Arbeitsvertrag eigentlich verpflichtet wären. Eine Arbeitsleistung, zu der man nicht verpflichtet ist, kann nicht wegfallen. Daraus folgt, dass vollständig freigestellte Betriebsrät*innen einen Anspruch darauf haben, ihre bisherige Vergütung ungekürzt weiter zu bekommen. Folgerichtig haben sie keinen Anspruch auf Kurzarbeitergeld.
Auch wenn manche Arbeitgeber das versuchen sollten: Eine Kürzung der Vergütung auf Kurzarbeitergeldniveau ist nicht zulässig.

Vergütung nur für tatsächlich geleistete Betriebsratsarbeit

Eine ungekürzte Vergütung erhalten vollständig freigestellte Betriebsrät*innen aber nur, wenn sie erforderliche Betriebsratstätigkeiten in Vollzeit wahrnehmen. Fällt beispielsweise während eines Monates überhaupt keine Betriebsratstätigkeit an, entfällt eigentlich der gesamte Vergütungsanspruch. Aber für Betriebsrät*innen gilt das Benachteiligungsverbot. Deshalb dürfen sie nicht schlechter gestellt sein als normale Arbeitnehmer*innen. Daraus folgt, dass Betriebsrät*innen einen Vergütungsanspruch in Höhe ihres hypothetischen Kurzarbeitergeldes behalten.
Fällt dagegen  - wie gerade in Zeiten wie der Coronakrise  - Mehrarbeit für die Betriebsrät*innen an, steht ihnen Freizeitausgleich nach den allgemeinen Grundsätzen zu.

Keine Freistellung

Sind Betriebsrät*innen nicht freigestellt, haben sie ebenso wie andere Arbeitnehmer*innen Anspruch auf Kurzarbeitergeld. Denn Betriebsrät*innen müssen  - soweit sie keine erforderlichen Betriebsratstätigkeiten ausüben  - ihre arbeitsvertraglichen Pflichten erfüllen.

„Überschießende“ Betriebsratsarbeit

Leisten Betriebsrät*innen erforderliche Betriebsratsarbeit, die über die angeordnete Kurzarbeitszeit hinausgeht, haben sie für diese Zeit Anspruch volle Vergütung. Das gilt auch dann, wenn „Kurzarbeit Null“ angeordnet ist.

Teilweise Freistellung

Teilweise freigestellte Betriebsrätinnen müssen ihre arbeitsvertraglichen Pflichten nur anteilig erfüllen. Für diesen Anteil ihrer Arbeitszeit können sie Anspruch auf Kurzarbeitergeld haben. Für die übrige Zeit erhalten sie  - wie vollständig freigestellte Betriebsrät*innen  - die volle Vergütung, soweit sie erforderliche Betriebsratstätigkeiten ausüben.

Rechtsweg

Weigert sich der Arbeitgeber, freigestellte oder teilweise freigestellte Betriebsrät*innen ordnungsgemäß zu vergüten, können sie ihre Ansprüche beim Arbeitsgericht einklagen. Dabei ist im Vorfeld sehr sorgfältig zu prüfen, ob im Arbeit- oder einem anwendbaren Tarifvertrag Ausschlussfristen vereinbart sind. Ist dies der Fall, sind Ansprüche fristgerecht beim Arbeitgeber geltend zu machen. Eine eventuell bestehende Klagefrist (zweite Stufe der Ausschlussfrist) ist einzuhalten.