Ein Arbeitgeber kann seinen Arbeitnehmern untersagen, den für dienstliche Zwecke zur Verfügung gestellten E-Mail-Account zur Verbreitung eines Streikaufrufs an die Belegschaft zu nutzen. Dies hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) am 15. Oktober entschieden.

 

Ein bei ver.di organisierter Beschäftigter, der zugleich Betriebsratsvorsitzender ist, hatte einen Streikaufruf seiner Gewerkschaft an die Belegschaft weitergeleitet mit der Aufforderung, sich am Streik zu beteiligen. Dabei hatte er das nach einer Anordnung des Arbeitgebers ausschließlich dienstlichen Zwecken vorbehaltene Intranet benutzt.Obwohl er diese Mail nicht in seiner Eigenschaft als Betriebsrat verschickt hat, sondern „Für die ver.di-Betriebsgruppe“, gaben die Arbeitsgerichte dem Unterlassungsanspruch in allen Instanzen statt.Zwar könne sich der Arbeitgeber nicht auf das Neutralitätsgebot des § 74 Abs. 2 Satz 1 Betriebsverfassungsgesetz berufen, so das BAG in letzter Instanz. Ein Unterlassungsanspruch ergebe sich jedoch aus § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB. Ungeachtet der Frage, ob der Intranetzugang dem Beschäftigten in seiner Eigenschaft als Betriebsrat zur Verfügung gestellt worden sei, müsse der Arbeitgeber die Verbreitung eines Streikaufrufes über das firmeneigene Intranet nicht dulden.