Anfechtung einer Personalratswahl wegen Corona-bedingter Einschränkungen bei der Stimmabgabe. Copyright by Adobe Stock/RioPatuca Images
Anfechtung einer Personalratswahl wegen Corona-bedingter Einschränkungen bei der Stimmabgabe. Copyright by Adobe Stock/RioPatuca Images

Der örtliche Wahlvorstand hatte den Wahltag im Januar 2020 auf den 19. März 2020 festgelegt. Angesichts des zunehmenden Infektionsgeschehens wurden Mitte März zahlreiche Beschäftigte in Telearbeit geschickt. Der Wahlvorstand informierte die Wahlberechtigten vor der Wahl mehrfach per E-Mail darüber, dass sie ihre Stimme vorab per Briefwahl abgeben könnten. Auch sei eine persönliche Stimmabgabe am Tag der Wahl möglich. In diesem Fall  seien die erforderlichen Hygienemaßnahmen zu beachten. Am Tag der Wahl wurde einigen Wahlberechtigten der Zutritt zur Dienststelle untersagt, da diese Kontakt zu einer Kollegin hatten, bei der es nach einem Auslandsaufenthalt einen Corona-Verdacht gab.


Bei der Gruppe der Beamten lag die Wahlbeteiligung bei 61 Prozent, in der Gruppe der Arbeitnehmer bei 45 Prozent. Bei der Personalratswahl im Jahr 2016 lag sie bei 77 bzw. 64 Prozent.
 

Personalratswahl wegen unzulässiger Beschränkungen angefochten

Die Antragsteller haben die Wahl beim Kölner Verwaltungsgericht (VG) angefochten. Zur Begründung machten sie geltend, die Folgen der Corona-Pandemie hätten einen massiven Einbruch der Wahlbeteiligung bewirkt und zu einer unzulässigen Beschränkung der Wahl geführt. Während ihrer Abwesenheit vom Büro seien zahlreiche Beschäftigte für Informationen des Wahlvorstands nicht erreichbar gewesen. Das Verbot für bestimmte Beschäftigte, die Dienststelle zu betreten, stelle eine Wahlbehinderung dar. Wegen des Pandemie-Geschehens sei der Wahlvorstand verpflichtet gewesen, die Stimmabgabe zu verschieben.
 

Verwaltungsgericht: Keine Wahlbehinderung ersichtlich

Den Argumenten der Antragsteller ist das Gericht nicht gefolgt. Denn, so die Richter*innen des VG, entgegen der Annahme der Antragsteller habe die Anordnung von Telearbeit nicht zu einer Wahlrechtsbeschränkung geführt. Die Betroffenen seien nicht gehindert gewesen, ihre Stimme per Briefwahl oder persönlich am Wahltag abzugeben. Auch führe das Betretungsverbot für bestimmte Beschäftigte nicht zum Erfolg des Antrags, da sich dies lediglich mittelbar auf die Wahl ausgewirkt habe. Mittelbare Erschwernisse seien nur dann eine Wahlbehinderung, wenn sie nach den Umständen des Einzelfalls bei objektiver Betrachtung auf eine Erschwerung der Wahl gerichtet seien. Hieran aber fehle es. Die Maßnahme habe ersichtlich dem Infektionsschutz gedient. Auch seien die Beschäftigten hinreichend informiert gewesen. Eine Verpflichtung des Wahlvorstands, die Wahl zu verschieben, habe nicht bestanden. Denn im Vorfeld der Wahl seien keine Schwierigkeiten von solchem Gewicht und Umfang absehbar gewesen, dass nur noch eine Verschiebung rechtlich zulässig gewesen wäre, zumal eine entsprechende Regelung für den Pandemie-Fall seinerzeit nicht existiert habe. Im Übrigen sei eine Verschiebung nach der damaligen Rechtslage nur bis Ende Mai zulässig gewesen wäre. Wie sich die Pandemie-Situation bis dahin entwickeln würde, sei nicht absehbar gewesen.

Gegen den Beschluss können die Beteiligten Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht in Münster einlegen.   
 
Hier finden Sie die Pressemitteilung des VG Köln vom 6.10.2020

Rechtliche Grundlagen

Amtszeit der Personalräte in NRW


§ 23 LPVG NRW (alte Fassung)

1.) Die regelmäßige Amtszeit des Personalrats beginnt und endet mit der jeweiligen Wahlperiode. Sie beträgt vier Jahre. Für die Personalvertretungen, die für die bis zum 30.06.2020 laufende Wahlperiode gewählt wurden, wird die Amtszeit über den 30.06.2020 hinaus verlängert bis zur Wahl einer neuen Personalvertretung, längstens bis zum 30.06.2021. § 23 Absatz 2 Satz 1 findet für diese Personalräte Anwendung.

§ 23 LPVG NRW - zuletzt geändert durch Gesetz vom 14.4.2020, in Kraft getreten am 15.4.2020
1.) Die regelmäßige Amtszeit des Personalrats beginnt und endet mit der jeweiligen Wahlperiode. Sie beträgt vier Jahre. Für die Personalvertretungen, die für die bis zum 30.06.2020 laufende Wahlperiode gewählt wurden, wird die Amtszeit über den 30.06.2020 hinaus verlängert bis zur Wahl einer neuen Personalvertretung, längstens bis zum 30.06.2021. § 23 Absatz 2 Satz 1 findet für diese Personalräte Anwendung.