Das Arbeitsgericht Heilbronn hat den Antrag eines Gesamtbetriebsrates zurückgewiesen, der sich in seinen Beteiligungsrechten beeinträchtigt sah. Ein Mitbestimmungsrecht liege bei der Einführung einer Smartphone-App grundsätzlich nicht vor.

App als weiterer Kommunikationskanal

Die Arbeitgeberin im Verfahren war ein bundesweit tätiges Lebensmitteleinzelhandelsunternehmen mit 10 Betrieben, in denen etwa 1.100 Arbeitnehmer beschäftigt werden. Für seine Kunden stellte der Arbeitgeber eine kostenfreie Applikation („App“) zur Verfügung.

Die App bietet Rezeptideen, Informationen über die aktuellen Angebote, eine Einkaufsliste sowie eine Suchfunktion für die nächstgelegene Filiale. Außerdem können die Nutzer über ein sogenanntes „Filial-Feedback“ Rückmeldungen zu den Filialen abgeben.

Zur Abgabe des Feedbacks muss der Nutzer eine konkrete Filiale auswählen und kann dann in einem Formularfeld einen positiven oder negativen Smiley auswählen und optional einen Freitext senden. Die Texte landen dann bei einem externen Dienstleister, werden dort thematisch sortiert und dann gemeinsam mit der Post, die auf anderen Wegen zu dem Dienstleister gelangt ist, an den Arbeitgeber weitergeleitet.

Sämtliche Kundenrückmeldungen, die einen Bezug auf eine bestimmte Filiale aufweisen, werden einmal pro Woche an den Hausleiter dieser Filiale weitergegeben. Dies geschieht unabhängig davon, ob es sich um Rückmeldungen per E-Mail, Brief, Telefonat oder per App handelt.

Beteiligungsrecht des Betriebsrates?

Der Gesamtbetriebsrat sah in der Einführung der App sein Mitbestimmungsrecht tangiert und forderte die Deaktivierung der App, solange hierzu keine Betriebsvereinbarung besteht.

Die Arbeitgeberin bestritt das Bestehen eines Mitbestimmungsrechts und lehnte auch Verhandlungen zum Abschlusses einer Gesamtbetriebsvereinbarung ab.

Der Gesamtbetriebsrat beantragte daraufhin beim Arbeitsgericht die Deaktivierung der App oder wenigstens der Funktion „Filial-Feedback“ im Hinblick auf das Mitbestimmungsrecht. Die App sei eine technische Einrichtung, die es der Arbeitgeberin ermögliche, sowohl das Verhalten als auch die Leistung der Arbeitnehmer zu kontrollieren und mittels der durch die App gewonnenen Daten zu überwachen.

App ist technische Einrichtung

Das Arbeitsgericht Heilbronn lehnte den Antrag jedoch ab. Ein Mitbestimmungsrecht des Gesamtbetriebsrates bestehe nicht.

Zwar habe der Betriebsrat bzw. Gesamtbetriebsrat mitzubestimmen bei der Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen. Die Überwachung müsse aber durch die technische Einrichtung selbst bewirkt werden.

Die streitgegenständliche App stelle zwar eine technische Einrichtung dar, aber ermögliche die bereitgestellte Funktion „Kundenfeedback“ nicht eine Überwachung des Verhaltens und der Leistung der beschäftigten Mitarbeiter, da diese die Daten nicht selbst erhebt oder programmgemäß verarbeitet.

Zwar stelle die streitgegenständliche App eine technische Einrichtung dar. Allerdings ermögliche die bereitgestellte Funktion „Kundenfeedback“ keine Überwachung des Verhaltens und der Leistung der beschäftigten Mitarbeiter. Dies begründeten die Arbeitsrichter damit, dass die Funktion der App nicht selbst Daten erhebt oder programmgemäß verarbeitet.

Technische Einrichtung als reiner „Briefkasten“

Deshalb reiche es nicht aus, wenn bei der App als technischer Einrichtung Daten anfallen. Denn nicht jedes Erhalten oder Empfangen von Daten erfülle die Voraussetzungen des „Beschaffens“ im Sinne des Datenschutzrechts und unterliege damit der Mitbestimmung.

Vielmehr müsse zu der tatsächlichen Verfügungsgewalt über die Daten ein aktives Handeln kommen, das von einer entsprechenden Person getragen ist. Hieran fehle es etwa bei elektronischen oder herkömmlichen Empfangsvorrichtungen wie Briefkästen, Faxgeräten, E-Mail-Accounts oder Websites mit Eingabemöglichkeit.

Da die Arbeitgeberin die Kunden aber gerade nicht zu einem Feedback über das Verhalten und die Leistung der Mitarbeiter aufgefordert habe, liege kein aktives Handeln vor, so dass kein Mitbestimmungsrecht gegeben sei.

Beschluss des Arbeitsgerichts Heilbronn vom 8.6.2017, 8 BV 6/16 hier im Volltext

Lesen sie auch unserer weiteren Beiträge:

Unternehmen darf Internetnutzung überwachen

Kündigung wegen verbotener Smartphone-Nutzung unwirksam

Generelles Handyverbot ist mitbestimmungspflichtig

Das sagen wir dazu:

Die Digitalisierung der Arbeitswelt schreitet voran und stellt die Arbeitsgerichtsbarkeit vor immer neue Fragen. Insbesondere bei der Überwachung sind Arbeitgebern technisch kaum Grenzen gesetzt. Umso wichtiger, dass es rechtliche Grenzen gibt.

Digitalisierung eröffnet neue Fragen

So hat der Betriebsrat bei der Einführung technischer Einrichtungen mitzubestimmen, die dazu geeignet sind, die Mitarbeiter zu überwachen. Dies gilt etwa für Überwachungskameras, Zeiterfassungssysteme und für „Schnüffelsoftware“.

 

Andererseits ist nicht jede technische Einrichtung mitbestimmungspflichtig. Manche Einrichtungen entpuppen sich bei genauer Betrachtung nur als „Briefkasten in neuer Form“. Natürlich können Kunden die App dazu nutzen, einzelne Mitarbeiter zu kritisieren, so dass ein Überwachungsdruck entsteht. Aber der ist nicht größer, als wenn der Kunde einen  - digitalen oder analogen  - Beschwerdebrief schreibt oder anruft.

 

Das Arbeitsgericht hat daher zu Recht ein Mitbestimmungsrecht abgelehnt, weil lediglich ein weiterer Kommunikationskanal eröffnet wurde. Dennoch sollten Betriebsräte wachsam bleiben und genau darauf achten, wo durch technische Einrichtungen tatsächlich eine Überwachung droht und hier auf ihr Mitbestimmungsrecht pochen.

Rechtliche Grundlagen

§ 87 BetrVG (Auszug)

1) Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen:
[...]
6. Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen;
[...]

(2) Kommt eine Einigung über eine Angelegenheit nach Absatz 1 nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.