Der Bundestag wird in seiner Sitzung vom 20. bis 22. April entscheiden, ob Personalräte in den Dienststellen des Bundes bis März 2021 im Amt bleiben können. Copyright by Adobe Stock/MQ-Illustrations
Der Bundestag wird in seiner Sitzung vom 20. bis 22. April entscheiden, ob Personalräte in den Dienststellen des Bundes bis März 2021 im Amt bleiben können. Copyright by Adobe Stock/MQ-Illustrations

 In diesem Jahr finden in einigen Bundesländern, in den Jobcentern sowie im öffentlichen Dienst des Bundes die Wahlen zu den Personalräten statt. Die Amtszeit der Personalräte des Bundes endet spätestens am 31. Mai 2020. Aufgrund der Corona-Pandemie und der Schutzmaßnahmen können die Wahlen in vielen Dienststellen nicht durchgeführt werden.

Die Geschäfte sollen zunächst durch bestehende Personalvertretungen weitergeführt werden

Das Bundeskabinett hat dem Bundestag Formulierungshilfen für eine bis 31. März 2021 befristete Änderung des Bundespersonalvertretungsgesetzes vorgelegt.

Bestehende Personalvertretungen sollen danach bis zum Abschluss der Wahlen geschäftsführend im Amt bleiben. Diese Bestimmung gilt rückwirkend ab dem 1. März 2020 bis zum 31. März 2021. Dienststellen und Personalvertretungen sollen frühzeitig Gelegenheit erhalten, sich auf die rückwirkende Rechtslage einzustellen.

Über die Änderungen des BPersVG wird der Bundestag in seiner Sitzung vom 20. bis 22. April entscheiden.

Bei der Wahl 2020 soll bei Bundesbehörden Briefwahl möglich sein

Die Bundesregierung hat zudem eine Änderung der Wahlordnung zum Bundespersonalvertretungsgesetz beschlossen, die die rechtssichere Umstellung von Präsenz- auf Briefwahl erlauben soll. Hinzu kommen organisatorische Erleichterungen.  So sollen die Wahllisten „stabil“ bleiben, auch wenn der Wahltermin verschoben werden muss.

Konsequenz ist, dass die bereits jetzt beendeten Wahlen Bestand haben. In den übrigen Dienststellen des Bundes können die Personalräte bis spätestens zum 31. März 2021 weiterarbeiten, wenn der Bundestag die Änderung der BPersVG gemäß der Regierungsvorlage beschließt. Davon ist indessen auszugehen.

Grundsätzlich sollen die Wahlen aber möglichst bald stattfinden. Da die Gegebenheiten vor Ort höchst unterschiedlich sind, entscheiden die Wahlvorstände, wie die Wahlen im Einzelnem durchgeführt werden entsprechend der Möglichkeiten, die ihnen die geänderte Wahlordnung bietet.