Ein Betriebsrat hat ein Mitbestimmungsrecht, wenn ein Betrieb Regeln über den Gesundheitsschutz aufstellt. Dies umfasst auch die vom Arbeitgeber vorzunehmende Beurteilung der Gefährdung am Arbeitsplatz und die Unterweisung der Beschäftigten. Eine Betriebsvereinbarung kann nicht die Aufstellung eines Konzeptes dem Arbeitgeber überlassen und die Beteiligung des Betriebsrates auf ein Beratungsrecht beschränken. Vielmehr, so die Richter, müsse eine solche Vereinbarung selbst den Gegenstand regeln.