Ein Betriebsrat darf mitbestimmen, wenn der Arbeitgeber seine Arbeitnehmer anweist, sich in einem Kundenbetrieb der dort eingerichteten biometrischen Zugangskontrolle zu unterziehen. Der Betriebsrat hatte ein Beschlussverfahren eingeleitet, weil Kundendienstmitarbeiter des Unternehmens ihre Fingerabdrücke in einem Fingerprint-Scanner hinterlegen mussten. Begründung des Bundesarbeitsgerichts: Die Anweisung des Arbeitgebers betreffe das betriebliche Verhalten der Kundendienstmitarbeiter und sei deshalb nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG mitbestimmungspflichtig, auch wenn das technische Zugangskontrollsystem beim Kunden eingerichtet ist.