Der Betriebsrat eines Gemeinschaftsbetriebes mit mehr als 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern hat bei einer Versetzung ein Mitbestimmungsrecht nach § 99 BetrVG, auch wenn die beteiligten Unternehmen jeweils für sich weniger als 20 Arbeitnehmer beschäftigen. Das entscheid das Bundesarbeitsgericht (BAG) am 29. September 2004. Das Gericht urteilte zugunsten des Betriebsrates eines zahntechnischen Labors, das von zwei Unternehmen mit 18 beziehungsweise 4 Mitarbeitern betrieben wird. Strittig war der Fall, weil § 99 Abs. 1 BetrVG in der Fassung von 2001 nicht mehr - wie zuvor - auf die Anzahl der Beschäftigten im Betrieb, sondern im Unternehmen abstellt. Der Sonderfall eines Gemeinschaftsbetriebes ist dabei nicht berücksichtigt.