Der Betriebsrat eines Gemeinschaftsbetriebes mit mehr als 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern hat bei einer Versetzung ein Mitbestimmungsrecht nach § 99 BetrVG, auch wenn die beteiligten Unternehmen jeweils für sich weniger als 20 Arbeitnehmer beschäftigen. Das Bundesarbeitsgericht urteilte zugunsten des Betriebsrates eines zahntechnischen Labors, das von zwei Unternehmen mit 18 beziehungsweise 4 Mitarbeitern betrieben wird. Strittig war der Fall, weil § 99 Abs.1 BetrVG in der Fassung von 2001 nicht mehr – wie zuvor – auf die Anzahl der Beschäftigten im Betrieb, sondern im Unternehmen abstellt. Der Sonderfall eines Gemeinschaftsbetriebes ist dabei nicht berücksichtigt.