Der Betriebsrat bestimmt bei Form, Ausgestaltung und Verwaltung von Sozialeinrichtungen mit.
Der Betriebsrat bestimmt bei Form, Ausgestaltung und Verwaltung von Sozialeinrichtungen mit.

Was ist eine Sozialeinrichtung?

 

Eine Sozialeinrichtung ist jede Leistung im Unternehmen oder Konzern, die den Beschäftigten oder ihren Familienangehörigen zusätzliche Vorteile jenseits von Arbeitsentgelt und Urlaub gewährt. Hierzu gehören vor allen Dingen

  • Kantinen  
  • Betriebskindergärten oder
  • die betriebliche Altersversorgung

 

Aber auch weitere Leistungen werden hierzu gerechnet. Es ist nicht entscheidend ob der Arbeitgeber uneigennützige Motive hat oder die Leistungen unentgeltlich erfolgt. Er darf mit der Sozialeinrichtung sogar Profite erzielen. Maßgeblich ist nur, dass die Beschäftigten durch die Einrichtung einen Vorteil haben. So können sie etwa in einer Werkskantine kostengünstig essen. Auch müssen sie keine weiten Wege in ein Kaffee oder Restaurant zurücklegen, wofür eine Mittagspause meistens auch zu kurz ist. Ein Betriebskindergarten macht für viele vor allem weiblichen Beschäftigten die Arbeit überhaupt erst möglich.

 

Die Mitbestimmung des Betriebsrats bei einer Sozialeinrichtung setzt aber voraus, dass der Wirkungsbereich der Einrichtung auf den Betrieb, das Unternehmen oder den Konzern des Arbeitgebers beschränkt ist. Dies ist nach ständiger Rechtsprechung des BAG nicht der Fall, wenn die Einrichtung nach dem vom Arbeitgeber bestimmten Zweck im Grunde allen zugänglich ist. Unschädlich ist allerdings, wenn Außenstehende als Gäste zugelassen werden. 

 

 

Keine Mitbestimmung bei der Entscheidung, ob es eine Sozialeinrichtung gibt

 

Der Betriebsrat kann nicht erzwingen, dass der Arbeitgeber eine bestimmte Sozialeinrichtung einführt. Auch bei der Entscheidung, eine Sozialeinrichtung abzuschaffen, gibt es kein Mitbestimmungsrecht. Wenn es allerdings eine Sozialeinrichtung gibt, bestimmt der Betriebsrat  hinsichtlich deren Form und Ausgestaltung mit. Die Mitbestimmung besteht auch bei der Verwaltung der Einrichtung.

 

Schwierig wird es, wenn eine Einrichtung nicht vom Arbeitgeber selbst, sondern von einem Dritten betrieben wird. Um eine betriebliche Sozialeinrichtung handelt es sich nur, wenn ihre Einrichtung vom Arbeitgeber veranlasst worden ist. Ein Mitbestimmungsrecht gibt es nicht, wenn der Arbeitgeber etwa einem Dritten gestattet, auf dem Betriebsgelände ein Bistro zu betreiben. Anders verhält es sich indessen, wenn der Arbeitgeber die Einrichtung einer Kantine beschlossen hat, ihren Betrieb aber einem anderen überlässt. Die Initiative zur Einrichtung oder zum Erhalt einer Sozialeinrichtung muss vom Arbeitgeber ausgehen.

 

Unter Arbeitsrechtlern wird häufig insoweit eine wirtschaftliche Betrachtungsweise vertreten. Maßgeblich soll sein, inwieweit der Arbeitgeber wirtschaftlich betrachtet unabhängig von der Rechtsform des Betreibers wirtschaftliche Interessen verfolgt. Diese Sichtweise hilft indessen nicht weiter. Ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates ist vielmehr immer dann anzunehmen, wenn der Arbeitgeber selbst Einfluss auf Form, Ausgestaltung und Verwaltung der Sozialeinrichtung hat.

 

Die Form der Sozialeinrichtung

 

Gemeint ist die juristische Form der Sozialeinrichtung. Die Mitbestimmung bezieht sich etwa darauf, ob eine Kantine vom Arbeitgeber selbst oder von einer eigenständigen GmbH betrieben wird. Ganz wichtig ist die Form der Einrichtung bei der betrieblichen Altersversorgung, weil hiervon etwa abhängen kann, wer in die Altersversorgung einzahlt oder inwieweit später Ansprüche auf Betriebspensionen bestehen. Es gibt insoweit sehr unterschiedliche Systeme, wie etwa Direktversicherungen, Pensionskassen, Gesamtversorgungen, Gehaltsumwandlungen oder unterschiedliche Bausteinmodelle. Das Recht der betrieblichen Altersversorgung ist jedenfalls so komplex, dass sich selbst Juristen häufig nur schwer zurecht finden. Der Betriebsrat ist gut beraten, wenn er ihn hier fachkundige Juristinnen oder Juristen am besten vom gewerkschaftlichen Rechtsschutz zur Seite stehen.

 

Das Mitbestimmungsrecht besteht auch, wenn die Form der Sozialeinrichtung geändert werden soll. Auch insoweit können kompliziertere juristische Probleme auftreten. In den letzten Jahren haben viele Unternehmen ihre Kantinen ausgegliedert. Sie betreiben sie nicht mehr selbst, sondern haben sie an Caterer verkauft. Das Arbeitsgericht Köln hat bereits im Jahr 1998 entschieden, dass die Ausgliederung einer Sozialeinrichtung eine Änderung der Form darstellt und insoweit mitbestimmungspflichtig ist. Das ist auf jeden Fall dann zutreffend, wenn der Arbeitgeber weiterhin eine Kantine im Betrieb haben, sie jedoch nicht mehr selbst betreiben will.

 

Die Ausgestaltung der Sozialeinrichtung

 

Zur Ausgestaltung gehören rechtliche Regeln, die nicht die Form oder die Verwaltung der Sozialeinrichtung betreffen. Das sind etwa Satzungen, Ordnungsvorschriften oder Geschäftsordnungen. Der Betriebsrat bestimmt etwa mit, welches Aufnahmealter in die betriebliche Altersversorgung gilt. 

 

Bei Einrichtungen wie Betriebskindergärten und Kantinen betrifft es aber auch die tatsächliche Ausstattung. So bestimmt der Betriebsrat darüber mit, welche Waren dort angeboten werden. Ein Mitbestimmungsrecht gibt es auch bei Öffnungszeiten der Kantine oder des Betriebskindergartens. Auch die Benutzungsbedingungen sind mitbestimmungspflichtig. 

 

Das BAG hat bislang die Auffassung vertreten, dass kein Mitbestimmungsrecht besteht, wenn der Arbeitgeber oder ein anderer Betreiber einer Kantine beschließt, den Verkauf der Waren nicht mehr durch Personal sondern durch Automaten vorzunehmen. Das habe mit der Verwaltung der Sozialeinrichtung nach Auffassung des BAG nichts zu tun. Diese Auffassung des BAG gilt aber inzwischen als überholt. Nach zutreffender Auffassung handelt es sich nämlich insoweit um die Ausgestaltung der Einrichtung.

 

Verwaltung der Sozialeinrichtung

 

Die Grenze zwischen Ausgestaltung und Verwaltung einer Einrichtung ist nicht eindeutig. Zur Verwaltung gehören etwa die Geschäftsführung oder auch einzelne Maßnahmen wie die Festsetzung der Preise in der Kantine. Aber auch die Aufstellung von Satzungen und Geschäftsordnungen oder die Preisgestaltung kann als Verwaltungsmaßnahme angesehen werden. Letztlich spielt es für den Betriebsrat in der Praxis aber keine Rolle, ob es um die Ausgestaltung oder Verwaltung der Sozialeinrichtung geht. Ein Mitbestimmungsrecht gibt es in dem einen wie anderen Fall. 

  

Rechtliche Grundlagen

Materialien zum Artikel

§ 87 Absatz 1 Ziffer 8 BetrVG lautet:

(1) Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen:

1. ………

8. Form, Ausgestaltung und Verwaltung von Sozialeinrichtungen, deren Wirkungsbereich auf den Betrieb, das Unternehmen oder den Konzern beschränkt ist;
9. …………….
……………..

(2) Kommt eine Einigung über eine Angelegenheit nach Absatz 1 nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.

Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 20. Juni 2002 - 11 Sa 378/02 (Anlage PDF)