Leiharbeitnehmer zählen mit bei der Berechnung der Größe des Betriebsrats. Das hat das Bundesarbeitsgericht am 13. März entschieden. Mit diesem Beschluss kann der Wahlvorstand bei den kommenden Betriebsratswahlen die „in der Regel“ – also nicht nur kurzfristig – beschäftigten Leiharbeitnehmer mitzählen, wenn er die Größe des zu wählenden Betriebsrats berechnet.