Ein norddeutsches Unternehmen zur Herstellung von Mobilkranen hatte sich gegen den Freistellungsbeschluss des Betriebsrates gewandt. Dieser hatte drei Betriebsratsmitglieder freigestellt und war dabei davon ausgegangen, dass im Rahmen des § 38 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) Leiharbeiter mitzuzählen sind. Das Arbeitsgericht Wilhelmshaven hatte dem Betriebsrat Recht gegeben und sich dabei auf die geänderte Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) zu § 9 BetrVG gestützt, nach der Leiharbeiter auch bei der Berechnung der Betriebsratsgröße zu berücksichtigen sind, wenn sie regelmäßig beschäftigt werden.

 

Die dort getroffene Wertung sei auch auf die Frage der Anzahl der freizustellenden Betriebsratsmitglieder zu übertragen.

 

Das Landesarbeitsgericht (LAG) Niedersachsen hat die Beschwerde des Arbeitgebers zurückgewiesen. Zu Recht mit knapper Begründung wiesen die Richter darauf hin, dass es unter Berücksichtigung der BAG-Rechtsprechung „kaum vorstellbar“ sei, für die Freistellung nach § 38 BetrVG anders zu entscheiden als bei der Frage der Berechnung der Betriebsratsgröße.

 

Gleichwohl hatte das LAG die Rechtsbeschwerde zum BAG zugelassen.  Von der zugelassenen Möglichkeit der Rechtsbeschwerde hat der Arbeitgeber aber keinen Gebrauch gemacht. Der Beschluss des LAG ist rechtskräftig.

 

 

Hier gibt es den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 15.10.2015, 5 TaBV 124/14 im Volltext:

Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 13.3.2013 Az.: 7 ABR 69/11 können Sie hier nachlesen.

 

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