Das Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG umfasst zwar die zeitliche Lage des Urlaubs einzelner Arbeitnehmer, nicht aber die Dauer Urlaubs, des dem einzelnen Arbeitnehmer zusteht. Eine Einigungsstelle zu dieser Frage wäre offensichtlich unzuständig.

Welcher Sachverhalt lag dem Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm zugrunde?


Der Betriebsrat und Arbeitgeberin streiten um die Einrichtung einer Einigungsstelle. Die Arbeitgeberin stellt Müllgefäße aus Kunststoff her. Der Manteltarifvertrag für die Eisen-, Metall- und Elektroindustrie NRW findet aufgrund eines Haustarifvertrags Anwendung. Die in ihrem Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer sind in einem 18-Schichten-Modell eingesetzt. Die Arbeitgeberin gewährte bisher jährlich 30 Tage Urlaub. Eine Überprüfung ergab, dass die Mitarbeiter aufgrund der Freischichten im Durchschnitt weniger als die üblichen fünf Tage in der Woche anwesend sind.

Nach Abschluss eines neuen Entgelttarifvertrags teilte die Arbeitgeberin den Mitarbeitern im August 2011 mit, dass der Urlaubsanspruch ab sofort auf die tariflich für den 5-Schicht-Betrieb festgelegten 25,2 Tage im Kalenderjahr angepasst werde. Sofern der im Kalenderjahr 2011 beantragte und vom Vorgesetzten bereits genehmigte Urlaub diese Anzahl übersteige, könne er unter Anrechnung auf den Urlaubsanspruch des Folgejahres genommen werden. Der Betriebsrat verhandelte ergebnislos über eine Regelung. Als der Urlaubsantrag eines Mitarbeiters abgelehnt wurde, die die nun tariflich eingeräumten 25,2 Tage überschritt, beantragte der Betriebsrat die Bildung einer Einigungsstelle.

Wie hat das Landesarbeitsgericht Hamm entschieden?


Wie bereits das Arbeitsgericht in der ersten Instanz wies das LAG Hamm den Antrag des Betriebsrats zurück. Nach § 98 Abs. 1 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes (ArbGG) kann der Antrag auf Bestellung einer Einigungsstelle, also Vorsitzenden und Beisitzer, nur dann zurückgewiesen werden, wenn die Einigungsstelle »offensichtlich unzuständig« ist. Das ist dann der Fall, wenn erkennbar ist, dass ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats in der fraglichen Angelegenheit unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt in Frage kommt. Dies sei auch hier das Fall, befand das LAG Hamm. Das Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG bestehe bei der Aufstellung von Urlaubsgrundsätzen und des Urlaubsplans sowie bei der Festsetzung der zeitlichen Lage des Urlaubs für einzelne Arbeitnehmer.

Demgegenüber beziehe sich das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nicht auf die Dauer des Urlaubs. Der Anspruch auf Urlaub und dessen Dauer bemessen sich vielmehr nach dem Gesetz (etwa § 3 BUrlG), den Vorschriften der Tarifverträge und nach günstigeren Individualvereinbarungen der Arbeitsvertragsparteien, betont das LAG. Mitbestimmungsfrei ist auch die konkrete Berechnung der Urlaubsdauer. Diese Zuständigkeit ergebe sich auch nicht aus der Mitbestimmung bei der Urlaubsplanung für das Jahr 2011. Denn der Betriebsrat habe im vorliegenden Verfahrens ausdrücklich nur den Jahresurlaub 2011 eines bestimmten Mitarbeiters zum Gegenstand der Einigungsstelle gemacht, nicht aber die betriebliche Urlaubsplanung bis Ende Dezember 2011, für die unzweifelhaft ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats unzweifelhaft bestehe.

Urteil des Landesarbeitsgericht Hamm vom 12.12.2011, 10 TaBV 87/11