Dienstpläne, denen der Betriebsrat nicht ausdrücklich zugestimmt hat, sind unwirksam und nicht verpflichtend
Dienstpläne, denen der Betriebsrat nicht ausdrücklich zugestimmt hat, sind unwirksam und nicht verpflichtend

Das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern hatte kürzlich in einem einstweiligen Verfügungsverfahren über einen Streit zwischen einem Klinikbetreiber und dessen Betriebsrat zu entscheiden.

Dienstplanung nach Gutsherrenart

Der Streit zwischen den Betriebsparteien war zuletzt eskaliert, weil zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat kein Einverständnis über die Erstellung der Dienstpläne erreicht werden konnte. Nachdem die Klinikleitung die Dienstpläne schließlich ohne Einverständnis und sogar trotz ausdrücklicher Ablehnung des Betriebsrates ausgehängt hatte, wurde eine Einigungsstelle einberufen, um den Streit über die Dienstplangestaltung zu klären. 

Parallel dazu hat der Betriebsrat beim Arbeitsgericht eine einstweilige Verfügung beantragt, um dem Arbeitgeber zu untersagen, Dienstpläne ohne seine Zustimmung oder ohne entsprechenden Spruch der Einigungsstelle zu erstellen und zu veröffentlichen bzw. die Arbeitszeiten nach einem solchen Dienstplan anzuweisen.

Diesem Antrag haben sowohl das Arbeitsgericht als auch das Landesarbeitsgericht stattgegeben.

Mitbestimmungsrecht für jeden einzelnen Dienst

Nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 Betriebsverfassungsgesetz hat der Betriebsrat über die Festlegung der Arbeitszeiten mitzubestimmen. Das umfasst nach der ständigen Rechtsprechung - auch des Bundesarbeitsgerichtes - ausnahmslos alle mit der Verteilung der Arbeitszeit verbundenen Fragen und somit auch die Erstellung der Dienstpläne bzw. jedes einzelnen Dienstes. 

Der Betriebsrat hat danach nicht nur die Aufgabe, die Grenzen des Arbeitszeitrechtes zu überwachen, sondern vor allem auch, die Interessen der Arbeitnehmer*innen an der jeweiligen Lage ihrer Arbeitszeit zu wahren.

Konsequenz dieser gesetzlichen Regelung ist, dass der Arbeitgeber die Arbeitszeiten für die Beschäftigten nicht festlegen kann, wenn die Zustimmung des Betriebsrates dazu fehlt. 

Betriebsvereinbarungen können helfen

Um diese gesetzliche Vorgabe in der betrieblichen Praxis handhabbar zu machen, besteht die Möglichkeit, das Verfahren der Dienstplangestaltung durch eine Betriebsvereinbarung zu regeln. In einer solchen Betriebsvereinbarung kann der Betriebsrat auch für festgelegte und vereinbarte Sachverhalte oder Situationen bereits vorab seine Zustimmung erteilen.

Wenn eine solche Betriebsvereinbarung nicht besteht, muss der Arbeitgeber für jede Anweisung gegenüber den Mitarbeitern, zu bestimmten Zeiten zu arbeiten und damit für jeden Dienst- oder Schichtplan vorab die ausdrückliche Zustimmung des Betriebsrates einholen. Wenn der Betriebsrat einem Dienstplan nicht zustimmt, dann hat der Arbeitgeber nur die Möglichkeit, den Konflikt über die Einberufung einer Einigungsstelle zu lösen. 

Fehlende Ablehnung ist keine Zustimmung!

In seiner Entscheidung hat das Landesarbeitsgericht klar und deutlich ausgeführt, dass von einer konkludenten Zustimmung des Betriebsrates in aller Regel nicht ausgegangen werden kann, wenn der Betriebsrat einen Dienstplan nicht ausdrücklich ablehnt. Eine Nicht-Äußerung stellt noch keine Zustimmung dar. 

Das Gericht hat auch darauf hingewiesen, dass es unzulässig ist, dem Betriebsrat eine Frist zur Zustimmung zu setzen, nach deren Verstreichen von einer Zustimmung ausgegangen wird.

Die Rechtsauffassung des Arbeitgebers, wonach die “detaillierte Ausgestaltung des Dienstplanes” nicht mitbestimmungspflichtig sein solle, hat das Landesarbeitsgericht erfreulich deutlich als unvertretbar, als Fehlverständnis des Mitbestimmungsrechtes und als Rechtsverstoß bezeichnet. 

Mitbestimmung heißt auch Verantwortung

Die sehr lesenswerte Entscheidung des Landesarbeitsgerichts ruft unabhängig von dem betreffenden Einzelfall nochmals grundsätzlich den Sinn und Zweck dieses Mitbestimmungsrechts des Betriebsrates in Erinnerung:

Durch diesen Mitbestimmungstatbestand hat der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, “dass die Interessen des Arbeitgebers zur Arbeitszeiteinteilung und die Interessen der Belegschaft, vertreten durch den Betriebsrat, an einer Arbeitszeiteinteilung nach ihren Wünschen prinzipiell gleichwertig sind”.

Ein Ausgleich dieser Interessen muss in jedem Einzelfall einvernehmlich erzielt werden. Wenn die Betriebsparteien hier keine einvernehmliche Lösung erreichen können, steht als Konfliktlösungsmechanismus die Einigungsstelle zur Verfügung. 

Die gesetzliche Vorgabe bringt somit für die Betriebsräte auch eine hohe Verantwortung mit sich, sich um die Belange der einzelnen Beschäftigten auch bei der Dienstplangestaltung zu kümmern. Das führt in der Praxis häufig zu Konflikten, denen der Betriebsrat ausgesetzt ist. Insofern ist die Entscheidung des Landesarbeitsgerichtes hilfreich, um sich die Grundlage dieses Mitbestimmungsrechtes wieder einmal bewusst zu machen.


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