Ein vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellter Internetanschluss über das betriebliche Intranet erfüllt den Anspruch des Betriebsrats auf Informations- und Kommunikationstechnik aus § 40 Abs. 2 BetrVG. Anspruch auf einen zusätzlichen externen Internetanschluss besteht grundsätzlich nicht.

Der Fall:

Der Betriebsrat verlangt von der Arbeitgeberin, ihm statt eines Internetzugangs über das Intranet des Unternehmens einen externen Internetzugang inklusive einer Flatrate zur Verfügung zu stellen.
Die Arbeitgeberin ist ein Unternehmen im Eigentum des Landes Baden-Württemberg. In ihrem Betrieb B. besteht ein Betriebsrat mit sieben Mitgliedern. Seit 1997 verfügt der Betriebsrat über einen so genannten externen Internetzugang für den Betriebsrats-PC im Betriebsratsbüro in B.
Im Jahr 2011 bemerkte ein IT-Mitarbeiter der Arbeitgeberin, dass der Internetanschluss des Betriebsrats über einen mittlerweile veralteten ISDN-Anschluss stattfindet und vom zuständigen Service-Provider Arcor »by call«, also nach zeitlicher Nutzung, abgerechnet wird. Dadurch entstanden für den Anschluss des Betriebsrats im Jahr 2011 Kosten in Höhe von 2.104,77 EUR.
Die Arbeitgeberin entschloss sich zu einer Änderung des bisherigen Anschlusses. Sie teilte dem Betriebsrat mit, dass sie ab 01.11.2011 anfallende Kosten für einen externen Internet-by-call Anschluss nicht mehr übernehme, dem Betriebsrat aber einen Internetzugang über das firmeninterne Netzwerk (Intranet) zur Verfügung stelle, wodurch keine weiteren Kosten anfallen.
Damit war der Betriebsrat, der die mögliche Gefahr der Überwachung der Internetnutzung des Betriebsrates durch die Arbeitgeberin sieht, nicht einverstanden. Er verlangte die Einrichtung eines externen Internetanschlusses zu einer Flatrate. Der Betriebsrat vertrat die Ansicht, das Geheimhaltungsinteresse des Betriebsrats überwiege das Kosteninteresse der Arbeitgeberin.

Die Entscheidung:

Wie bereits das ArbG in der ersten Instanz wies auch das LAG Baden-Württemberg den Antrag des Betriebsrats ab. Dem Betriebsrat steht gegen die Arbeitgeberin kein Anspruch zu, einen Internetzugang - statt in betriebsüblicher Weise über das firmeninterne Intranet - über einen externen Anbieter mit einer Flatrate zur Verfügung gestellt zu bekommen.
Ein externer Internetzugang sei gegenüber einem über das betriebliche Intranet vermittelten Internetzugang in der konkreten betrieblichen Situation nicht zur Erfüllung der Aufgaben des Betriebsrats erforderlich, entschied das LAG. Die Interessenabwägung des Betriebsrates habe ferner nicht dem berechtigten Kostenvermeidungsinteresse Rechnung getragen.
Die vom Betriebsrat ins Feld geführte abstrakte Möglichkeit der Kontrolle und Überwachung der Internetnutzung durch den Arbeitgeber ist in der konkreten betrieblichen Situation kein geeignetes Abwägungskriterium, betont das LAG. Die Arbeitgeberin habe bislang den Betriebsrat und seine Arbeit weder überwacht noch ausgeforscht, noch beabsichtige sie dies künftig zu tun. Die Arbeitgeberin habe das ausdrücklich erklärt. Zudem beziehe sich der Betriebsrat auf keinen konkreten Fall, in welchem dies vorgekommen sein könnte oder benennt Umstände, warum eine solche Vorgehensweise der Arbeitgeberin befürchtet werden müsste.

Etwas anderes folge auch nicht aus der Entscheidung des BAG vom 18.07.2012 (7 ABR 23/11), in der es um einen Anspruch des Betriebsrates auf einen Internetzugang ohne Personalisierung der einzelnen Betriebsratsmitglieder ging. Dort war, anders als vorliegend, eine Kontroll- und Überwachungsmöglichkeit des Arbeitgebers konkret in einer Gesamtbetriebsvereinbarung vorgesehen. Das BAG habe in derselben Entscheidung zu Recht hervorgehoben, dass sich insgesamt schematische Lösungen verbieten.
In der vorliegenden konkreten betrieblichen Situation gebe es, so das LAG, jedenfalls keine Grundlage für eine Annahme des Betriebsrates, es bestehe durch eine technische Kontrollmöglichkeit die Gefahr der Behinderung seiner Arbeit.

Folgen für die Praxis:

Welche Sachmittel für die Betriebsratsarbeit notwendig sind, ist immer eine Entscheidung des Einzelfalls. Zwar gibt eine Grundausstattung von Sachmitteln die nicht gesetzlich geregelt ist, aber im Laufe der Zeit durch die Rechtsprechung definiert wurde und nicht mehr wirklich bestritten wird. Auch das LAG Baden-Württemberg legt diesen Grundsatz seiner Entscheidung zu Grunde und prüft an den Umständen dieses Einzelfalls die Erforderlichkeit eines externen Internetanschlusses.

Im Jahre 2010 hatte das Bundesarbeitsgericht zunächst festgestellt, dass das Internet dem Betriebsrat als Informationsquelle zur Verfügung gestellt werden muss. Der Betriebsrat könne selber entscheiden, auf welchem Wege er die für seine Arbeit notwendigen Informationen beschaffe. Dieser Grundsatz wird dadurch erfüllt, dass der Arbeitgeber dem Betriebsrat einen Internetzugang zur Verfügung stellt.

In der vom LAG zitierten Entscheidung des BAGs aus dem Jahre 2012 hat es zudem einen Anspruch bejaht, nach dem der Internetanschluss nicht personalisierbar sein durfte, so dass nicht feststellbar ist, welche Recherche von welchem Betriebsratsmitglied durchgeführt wurde.

Der Anspruch auf einen separaten Anschluss des Betriebsrats geht über diese beiden Ansprüche hinaus und muss daher wiederum in Einzelfall begründet werden. Es müssen daher im Einzelfall konkrete Anhaltspunkte dafür geliefert werden, die ein Misstrauen des Betriebsrats gegenüber dem Arbeitgeber rechtfertigen. Dies können insbesondere Verstöße gegen den Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit sein, die das Daten- oder Postgeheimnis betreffen.

Beschluss des LAG Baden-Württemberg vom 23.01.2013, Az: 13 TaBV 8/12