Nach § 15 Abs. 2 Betriebsverfassungsgesetz muss das Minderheitengeschlecht im Betriebsrat mindestens entsprechend seinem zahlenmäßigen Anteil in der Belegschaft vertreten sein. Diese Vorschrift widerspricht ebenso wenig der Verfassung wie der in § 15 Abs. 5 Nr. 2 WO vorgesehene Listensprung. Das entschied das Bundesarbeitsgericht in einem Wahlanfechtungsverfahren.

Bei einem Nachfolgeunternehmen der Deutschen Post sollten Frauen drei von neun Betriebsratssitzen erhalten. Nach den d’Hondt’schen Berechnungen entfielen auf eine Liste sieben und auf eine andere zwei Sitze. Da auf der zweiten Liste keine Frauen kandidiert hatten, wurde einer der beiden Sitze der ersten Liste zugeschlagen. Dagegen wandten sich Vertreter der zweiten Liste mit dem Hinweis, dies verstoße gegen den Grundsatz der Gleichheit der Wahl. Außerdem werde durch den Listensprung in unzulässiger Weise in die durch Art. 9 Abs. 3 Grundgesetz verbriefte Tarifautonomie eingegriffen. Das Bundesarbeitsgericht sah keine Grundlage für einen Anspruch auf Korrektur des Wahlergebnisses.