Die bei den Betriebsratswahlen vorgeschriebene Geschlechterquote ist verfassungskonform, so das Bundesarbeitsgericht. Die Vorschrift, wonach das im Betrieb vertretene Minderheitsgeschlecht entsprechend seinem zahlenmäßigen Verhältnis im Betriebsrat vertreten sein muss, verstößt nicht gegen den Grundsatz der Gleichheit der Wahl. Die Kommunikationsgewerkschaft DPV, auf deren Liste bei der Betriebsratswahl in einer Nachfolgefirma der Deutschen Post zwei Sitze entfielen, hatte den Antrag gestellt. Die ver.di-Liste erhielt sieben Sitze. Da aber auf der DPV-Liste keine Frauen kandidiert hatten, wurde einer ihrer beiden Sitze der nächstfolgenden Frau der ver.di-Liste zugeschlagen.