Ein Europäischer Betriebsrat kann in Deutschland nicht gerichtlich durchsetzen, dass ein Unternehmen einen Betrieb im Ausland schließt. Denn das Gesetz über Europäische Betriebsräte sieht bei Verstößen gegen Anhörungsrechte nur Bußgelder vor.

Ein Europäischer Betriebsrat einer Unternehmensgruppe aus dem Bereich der Automobilzulieferer wollte dieser im Wege einer einstweiligen Verfügung untersagen lassen, einen Betrieb in Spanien stillzulegen. Der Betriebsrat machte geltend, er sei im Vorfeld zu dieser Maßnahme nicht informiert worden. Das Gesetz über Europäische Betriebsräte, das auf einer EG-Richtlinie beruht, sieht in europaweit tätigen Unternehmen und Unternehmensgruppen Unterrichtungs- und Anhörungsrechte der Europäischen Betriebsräte vor, bevor Maßnahmen wie Betriebsstilllegungen durchgeführt werden.

Das Landesarbeitsgericht (LAG) nahm zwar seine Zuständigkeit an, lehnte den Antrag aber ab, weil das Gesetz über Europäische Betriebsräte anders als das deutsche Betriebsverfassungsgesetz keine echten Mitbestimmungsrechte kennt und als Sanktion bei Verstößen gegen die Unterrichtungs- und Anhörungsrechte nur Bußgelder vorsieht. Während das Bundesarbeitsgericht für das Betriebsverfassungsgesetz einen allgemeinen Unterlassungsanspruch bei drohenden Verstößen des Arbeitgebers gegen Mitbestimmungsrechte aus § 87 Abs. 1 BetrVG anerkannt hat, sieht das Europäische Betriebsrätegesetz als Sanktion für den Verstoß gegen die Unterrichtungs- und Anhörungsrechte des Europäischen Betriebsrats nach § 30 EBRG, lediglich eine Bußgeldvorschrift nach § 45 EBRG vor. Es fehlt eine dem § 23 Abs. 3 BetrVG entsprechende Vorschrift, wonach dem Betriebsrat bei groben Verstößen des Arbeitgebers ein Unterlassungsanspruch zusteht.