Leitsatz der Redaktion


Die Einstellung eines Leiharbeitnehmers auf einem Dauerarbeitsplatz verstößt gegen § 1 Abs. 1 Satz 2 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG). Der Betriebsrat kann deshalb der Einstellung nach § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG seine Zustimmung verweigern. Dass die Beschäftigung des jeweiligen Leiharbeitnehmers vorübergehend erfolgen soll, ist dabei unerheblich.

Anmerkung von Margit Körlings, DGB Rechtsschutz GmbH:

Durch das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz wurde die Möglichkeit geschaffen, dass Personalengpässe geschlossen werden. Eine Höchstdauer sieht das Gesetz nicht vor, im Gegenteil zum Teilzeit- und Befristungsgesetz, wonach eine zeitliche Befristung maximal zwei Jahre dauern darf.
Sollen aber, wie im vorliegenden Fall, Arbeitsplätze, die ständig besetzt sein müssen, von Leiharbeitnehmern besetzt werden, so widerspricht dies dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz. In § 1 Absatz 1 Satz 2 AÜG geht das Gesetz nämlich von einem vorübergehenden Einsatz aus. Von einer vorübergehenden Überlassung eines Leiharbeitnehmers kann in keiner Weise mehr gesprochen werden. Dies auch dann nicht, wenn der Einsatz des einzelnen Arbeitnehmers nur vorübergehend sein soll, d.h. lediglich die Person des Arbeitnehmers wechselt, der Arbeitsplatz aber immer von Leiharbeitnehmern besetzt wird. Der Einsatz von Leiharbeitnehmern auf Dauerarbeitsplätzen ist gesetzeswidrig. Die Arbeitgeber könnten ansonsten ein eventuell irgendwann einmal bestehendes Beschäftigungsrisiko von Anfang an abwälzen.
Der Betriebsrat hat daher zu Recht die Zustimmung nach § 99 Absatz 2 Nr. 1 BetrVg verweigert, da es sich um einen Verstoß gegen ein Gesetz handelt.
Die Enzscheidung ist nicht rechtskräftig. Es bleibt zu hoffen, dass das Bundesarbeitsgericht die Sach- und Rechtslage genauso sieht, wie das Landesarbeitsgericht.
Der Betriebsrat sollte daher immer genau prüfen, auf welchen Arbeitsplatz der Leiharbeitnehmer eingesetzt werden soll.
Es ergeht der Hinweis auf die Entscheidung des LAG Niedersachsen vom 19.09.2012 zum Az: 17 TaBV 124/11, welches ebenfalls beim BAG unter dem Az.: 7 ABR 79/12 anhängig ist.

Hinweis:

Das LAG hat gegen seine Entscheidung die Rechtsbeschwerde zum BAG zugelassen.

Pressemitteilung des LAG Berlin-Brandenburg zum Beschluss vom 19.12.2012, Az: 4 TaBV 1163/12