Einem befristet beschäftigten Betriebsratsmitglied darf wegen seiner Betriebsratstätigkeit nicht die Übernahme in ein unbefristetes Beschäftigungsverhältnis verweigert werden. Übernimmt der Arbeitgeber gleichzeitig andere befristet beschäftigte Betriebsratsmitglieder in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis, ist nicht von einer Benachteiligung nach § 78 Betriebsverfassungsgesetz auszugehen.
Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg lehnte damit eine Klage eines Callcenter-Beschäftigten ab, der gegen seine Nichtübernahme nach Ablauf seines befristeten Arbeitsvertrages wegen Verstoßes gegen § 78 BetrVG geklagt hatte. Das freigestellte Betriebsratsmitglied sah darin eine Benachteiligung wegen seiner Betriebsratstätigkeit.
Da der Arbeitgeber gleichzeitig andere Mitglieder der Interessenvertretung fest übernommen hatte, sah das Gericht eine solche Benachteiligung als nicht gegeben an. Wären allerdings ausschließlich Nicht-Mitglieder des Betriebsrats übernommen worden, sei von einem Verstoß gegen § 78 BetrVG auszugehen, so die Berliner Richter.