Nachdem ihm fristlos gekündigt worden war, wurde dem Betriebsratsvorsitzenden eines Nordhäuser Unternehmens auch noch ein Hausverbot erteilt. Der Betrieb befand sich in Tarif-Auseinandersetzungen, und der Betriebsrat sollte daran gehindert werden, seine Kollegen zu informieren und ihre Interessen zu vertreten. „Hier mussten wir einschreiten“, betont Hubertus Bruder, Teamleiter der DGB Rechtsschutz GmbH in Nordhausen.

 

Hausverbot nicht zulässig

 

Der Jurist vertrat den Betriebsratsvorsitzenden im Beschlussverfahren vor dem Arbeitsgericht Nordhausen mit der Begründung, das Hausverbot der Unternehmensleitung verstoße gegen geltendes Recht. In ihrem Beschluss pflichteten die Richter dem Antrag Bruders bei: Sein Mandant konnte seine Betriebsratstätigkeit sofort wieder aufnehmen und arbeitet mittlerweile – nach erfolgreicher Kündigungsschutzklage – auch wieder im alten Job.

 

Grober Eingriff

 

Ausgangspunkt der Differenzen war eine tarifliche Regelung zur Unternehmenssicherung, die in der Nordhäuser Metallfirma galt und neu verhandelt hätte werden müssen – das allerdings passierte nicht. „In solch einem Fall haben die Arbeitnehmer wieder Anspruch auf den vollen Tariflohn, den sie jedoch nicht erhielten“, erläutert Hubertus Bruder. Das ergänzte die Geschäftsführung mit einer „besonders dreisten Drohung“: Wer den Anspruch einklage, werde gekündigt.

Der Betriebsratsvorsitzende klagte trotzdem als einer der Ersten, erhielt Recht – und die fristlose Kündigung, zusammen mit einem weiteren Arbeitnehmer. „Damit wollte der Arbeitgeber wohl unter Beweis stellen, dass es ihm ernst ist“, vermutet Hubertus Bruder, der sich vor allem über die dann folgende Maßnahme der Unternehmensleitung wunderte: „Dass einem Betriebsrat Hausverbot erteilt wird – und vor allem ohne Grund –, kommt so häufig nicht vor. Das trauen sich wirklich nur ganz wenige, schließlich stellt dies einen groben Eingriff in das wichtige Aufgabenfeld eines Betriebsrats dar.“

Die Akte des thüringischen Unternehmens hat die DGB Rechtsschutz GmbH längst noch nicht geschlossen: Immer noch sind zahlreiche Leistungsklagen von Arbeitnehmern aufgrund unerfüllter Lohnansprüche anhängig. „Die Situation ist nach wie vor ungeklärt“, so Bruder, in dessen Arbeitstag der Metallbetrieb eine „feste Größe“ darstellt: „Diese Vielzahl der Verfahren scheint bislang einmalig in Deutschland zu sein.“