Eine Informationsveranstaltung der Gewerkschaft kann eine Schulung gemäß § 37 Absatz 6 BetrVG sein. Gopyright by Adobe Stock/ kasto
Eine Informationsveranstaltung der Gewerkschaft kann eine Schulung gemäß § 37 Absatz 6 BetrVG sein. Gopyright by Adobe Stock/ kasto

In unserem Fall streiten sich Betriebsrat und Arbeitgeber, ob eine Informationsveranstaltung der Gewerkschaft Ver.di eine erforderliche Schulungs- oder Bildungsveranstaltung im Sinne von § 37 Absatz 6 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) sein kann.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist grundsätzlich darauf abzustellen, ob nach den Verhältnissen des einzelnen Betriebes Fragen entstehen oder in naher Zukunft entstehen werden, an die der Betriebsrat zu beteiligen ist und für die eine Schulung eines Betriebsratsmitglieds ggf. unter Berücksichtigung der Aufgabenverteilung im Betriebsrat erforderlich erscheint, damit der Betriebsrat seine Beteiligungsrechte sach- und fachgerecht ausüben kann. Dass ist stets der Fall, wenn es sich um die Vermittlung von betriebsverfassungsrechtlichen Grundkenntnissen handelt. Da jedes Betriebsratsmitglied sein Amt in eigener Verantwortung führen muss, ist es auch grundsätzlich ohne Bedeutung, ob ein oder mehrere andere Betriebsratsmitglieder bereits an einer Schulungsveranstaltung dieser Art teilgenommen haben.

Ein Konzept soll alles besser machen, aber für wen?

Unsere Geschichte spielt in einem Möbelhaus eines schwedischen Unternehmens, das wiederum zu einem ebenfalls schwedischen Großkonzern gehört, der international agiert. Betriebswirtschaftler dieses Konzerns hatten gemacht, was Betriebswirtschaftler eben gerne machen: sie hatten etwas ausgearbeitet, was sie Konzept nennen und dieses dann mit einem schönfärberischem englischen Namen versehen.
Solche „Konzepte“ heißen dann meist „We win the Future“ oder ähnlich. Jedenfalls klingen deren Namen häufig so, als ob für die Beschäftigten rosige Zeiten heranbrechen würden. Erfahrene Arbeitnehmer*innen lassen sich indessen selten täuschen und fürchten eher Unbill. Die Erfahrung lehrt leider, dass solche Konzepte zumeist einen Zweck haben: wie kann das Unternehmen erreichen, dass die Shareholder noch das ein oder andere Prozentpünktchen mehr an Dividenden erhalten.

Es gibt Mitbestimmung im Betrieb!

Nicht, dass wir so etwas von vorneherein für verwerflich halten. Schließlich herrscht Kapitalismus und da geht es ja in erster Linie um genau das. Was wir aber verlangen ist, dass Arbeitgeber ihrer Pflicht nachkommen und Betriebsrat, Gesamtbetriebsrat oder Konzernbetriebsrat entsprechend der Vorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) beteiligen und mit der Gewerkschaft kooperieren. Und die Unternehmen sollen die Belegschaften informieren und nicht im Unklaren lassen. Denn nicht selten sind Konzepte, die die Unternehmensstruktur betreffen, für viele Beschäftigte eine existenzielle Katastrophe.
Waren vor einigen Jahrzehnten noch Zukunftsprojekte und Reformen etwas, was eher optimistisch stimmte, bieten ihre Ankündigung heute zumeist Anlass zur Sorge. Trotz eines wohlklingenden Namens verbirgt sich hinter den Zukunftskonzepten häufig nichts anderes als der Eingriff in Arbeitnehmerrechte und nicht selten der Abbau von Arbeitsplätzen.

Offen für eine bessere Zeit zu Hause?

In unserem Fall hatte das international agierende schwedische Unternehmen im Frühjahr 2018 bekanntgegeben, dass alle Planungen für neue Einrichtungshäuser  - in Deutschland 17 bis 2024  - gestoppt würden. Das Unternehmen würde seine Struktur bis zum Jahr 2021 komplett verändern und es müsse mit dem Abbau von 150 Stellen weltweit gerechnet werden. Der aktuelle Werbeslogan des Unternehmens klingt da eher zynisch: „Offen für eine bessere Zeit zu Hause“.
Das Unternehmen sprach vom Beginn einer neuen Ära. Die Einrichtungshäuser sollten sich den Kundenansprüchen anpassen, die Beschäftigten sollen „Kundenbotschafter“ werden. Zudem war die Rede davon, den Online-Handel weiter auszubauen. Also alles Dinge, die nicht zu einem gesunden Schlaf der Beschäftigten beitrugen. Das Ganze nannten das Unternehmen dann „Business Transformation (BT)“ und es war von „Culture Change“ die Rede.

 „Culture Change“ betrifft zunächst einmal den Umgang mit den Betriebsräten und der Gewerkschaft

Inwieweit in den Häusern des Unternehmens, das sich nach außen immer aufgeschlossen und modern gibt und seine Kund*innen konsequent duzt, eine neue Kultur unverzüglich eingeschlichen hatte, zeigte sich darin, wie mit Betriebsräten und Gewerkschaft umgegangen wurde.
Was sich nämlich konkret ändern sollte, wurde den Betriebsräten und damit auch den Beschäftigten immer schön scheibchenweise präsentiert und niemals im Gesamtzusammenhang. Mehr noch: das Unternehmen versuchte, den Informationsaustausch zu torpedieren. Die Betriebsräte im Unternehmen sollten sich nicht mehr gegenseitig über aktuelle Entwicklungen informieren, um sich auszutauschen und Handlungsmöglichkeiten zu beraten.
Massiv griff das Unternehmen auch in Gewerkschaftsrechte ein. In einigen Einrichtungshäusern wurden Mitglieder von Ver.di daran gehindert, Flyer der Gewerkschaft und anderes Informationsmaterial zu verteilen. Aushänge am „Schwarzen Brett“ wurden entfernt und dabei bekanntgegeben, dass Betriebsräte und Beschäftigte im Betrieb keine „Werbung“ für ver.di machen dürften.

Es gibt viele Informationen, die der Betriebsrat für seine Tätigkeit unbedingt benötigt

Unser Büro in Regensburg vertrat die Betriebsratsvorsitzende und ein weiteres Betriebsratsmitglied des örtlichen Einrichtungshauses vor dem Arbeitsgericht. Beide hatten an einer „Informationsveranstaltung“ und einem „gemeinsamen Betriebsrätetreffen" im Juli 2019 ohne Teilnahmekosten in Würzburg teilgenommen. Auszugsweise hatte die Veranstaltung folgenden Inhalt:

  • Eröffnung und Begrüßung
  • Überblick über die aktuellen Entwicklungen im Unternehmen
  • Überblick über die aktuelle Rechtsprechung und betriebliche Anwendungen zur Berufsbildung gem. § 96,97,98 BetrVG
  • Rechtsprechung zu Zuschlagsansprüchen von Teilzeitbeschäftigten
  • Übersicht Tarifforderungen & -abschlüsse im Einzelhandel bundesweit
  • Fragen aus dem Teilnehmerkreis


Der Betriebsrat entsendet Mitglieder zu einer Informationsveranstaltung, die von der Gewerkschaft Ver.di angeboten wird

Den beiden Betriebsratsmitgliedern ging es um die Gutschrift von jeweils etwa 10 Arbeitsstunden und um Fahrtkosten, weil die Informationsveranstaltung den Charakter einer Schulungsveranstaltung nach § 37 Absatz 6 BetrVG gehabt habe. Die Falschbezeichnung als „Informationsveranstaltung" durch ver.di könne den Betriebsräten nicht zur Last gelegt werden.
Der Betriebsrat hatte auf einer Sitzung die Teilnahme von sechs Betriebsratsmitgliedern aus Regensburg beschlossen, zu denen auch die beiden Kläger*innen gehörten. Die Beklagte lehnte die zugehörigen Dienstreiseanträge der Betriebsratsmitglieder schriftlich unter anderem mit folgenden Ausführungen ab:
,,Zu den Agenda Punkten:
Erst letzten Monat bei der Betriebsräteversammlung in Dresden sind den BR die aktuellen Entwicklungen bei I vorgestellt worden. Die Tarifabschlüsse sind bekannt, bzw. im Internet abrufbar, für die Rechtsprechungsübersicht ist kein Besuch einer Veranstaltung in Würzburg erforderlich.
Auch durch den zusätzlichen Agenda Punkt „Zukunftssicherungsabkommen" ändert sich nichts an der Entscheidung. [ . .] Unserem Infostand nach muss der GBRIGBA jetzt erst einmal einen Vorschlag unterbreiten. Das ist unseres Wissens bis dato nicht geschehen. [ .. ]Die Anwesenheit lokaler Betriebsräte ist hier daher nicht notwendig."

Das Unternehmen meint, die Informationsveranstaltung sei keine Schulung gewesen

Vor Gericht hatte das Unternehmen argumentiert, die Betriebsratsmitglieder hätten mit der Teilnahme keine gesetzlichen Aufgaben des Betriebsrates im Betrieb wahrgenommen. Da ein zeitweiser Besuch der Veranstaltung nicht in Betracht gekommen sei, sei entscheidend, ob die für Betriebsräte erforderlichen Themen mit mehr als 50 Prozent überwogen hätten, was eindeutig nicht der Fall gewesen sei. Es habe sich nicht um eine Schulung, sondern um eine gewerkschaftsinterne Veranstaltung gehandelt, zu der Ver.di gezielt die Betriebsräte der Einrichtungshäuser in Süddeutschland eingeladen habe.

Damit sei es Ver.di um eigene gewerkschaftliche Ziele und die Ausrichtung der Tarifpolitik gegangen, um insbesondere die Sicht von Ver.di in Bezug auf die BT darzustellen und für die Absicht zu werben, das Unternehmen zum Abschluss eines Haustarifvertrags (Zukunftssicherungsabkommen) zu bewegen. Betriebsräte aber müssten sich gewerkschaftspolitisch neutral verhalten und auch die nicht oder anders organisierten Arbeitnehmer*innen vertreten.

Arbeitgeber: Betriebsräte müssen die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nicht kennen

Zudem sei die Veranstaltung auch nicht erforderlich gewesen. Zumindest habe keine Schulung durchgeführt werden müssen, für die die Betriebsratsmitglieder den ganzen Tag von der Arbeit hätten fernbleiben müssen. Die Rechtsprechung des BAG zu Zuschlägen bei Teilzeit sei ohnehin im Internet abrufbar.

Eine besondere betriebliche Situation im Einrichtungshaus Regensburg sei insoweit nicht erkennbar. Der Besuch eines Seminars, bei dem die aktuelle Rechtsprechung referiert werde, sei regelmäßig im Rahmen einer Fachanwaltsfortbildung für Rechtsanwälte vorgesehen, welche die gesamte Bandbreite des Arbeitsrechts beherrschen müssten. Der Schulungsinhalt „Aktuelle Rechtsprechung" gehe aber über das hinaus, was ein Betriebsratsmitglied zur Ausübung seiner Tätigkeit wissen müsse.

Arbeitsgericht: die Veranstaltung vom Juli 2019 ist eine Schulung im Sinn von § 37 Abs. 6 BetrVG und erforderlich gewesen.

Das Arbeitsgericht folgte indessen der Argumentation unserer Kolleg*innen aus Regensburg und gab den Betriebsratsmitgliedern Recht.
Die Veranstaltung vom Juli 2019 weise Schulungscharakter im Sinn von § 37 Abs. 6 BetrVG auf.  Sie sei auch erforderlich gewesen.

Die Bezeichnung in der Überschrift des Einladungsschreibens als „Informationsveranstaltung" sei unschädlich. Aus der übermittelten Tagesordnung ergebe sich, dass die Informationsübermittlung Absicht und Hintergrund der Tagung gewesen sei.
Eine Schulungsveranstaltung sei nicht deshalb zu verneinen, weil die Gewerkschaft ver.di zur fraglichen Tagung eingeladen habe. Wegen der gleichgerichteten Interessen von Gewerkschaften und des Betriebsrats, die Belange der Arbeitnehmer zu vertreten, und der gewerkschaftlichen Unterstützungsfunktion im Rahmen der Betriebsverfassung kämen Schulungs- und Bildungsveranstaltungen der Gewerkschaften regelmäßig im Rahmen von § 37 Abs. 6 BetrVG in Betracht.

Der Betriebsrat als Gremium muss sich über die Entwicklung der Rechtsprechung im Arbeitsrecht auf dem Laufenden halten

Die Veranstaltung sei auch erforderlich gewesen. Der Besuch einer Schulungsveranstaltung zur Rechtsprechung könne im Rahmen der rechtlichen Voraussetzungen erforderlich sein, wenn der Betriebsrat auf die Kenntnisse angewiesen sei, um seine Aufgaben für die Belegschaft und den Betrieb sachgerecht wahrnehmen zu können.

Wenn auch die Kenntnis aktueller Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nicht zum unverzichtbaren Grundwissen eines einzelnen Betriebsratsmitglieds gehörten, so müsse sich doch der Betriebsrat als Gremium über die Entwicklung auf dem Laufenden halten, um seine Aufgaben verantwortlich wahrnehmen zu können. Er könne es daher im Einzelfall für erforderlich halten, dass sich einzelne Betriebsratsmitglieder in entsprechenden Schulungsveranstaltungen über die aktuelle Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts informieren.

Der Betriebsrat müsse sich insoweit nicht generell auf das laufende Studium von Fachzeitschriften, die Lektüre juristischer Kommentare, eine Recherche im Internet oder eine Unterrichtung durch bereits geschulte Betriebsratsmitglieder verweisen lassen. Die Information im Rahmen einer Schulungsveranstaltung und die Information durch arbeitsrechtliche Veröffentlichungen würden sich nicht ausschließen, sondern sich ergänzen.
Der Betriebsrat habe davon ausgehen können, dass auf der Veranstaltung betriebsverfassungsrechtliche und für den konkreten Betriebsrat bedeutsame individualrechtliche Rechtsentwicklungen und Tendenzen anhand ausgewählter Entscheidungen erläutert würden, die für die praktische Betriebsratsarbeit nutzbar gemacht werden könnten.

Hier geht es zur Entscheidung des Arbeitsgerichts

Rechtliche Grundlagen

§ 37 Betriebsverfassungsgesetz
Ehrenamtliche Tätigkeit, Arbeitsversäumnis

(1) Die Mitglieder des Betriebsrats führen ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt.
(2) Mitglieder des Betriebsrats sind von ihrer beruflichen Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgelts zu befreien, wenn und soweit es nach Umfang und Art des Betriebs zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist.
(3) Zum Ausgleich für Betriebsratstätigkeit, die aus betriebsbedingten Gründen außerhalb der Arbeitszeit durchzuführen ist, hat das Betriebsratsmitglied Anspruch auf entsprechende Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts. Betriebsbedingte Gründe liegen auch vor, wenn die Betriebsratstätigkeit wegen der unterschiedlichen Arbeitszeiten der Betriebsratsmitglieder nicht innerhalb der persönlichen Arbeitszeit erfolgen kann. Die Arbeitsbefreiung ist vor Ablauf eines Monats zu gewähren; ist dies aus betriebsbedingten Gründen nicht möglich, so ist die aufgewendete Zeit wie Mehrarbeit zu vergüten.
(4) Das Arbeitsentgelt von Mitgliedern des Betriebsrats darf einschließlich eines Zeitraums von einem Jahr nach Beendigung der Amtszeit nicht geringer bemessen werden als das Arbeitsentgelt vergleichbarer Arbeitnehmer mit betriebsüblicher beruflicher Entwicklung. Dies gilt auch für allgemeine Zuwendungen des Arbeitgebers.
(5) Soweit nicht zwingende betriebliche Notwendigkeiten entgegenstehen, dürfen Mitglieder des Betriebsrats einschließlich eines Zeitraums von einem Jahr nach Beendigung der Amtszeit nur mit Tätigkeiten beschäftigt werden, die den Tätigkeiten der in Absatz 4 genannten Arbeitnehmer gleichwertig sind.
(6) Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend für die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, soweit diese Kenntnisse vermitteln, die für die Arbeit des Betriebsrats erforderlich sind. Betriebsbedingte Gründe im Sinne des Absatzes 3 liegen auch vor, wenn wegen Besonderheiten der betrieblichen Arbeitszeitgestaltung die Schulung des Betriebsratsmitglieds außerhalb seiner Arbeitszeit erfolgt; in diesem Fall ist der Umfang des Ausgleichsanspruchs unter Einbeziehung der Arbeitsbefreiung nach Absatz 2 pro Schulungstag begrenzt auf die Arbeitszeit eines vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers. Der Betriebsrat hat bei der Festlegung der zeitlichen Lage der Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen die betrieblichen Notwendigkeiten zu berücksichtigen. Er hat dem Arbeitgeber die Teilnahme und die zeitliche Lage der Schulungs- und Bildungsveranstaltungen rechtzeitig bekannt zu geben. Hält der Arbeitgeber die betrieblichen Notwendigkeiten für nicht ausreichend berücksichtigt, so kann er die Einigungsstelle anrufen. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.
(7) Unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 6 hat jedes Mitglied des Betriebsrats während seiner regelmäßigen Amtszeit Anspruch auf bezahlte Freistellung für insgesamt drei Wochen zur Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, die von der zuständigen obersten Arbeitsbehörde des Landes nach Beratung mit den Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und der Arbeitgeberverbände als geeignet anerkannt sind. Der Anspruch nach Satz 1 erhöht sich für Arbeitnehmer, die erstmals das Amt eines Betriebsratsmitglieds übernehmen und auch nicht zuvor Jugend- und Auszubildendenvertreter waren, auf vier Wochen. Absatz 6 Satz 2 bis 6 findet Anwendung.