Wenn Verhandlungen scheitern, dann entscheidet die Einigungsstelle. Copyright by JackF / Fotolia
Wenn Verhandlungen scheitern, dann entscheidet die Einigungsstelle. Copyright by JackF / Fotolia

Die Einigungsstelle entscheidet verbindlich, wenn eine Einigung zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber über eine Angelegenheit der echten Mitbestimmung, beispielsweise über die Anordnung von Überstunden oder die Einführung von Kurzarbeit, nicht zustande kommt.
 

Erst bei Scheitern der Verhandlungen Einigungsstelle anrufen

In einem solchen Fall kann der Betriebsrat mit der Durchführung eines Einigungsstellenverfahrens drohen, das mit erheblichen Kosten für den Arbeitgeber verbunden ist. Arbeitgeber neigen erfahrungsgemäß in vielen Fällen zu einer Einigung mit dem Betriebsrat, um hierdurch Kosten zu sparen.
 
 
Das Betriebsverfassungsgesetz sieht zwar vor, dass Meinungsverschiedenheiten zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber in der Einigungsstelle entschieden und gelöst werden können. Es ordnet aber zugleich an, dass die Betriebsparteien zunächst versuchen müssen, den Streit selbst beizulegen.
 
Dies führt dazu, dass die Einigungsstelle nicht direkt angerufen werden darf. Betriebsrat und Arbeitgeber müssen zunächst ernsthaft über eine Lösung verhandelt haben. Erst wenn solche ernsthaften Verhandlungen gescheitert sind oder sich eine Betriebspartei Gesprächen widersetzt, kann die Einigungsstelle angerufen werden. 
 

Betriebsrat muss sich nicht hinhalten lassen

Eine Vorgabe, wie viele, wie oft und wie viele Stunden oder gar Tage die Betriebsparteien verhandelt haben müssen, gibt es nicht. Allgemein gilt: Jede Seite muss ihre Argumente vorbringen; die Gegenseite muss sich mit diesen Argumenten ernsthaft auseinandersetzen.
 
Bereits in diesem Stadium kann die Partei, die kein Interesse an einer Einigung hat, die Verhandlungen und damit das Ergebnis in die Länge ziehen, indem sie auf weitere Verhandlungsrunden und Vertagungen besteht.
 
Will der Betriebsrat hier nicht „hingehalten werden“, sollte er dem Arbeitgeber eine Frist zur Reaktion und Verhandlung setzen. Das Scheitern der Verhandlungen zu erklären, ist auf Seiten des Betriebsrats in diesem Fall der letzte notwendige Schritt, um die Verhandlungen voranzubringen. 
 

Keine Angst vorm schwarzen Peter

In der Praxis kommt es vor, dass der Arbeitgeber dem Betriebsrat  - wenn dieser das Scheitern der Verhandlungen erklärt  - vor der Belegschaft den „schwarzen Peter“ zuschieben möchte.
 
Regelmäßig wird dem Betriebsrat vorgeworfen, nicht verhandeln zu wollen, gegen den Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit zu verstoßen oder unnötige Kosten zu verursachen. Dann darf der Betriebsrat nicht nur keine Angst haben, das Scheitern der Verhandlungen zu erklären.
 
Er muss es sogar tun, wenn er merkt, dass der Arbeitgeber lediglich auf Zeit spielt. Agiert der Betriebsrat in einer solchen Situation nicht, riskiert er unter Umständen zum einen, die eigenen Rechte und Interessen nicht durchzusetzen, und zum anderen, dass der Arbeitgeber sein Vorgehen in Zukunft wiederholt und der Betriebsrat als schwacher Verhandlungspartner „abgestempelt“ wird.
 
 
Für Interessierte:
 
Hier geht es zu „Tipps und Handlungsempfehlungen“ zum Thema „Einigungsstelle“

Herausgeberin: Hans-Böckler- Stiftung

Das sagen wir dazu:

Was ist eine Einigungsstelle?

Die Einigungsstelle ist eine innerbetriebliche Schlichtungsstelle. Sie tritt zusammen, verhandelt und entscheidet, wenn Betriebsrat und Arbeitgeber sich nicht einigen können.

Die Einigungsstelle besteht aus Vertretern der Arbeitgeberseite und des Betriebsrats. Die Betriebsparteien können als Vertreter ihrer Gruppe auch externe Einigungsstellenmitglieder benennen, wie z.B. Verbands- oder Gewerkschaftsvertreter*innen. Die Vertreter der Arbeitgeber und des Betriebsrats in der Einigungsstelle sind die sog. Beisitzer. Neben den paritätisch besetzten Gruppen der Arbeitgeber-und Betriebsratsseite ist die Einigungsstelle mit einem neutralen Vorsitzenden besetzt. Hierbei handelt es sich in den meisten Fällen um Arbeitsrichter*innen.

Rechtliche Grundlagen

§ 87 (2) BetrVG

§ 87 (2) BetrVG

2) Kommt eine Einigung über eine Angelegenheit nach Absatz 1 nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.