Darf er trotz fristloser Kündigung weiter Personalrat sein? Copyright by Adobe Stock/contrastwerkstatt
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Mit dieser Fragestellung hat sich das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 4. Februar 2021 beschäftigt.

Der Arbeitgeber kündigt Personalrat fristlos

Seit dem Jahr 1993 beschäftigt der Bundesnachrichtendienst einen Mitarbeiter als Arbeitnehmer. Seit den Personalratswahlen im Jahr 2020 ist dieser Mitarbeiter Mitglied des Gremiums. Einige Monate nach der Wahl kündigt der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis mit Zustimmung des Gesamtpersonalrats außerordentlich fristlos.

Der Personalrat wehrt sich

Zum einen beantragt er beim Arbeitsgericht festzustellen, dass die Kündigung das Arbeitsverhältnis nicht beendet hat. Zum anderen wendet er sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes an das Bundesverwaltungsgericht. Dort möchte er unter anderem erreichen, dass ihn niemand an der Ausübung seines Personalratsamtes hindert, bis über seine Kündigungsschutzklage entschieden ist.

Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet

Das höchste deutsche Verwaltungsgericht ist in diesem Fall bereits erstinstanzlich zuständig.
In seiner Entscheidung weist es zunächst darauf hin, dass ein Mitglied des Personalrates einen Anspruch auf ungestörte Ausübung seines Amtes und der damit verbundenen Tätigkeiten habe. Allerdings setze die Mitgliedschaft im Personalrat bei Arbeitnehmern ein bestehendes Arbeitsverhältnis voraus.

Ob ein solches Arbeitsverhältnis (noch) bestehe, hänge vom (späteren) Ergebnis des Kündigungsschutzverfahrens ab.

Grundsätzlich gehe  - so das Gericht weiter  - diese rechtliche Ungewissheit über den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses zu Lasten des gekündigten Personalratsmitglieds. Es dürfe deshalb ab Zugang der Kündigung bis auf Weiteres aus rechtlichen Gründen sein Amt nicht weiter ausüben.
Etwas anderes gelte nur, wenn das gekündigte Personalratsmitglied glaubhaft machen könne, dass die angegriffene Kündigung offensichtlich unwirksam sei. In diesem Fall bestehe kein ernsthafter Zweifel am Fortbestand des Arbeitsverhältnisses. Deshalb müsse der Personalrat sein Amt auch weiter ausüben können, bis die (offensichtliche) Unwirksamkeit der Kündigung gerichtlich bestätigt ist.

Im vorliegenden Fall konnte der Arbeitnehmer nicht glaubhaft machen, dass die Kündigung offensichtlich unwirksam ist. Deshalb hat das Bundesverwaltungsgericht die von ihm gewünschte einstweilige Verfügung nicht erlassen.

BVerwG  04.02.2021  5 VR 1.20