Bereits im Vorfeld der Betriebsratswahl muss der Wahlvorstand aktiv werden. (Quelle: ver.di)
Bereits im Vorfeld der Betriebsratswahl muss der Wahlvorstand aktiv werden. (Quelle: ver.di)


Die ersten Maßnahmen, die der Wahlvorstand zu treffen hat, sind

  • das Aufstellen der Wählerliste

sowie

  • die Vorbereitung des Wahlausschreibens.

Das Aufstellen der Wählerliste

Nach der Wahlordnung hat der Wahlvorstand „ … für jede Betriebsratswahl eine Liste der Wahlberechtigten (Wählerliste), getrennt nach den Geschlechtern, aufzustellen. Die Wahlberechtigten sollen mit Familienname, Vorname und Geburtsdatum in alphabetischer Reihenfolge aufgeführt werden."

Wahlberechtigt sind Mitarbeiter*innen des Betriebs, die das 18.Lebensjahr vollendet haben. Außerdem besitzen Leiharbeitnehmer*innen das Wahlrecht, wenn sie darüber hinaus länger als drei Monate in Betrieb beschäftigt sind. 

Nicht wahlberechtigt sind leitende Angestellte.

Der Wählerliste kommt eine große Bedeutung zu, weil nur Arbeitnehmer*innen wählen und gewählt werden können, die in der Wählerliste eingetragen sind.

Die Mitwirkungspflichten des Arbeitgebers

Der Arbeitgeber muss dem Wahlvorstand alle für die Anfertigung der Wählerliste erforderlichen Auskünfte erteilen und die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung stellen. Dazu gehört unter anderem, dass der Arbeitgeber mitteilt, welche Mitarbeiter*innen seiner Ansicht nach leitende Angestellte sind. Ebenso muss er mitteilen, ob er der Meinung ist, dass jemand lediglich freier Mitarbeiter ist, statt im Betrieb beschäftigt zu sein.

Letztlich bleibt die Entscheidung darüber, ob Mitarbeiter*innen leitende Angestellte oder freie Mitarbeiter sind, allein dem Wahlvorstand vorbehalten.

Kommt der Arbeitgeber diesen Mitwirkungspflichten nicht nach, kann eine Strafbarkeit wegen Behinderung der Betriebsratswahl in Betracht kommen. 

Das Bekanntmachen der Wählerliste

Der Wahlvorstand muss eine Kopie der Wählerliste sowie der Wahlordnung an geeigneter Stelle im Betrieb zur Einsichtnahme auslegen. Dies muss spätestens erfolgen, wenn mit Erlass des Wahlausschreibens die Wahl eingeleitet ist. Dabei ist darauf zu achten, dass der Wahlvorstand Arbeitnehmer*innen, die die deutsche Sprache nicht oder nicht ausreichend beherrschen, in geeigneter Weise unterrichten soll. Er kann die Texte also beispielsweise vor dem Aushang übersetzen lassen.

Die Vorbereitung des Wahlausschreibens

Der Inhalt, den das Wahlausschreiben zwingend haben muss, ergibt sich direkt aus der Wahlordnung. 

Die entsprechende Vorschrift lautet:

Erste Verordnung zur Durchführung des Betriebsverfassungsgesetzes (Wahlordnung - WO)

§ 3 Wahlausschreiben

. . .

 (2) Das Wahlausschreiben muss folgende Angaben enthalten: 

1.

das Datum seines Erlasses;

2.

die Bestimmung des Orts, an dem die Wählerliste und diese Verordnung ausliegen, sowie im Fall der Bekanntmachung in elektronischer Form (§ 2 Abs. 4 Satz 3 und 4) wo und wie von der Wählerliste und der Verordnung Kenntnis genommen werden kann;

3.

dass nur Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wählen oder gewählt werden können, die in die Wählerliste eingetragen sind, und dass Einsprüche gegen die Wählerliste (§ 4) nur vor Ablauf von zwei Wochen seit dem Erlass des Wahlausschreibens schriftlich beim Wahlvorstand eingelegt werden können; der letzte Tag der Frist ist anzugeben;

4.

den Anteil der Geschlechter und den Hinweis, dass das Geschlecht in der Minderheit im Betriebsrat mindestens entsprechend seinem zahlenmäßigen Verhältnis vertreten sein muss, wenn der Betriebsrat aus mindestens drei Mitgliedern besteht (§ 15 Abs. 2 des Gesetzes);

5.

die Zahl der zu wählenden Betriebsratsmitglieder (§ 9 des Gesetzes) sowie die auf das Geschlecht in der Minderheit entfallenden Mindestsitze im Betriebsrat (§ 15 Abs. 2 des Gesetzes);

6.

die Mindestzahl von Wahlberechtigten, von denen ein Wahlvorschlag unterzeichnet sein muss (§ 14 Abs. 4 des Gesetzes);

7.

dass der Wahlvorschlag einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft von zwei Beauftragten unterzeichnet sein muss (§ 14 Abs. 5 des Gesetzes);

8.

dass Wahlvorschläge vor Ablauf von zwei Wochen seit dem Erlass des Wahlausschreibens beim Wahlvorstand in Form von Vorschlagslisten einzureichen sind, wenn mehr als drei Betriebsratsmitglieder zu wählen sind; der letzte Tag der Frist ist anzugeben;

9.

dass die Stimmabgabe an die Wahlvorschläge gebunden ist und dass nur solche Wahlvorschläge berücksichtigt werden dürfen, die fristgerecht (Nr. 8) eingereicht sind;

10.

die Bestimmung des Orts, an dem die Wahlvorschläge bis zum Abschluss der Stimmabgabe aushängen;

11.

Ort, Tag und Zeit der Stimmabgabe sowie die Betriebsteile und Kleinstbetriebe, für die schriftliche Stimmabgabe (§ 24 Abs. 3) beschlossen ist;

12.

den Ort, an dem Einsprüche, Wahlvorschläge und sonstige Erklärungen gegenüber dem Wahlvorstand abzugeben sind (Betriebsadresse des Wahlvorstands);

13.

Ort, Tag und Zeit der öffentlichen Stimmauszählung.

Um diese Angaben machen zu können, muss der Wahlvorstand zahlreiche Vorarbeiten erledigen.

  • Der Wahlvorstand muss ausrechnen, an welchem Tag Widersprüche gegen die Wählerliste spätestens einzulegen sind. Die Frist dazu endet mit Ablauf von zwei Wochen seit dem Erlass des Wahlausschreibens.
  • Der Wahlvorstand muss ermitteln, wie viele Männer und Frauen regelmäßig im Betrieb beschäftigt sind. Das ist unproblematisch, da die Wählerliste ohnedies nach Geschlechtern getrennt aufzustellen ist.
  • Der Wahlvorstand muss errechnen, wie viele Betriebsrät*innen zu wählen sind. Die Anzahl hängt von der Betriebsgröße ab und ist im Betriebsverfassungsgesetz geregelt.
  • Sind mindestens drei Betriebsrät*innen zu wählen, muss der Wahlvorstand ermitteln, wie viele Mindestsitze dem Minderheitengeschlecht zustehen.    

Dabei ist zu untersuchen, wie viele Sitze mindestens an das Minderheitengeschlecht gehen müssen.

Dazu sind die Anzahl der Personen beider Geschlechter nebeneinander zu schreiben und nacheinander durch 1, durch 2, durch 3, durch 4 usw. zu teilen.

Hat ein Betrieb beispielsweise 30 Frauen  und 20 Männer, ergibt sich

FrauenMänner
:13020
:21510
:3106,6


Jetzt sind so viele Höchstzahlen zu ermitteln wie Betriebsrät*innen zu wählen sind. Das sind in unserem Beispiel drei. Die drei Höchstzahlen sind also

FrauenMänner
:13020
:21510
:3106,6


Das Minderheitengeschlecht hat Anspruch auf mindestens so viele Sitze im Betriebsrat, wie Höchstzahlen auf dieses Geschlecht entfallen. Da hier eine der Höchstzahlen auf die Männer entfällt, muss mindestens ein Mann einen Sitz im Betriebsrat bekommen.

Im Übrigen vergleiche dazu:

  • Der Wahlvorstand muss ermitteln, wie viele Stützunterschriften ein Wahlvorschlag von Arbeitnehmer*innen haben muss.

Jeder Wahlvorschlag „ … muss von mindestens einem Zwanzigstel der wahlberechtigten Arbeitnehmer, mindestens jedoch von drei Wahlberechtigten unterzeichnet sein."

Von diesem Grundsatz gibt es zwei Ausnahmen. In Betrieben, in denen regelmäßig bis zu 20 wahlberechtigte Mitarbeiter*innen beschäftigt sind, genügen zwei Stützunterschriften. Und 50 Stützunterschriften reichen immer, auch wenn nach der „Zwanzigstel-Regelung“ mehr Unterstützer erforderlich wären.

  • Der Wahlvorstand muss Ort und Zeit der Stimmabgabe und  -auszählung festlegen.
  • Der Wahlvorstand muss eine Adresse festlegen, unter der er postalisch erreichbar ist.

                                            

Rechtliche Grundlagen

§§ 7, 9, 14 und 15 BetrVG; §§ 1, 2, 4 und 5 WO


Betriebsverfassungsgesetz
§ 7 Wahlberechtigung
Wahlberechtigt sind alle Arbeitnehmer des Betriebs, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Werden Arbeitnehmer eines anderen Arbeitgebers zur Arbeitsleistung überlassen, so sind diese wahlberechtigt, wenn sie länger als drei Monate im Betrieb eingesetzt werden.




§ 9 Betriebsratsmitglieder
Der Betriebsrat besteht in Betrieben mit in der Regel
5 bis 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern aus einer Person,
21 bis 50 wahlberechtigten Arbeitnehmern aus 3 Mitgliedern,
51 wahlberechtigten Arbeitnehmern
bis 100 Arbeitnehmern aus 5 Mitgliedern,
101 bis 200 Arbeitnehmern aus 7 Mitgliedern,
201 bis 400 Arbeitnehmern aus 9 Mitgliedern,
401 bis 700 Arbeitnehmern aus 11 Mitgliedern,
701 bis 1.000 Arbeitnehmern aus 13 Mitgliedern,
1.001 bis 1.500 Arbeitnehmern aus 15 Mitgliedern,
1.501 bis 2.000 Arbeitnehmern aus 17 Mitgliedern,
2.001 bis 2.500 Arbeitnehmern aus 19 Mitgliedern,
2.501 bis 3.000 Arbeitnehmern aus 21 Mitgliedern,
3.001 bis 3.500 Arbeitnehmern aus 23 Mitgliedern,
3.501 bis 4.000 Arbeitnehmern aus 25 Mitgliedern,
4.001 bis 4.500 Arbeitnehmern aus 27 Mitgliedern,
4.501 bis 5.000 Arbeitnehmern aus 29 Mitgliedern,
5.001 bis 6.000 Arbeitnehmern aus 31 Mitgliedern,
6.001 bis 7.000 Arbeitnehmern aus 33 Mitgliedern,
7.001 bis 9.000 Arbeitnehmern aus 35 Mitgliedern.
In Betrieben mit mehr als 9.000 Arbeitnehmern erhöht sich die Zahl der Mitglieder des Betriebsrats für je angefangene weitere 3.000 Arbeitnehmer um 2 Mitglieder.



Betriebsverfassungsgesetz
§ 14 Wahlvorschriften
(1) Der Betriebsrat wird in geheimer und unmittelbarer Wahl gewählt.

(2) Die Wahl erfolgt nach den Grundsätzen der Verhältniswahl. Sie erfolgt nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl, wenn nur ein Wahlvorschlag eingereicht wird oder wenn der Betriebsrat im vereinfachten Wahlverfahren nach § 14a zu wählen ist.

(3) Zur Wahl des Betriebsrats können die wahlberechtigten Arbeitnehmer und die im Betrieb vertretenen Gewerkschaften Wahlvorschläge machen.

(4) Jeder Wahlvorschlag der Arbeitnehmer muss von mindestens einem Zwanzigstel der wahlberechtigten Arbeitnehmer, mindestens jedoch von drei Wahlberechtigten unterzeichnet sein; in Betrieben mit in der Regel bis zu zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern genügt die Unterzeichnung durch zwei Wahlberechtigte. In jedem Fall genügt die Unterzeichnung durch fünfzig wahlberechtigte Arbeitnehmer.

(5) Jeder Wahlvorschlag einer Gewerkschaft muss von zwei Beauftragten unterzeichnet sein.




Betriebsverfassungsgesetz
§ 15 Zusammensetzung nach Beschäftigungsarten und Geschlechter *)
(1) Der Betriebsrat soll sich möglichst aus Arbeitnehmern der einzelnen Organisationsbereiche und der verschiedenen Beschäftigungsarten der im Betrieb tätigen Arbeitnehmer zusammensetzen.
(2) Das Geschlecht, das in der Belegschaft in der Minderheit ist, muss mindestens entsprechend seinem zahlenmäßigen Verhältnis im Betriebsrat vertreten sein, wenn dieser aus mindestens drei Mitgliedern besteht.


Erste Verordnung zur Durchführung des Betriebsverfassungsgesetzes (Wahlordnung - WO)
§ 1 Wahlvorstand
(1) Die Leitung der Wahl obliegt dem Wahlvorstand.

(2) Der Wahlvorstand kann sich eine schriftliche Geschäftsordnung geben. Er kann Wahlberechtigte als Wahlhelferinnen und Wahlhelfer zu seiner Unterstützung bei der Durchführung der Stimmabgabe und bei der Stimmenzählung heranziehen.

(3) Die Beschlüsse des Wahlvorstands werden mit einfacher Stimmenmehrheit seiner stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Über jede Sitzung des Wahlvorstands ist eine Niederschrift aufzunehmen, die mindestens den Wortlaut der gefassten Beschlüsse enthält. Die Niederschrift ist von der oder dem Vorsitzenden und einem weiteren stimmberechtigten Mitglied des Wahlvorstands zu unterzeichnen.



Erste Verordnung zur Durchführung des Betriebsverfassungsgesetzes (Wahlordnung - WO)
§ 2 Wählerliste
(1) Der Wahlvorstand hat für jede Betriebsratswahl eine Liste der Wahlberechtigten (Wählerliste), getrennt nach den Geschlechtern, aufzustellen. Die Wahlberechtigten sollen mit Familienname, Vorname und Geburtsdatum in alphabetischer Reihenfolge aufgeführt werden. Die nach § 14 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes nicht passiv Wahlberechtigten sind in der Wählerliste auszuweisen.

(2) Der Arbeitgeber hat dem Wahlvorstand alle für die Anfertigung der Wählerliste erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Er hat den Wahlvorstand insbesondere bei Feststellung der in § 5 Abs. 3 des Gesetzes genannten Personen zu unterstützen.

(3) Das aktive und passive Wahlrecht steht nur Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern zu, die in die Wählerliste eingetragen sind. Wahlberechtigten Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmern im Sinne des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes steht nur das aktive Wahlrecht zu (§ 14 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes).

(4) Ein Abdruck der Wählerliste und ein Abdruck dieser Verordnung sind vom Tage der Einleitung der Wahl (§ 3 Abs. 1) bis zum Abschluss der Stimmabgabe an geeigneter Stelle im Betrieb zur Einsichtnahme auszulegen. Der Abdruck der Wählerliste soll die Geburtsdaten der Wahlberechtigten nicht enthalten. Ergänzend können der Abdruck der Wählerliste und die Verordnung mittels der im Betrieb vorhandenen Informations- und Kommunikationstechnik bekannt gemacht werden. Die Bekanntmachung ausschließlich in elektronischer Form ist nur zulässig, wenn alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von der Bekanntmachung Kenntnis erlangen können und Vorkehrungen getroffen werden, dass Änderungen der Bekanntmachung nur vom Wahlvorstand vorgenommen werden können.

(5) Der Wahlvorstand soll dafür sorgen, dass ausländische Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die der deutschen Sprache nicht mächtig sind, vor Einleitung der Betriebsratswahl über Wahlverfahren, Aufstellung der Wähler- und Vorschlagslisten, Wahlvorgang und Stimmabgabe in geeigneter Weise unterrichtet werden.



Erste Verordnung zur Durchführung des Betriebsverfassungsgesetzes (Wahlordnung - WO)
§ 4 Einspruch gegen die Wählerliste
(1) Einsprüche gegen die Richtigkeit der Wählerliste können mit Wirksamkeit für die Betriebsratswahl nur vor Ablauf von zwei Wochen seit Erlass des Wahlausschreibens beim Wahlvorstand schriftlich eingelegt werden.

(2) Über Einsprüche nach Absatz 1 hat der Wahlvorstand unverzüglich zu entscheiden. Der Einspruch ist ausgeschlossen, soweit er darauf gestützt wird, dass die Zuordnung nach § 18a des Gesetzes fehlerhaft erfolgt sei. Satz 2 gilt nicht, soweit die nach § 18a Abs. 1 oder 4 Satz 1 und 2 des Gesetzes am Zuordnungsverfahren Beteiligten die Zuordnung übereinstimmend für offensichtlich fehlerhaft halten. Wird der Einspruch für begründet erachtet, so ist die Wählerliste zu berichtigen. Die Entscheidung des Wahlvorstands ist der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer, die oder der den Einspruch eingelegt hat, unverzüglich schriftlich mitzuteilen; die Entscheidung muss der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer spätestens am Tage vor dem Beginn der Stimmabgabe zugehen.

(3) Nach Ablauf der Einspruchsfrist soll der Wahlvorstand die Wählerliste nochmals auf ihre Vollständigkeit hin überprüfen. Im Übrigen kann nach Ablauf der Einspruchsfrist die Wählerliste nur bei Schreibfehlern, offenbaren Unrichtigkeiten, in Erledigung rechtzeitig eingelegter Einsprüche oder bei Eintritt von Wahlberechtigten in den Betrieb oder bei Ausscheiden aus dem Betrieb bis zum Tage vor dem Beginn der Stimmabgabe berichtigt oder ergänzt werden.



Erste Verordnung zur Durchführung des Betriebsverfassungsgesetzes (Wahlordnung - WO)
§ 5 Bestimmung der Mindestsitze für das Geschlecht in der Minderheit
(1) Der Wahlvorstand stellt fest, welches Geschlecht von seinem zahlenmäßigen Verhältnis im Betrieb in der Minderheit ist. Sodann errechnet der Wahlvorstand den Mindestanteil der Betriebsratssitze für das Geschlecht in der Minderheit (§ 15 Abs. 2 des Gesetzes) nach den Grundsätzen der Verhältniswahl. Zu diesem Zweck werden die Zahlen der am Tage des Erlasses des Wahlausschreibens im Betrieb beschäftigten Frauen und Männer in einer Reihe nebeneinander gestellt und beide durch 1, 2, 3, 4 usw. geteilt. Die ermittelten Teilzahlen sind nacheinander reihenweise unter den Zahlen der ersten Reihe aufzuführen, bis höhere Teilzahlen für die Zuweisung der zu verteilenden Sitze nicht mehr in Betracht kommen.

(2) Unter den so gefundenen Teilzahlen werden so viele Höchstzahlen ausgesondert und der Größe nach geordnet, wie Betriebsratsmitglieder zu wählen sind. Das Geschlecht in der Minderheit erhält so viele Mitgliedersitze zugeteilt, wie Höchstzahlen auf es entfallen. Wenn die niedrigste in Betracht kommende Höchstzahl auf beide Geschlechter zugleich entfällt, so entscheidet das Los darüber, welchem Geschlecht dieser Sitz zufällt.