Bei der Bestellung des Wahlvorstands gesetzliche Bestimmungen beachten!
Bei der Bestellung des Wahlvorstands gesetzliche Bestimmungen beachten!


Der Wahlvorstand hat die Aufgabe, die Wahl des Betriebsrates nicht nur einzuleiten, sondern auch zu leiten und durchzuführen. Der erste Schritt zu einer erfolgreichen Betriebsratswahl ist deshalb, dass die Bestellung des Wahlvorstandes den Vorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes sowie der Wahlordnung entspricht. Es kommt dabei zunächst darauf an, welches Wahlverfahren durchzuführen ist.
 

Die verschiedenen Wahlverfahren

Abhängig von der Betriebsgröße gibt es zwei übergeordnete Wahlverfahren. Dabei handelt es sich um

  • das Verfahren zur Wahl von mehr als drei Betriebsratsmitgliedern („normales“ Wahlverfahren)
  • das vereinfachte Wahlverfahren.

 
Die Wahl findet nach dem vereinfachten Wahlverfahren statt, wenn

  • der Betrieb fünf bis 50 Mitarbeiter*innen regelmäßig beschäftigt

oder

  • der Betrieb 51 bis 100 Mitarbeiter*innen regelmäßig beschäftigt und eine Vereinbarung zwischen Wahlvorstand und Arbeitgeber besteht, nach der das vereinfachte Wahlverfahren anzuwenden ist.

 
In Betrieben mit mehr als 100 regelmäßigen Mitarbeiter*innen (und mit mehr als 50 Mitarbeiter*innen ohne Vereinbarung zwischen Wahlvorstand und Arbeitgeber) kommt es zum „normalen“ Wahlverfahren.
 

Bestellung des Wahlvorstandes im „normalen“ Wahlverfahren

Im „normalen“ Wahlverfahren hängt die Zuständigkeit für die Bestellung des Wahlvorstandes davon ab, ob in dem Betrieb bereits ein Betriebsrat besteht oder nicht.
 

Betrieb mit Betriebsrat

In einem Betrieb mit „altem“ Betriebsrat bestellt er den Wahlvorstand für die Wahl zum neuen Betriebsrat. Das muss spätestens zehn Wochen vor Ablauf der Amtszeit des „alten“ Betriebsrates geschehen. Dessen Amtszeit endet vier Jahre nach der Bekanntgabe des Wahlergebnisses, wenn es bisher keinen Betriebsrat gab. Gab es einen, endet die Amtszeit vier Jahre nach dem Ende der Amtszeit des Vorgänger-Betriebsrats. Spätestens endet die Amtszeit des Betriebsrates, der den Wahlvorstand zu bestellen hat, am 31. Mai des Jahres, in dem turnusgemäß Betriebsratswahlen stattfinden.
 

Besetzung des Wahlvorstandes

Der Wahlvorstand besteht aus drei wahlberechtigten Mitarbeiter*innen. Wahlberechtigt sind alle Mitarbeiter*innen, die das 18 Lebensjahr vollendet haben. Dazu zählen auch Leiharbeitnehmer*innen, die länger als drei Monate im Betrieb eingesetzt sind.
Ein*e der drei Mitglieder des Wahlvorstandes ist als Vorsitzende*r zu bestimmen.
Außerdem kann der Betriebsrat für jedes Mitglied des Wahlvorstandes ein Ersatzmitglied bestimmen.
Dem Wahlvorstand sollen beide Geschlechter angehören, wenn sie im Betrieb vertreten sind.
Der Betriebsrat kann die Anzahl der Mitglieder des Wahlvorstandes erhöhen, wenn dies zur ordnungsgemäßen Durchführung der Wahl erforderlich ist.
Aber immer muss der Wahlvorstand aus einer ungeraden Anzahl von Mitgliedern bestehen.
 

Bestellung des Wahlvorstandes durch das Arbeitsgericht

Gibt es acht Wochen vor Ablauf der Amtszeit des alten Betriebsrates noch keinen Wahlvorstand, können mindestens drei Wahlberechtigte oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft beim Arbeitsgericht beantragen, einen Wahlvorstand zu bestellen. Der Antrag kann Vorschläge von Personen enthalten.
Eine Gewerkschaft ist in einem Betrieb vertreten, wenn mindestens ein Mitglied im Betrieb beschäftigt ist.
 

Bestellung des Wahlvorstandes durch Gesamt- oder Konzernbetriebsrat

Alternativ zur Bestellung durch das Arbeitsgericht kann auch der Gesamt- oder Konzernbetriebsrat den Wahlvorstand bestellen, wenn acht Wochen vor Ablauf der Amtszeit des alten Betriebsrates noch kein Wahlvorstand bestellt ist.
 

Betrieb ohne Betriebsrat

Gibt es bei einer Wahl im „normalen“ Verfahren weder einen Betriebsrat noch einen Gesamt- oder Konzernbetriebsrat, „ … wird in einer Betriebsversammlung von der Mehrheit der anwesenden Arbeitnehmer ein Wahlvorstand gewählt … Gleiches gilt, wenn der Gesamtbetriebsrat oder Konzernbetriebsrat die Bestellung des Wahlvorstandes … unterlässt.“
Zu der Betriebsversammlung können drei wahlberechtigte Arbeitnehmer*innen des Betriebs oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft einladen.
Findet trotz ordnungsgemäßer Einladung keine Betriebsversammlung statt oder wählt die Versammlung keinen Wahlvorstand, „ … so bestellt ihn das Arbeitsgericht auf Antrag von mindestens drei wahlberechtigten Arbeitnehmern oder einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft.“
 

Besetzung des Wahlvorstandes im „normalen“ Wahlverfahren im Betrieb ohne Betriebsrat

Hier gilt dasselbe wie bei einem Betrieb mit Betriebsrat.
 

Bestellung des Wahlvorstandes im vereinfachten Wahlverfahren

Auch hier kommt es entscheidend darauf an, ob der Betriebs bereits einen „alten“ Betriebsrat hat oder nicht.
 

Betrieb mit „altem“ Betriebsrat

Auch in diesem Fall ist der Wahlvorstand vom „alten“ Betriebsrat spätestens
vier Wochen vor dem Ablauf seiner Amtszeit zu bestellen. Besteht
drei Wochen vor dem Ende der Amtszeit des „alten“ Betriebsrates kein Wahlvorstand, bestellt ihn das Arbeitsgericht auf Antrag von mindestens drei wahlberechtigten Arbeitnehmer*innen oder einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft. Alternativ dazu kann in einem solchen Fall der Gesamt- oder Konzernbetriebsrat den Wahlvorstand bestellen.
 

Wahl des Betriebsrates

Hat der Betriebsrat, der Gesamt- oder Konzernbetriebsrat oder das Arbeitsgericht den Wahlvorstand bestellt, „ … wird der Betriebsrat … auf nur einer Wahlversammlung in geheimer und unmittelbarer Wahl gewählt.“
 

Besetzung des Wahlvorstandes beim vereinfachten Wahlverfahren mit „altem“ Betriebsrat

Hier kann die Anzahl der Mitglieder nicht erhöht werden. Auch eine ungerade Anzahl von Mitgliedern des Wahlvorstandes ist nicht zwingend.
Im Übrigen gilt dasselbe wie beim “normalen“ Wahlverfahren.
 

Betrieb ohne „alten“ Betriebsrat

Gibt es in einem betriebsratsfähigen Betrieb (mindestens fünf Beschäftigte) weder einen Betriebsrat noch einen Gesamt- oder Konzernbetriebsrat, „ … wird der Wahlvorstand in einer Wahlversammlung von der Mehrheit der anwesenden Arbeitnehmer gewählt.“
Im Hinblick auf die Einladung zur Wahlversammlung gilt dasselbe wie beim betriebsratslosen Betrieb im „normalen“ Wahlverfahren.
 

Wahl des Betriebsrates

Beim vereinfachten Wahlverfahren in einem Betrieb ohne „alten“ Betriebsrat wird der (neue) Betriebsrat „ … in einem zweistufigen Verfahren gewählt. Auf einer ersten Wahlversammlung wird der Wahlvorstand … gewählt. Auf einer zweiten Wahlversammlung wird der Betriebsrat in geheimer und unmittelbarer Wahl gewählt. Diese Wahlversammlung findet eine Woche nach der Wahlversammlung zur Wahl des Wahlvorstandes statt.“
 

Besetzung des Wahlvorstandes beim vereinfachten Wahlverfahren ohne „alten“ Betriebsrat

Hier gilt dasselbe wie beim vereinfachten Wahlverfahren mit „altem“ Betriebsrat.
 
Zur Wahl des Betriebsrates vergleiche auch:


Betriebsratswahl 2018 / Teil 1: Wahlgrundsätze

Betriebsratswahl 2018 / Teil 2: Schutz des Minderheitengeschlechts

Betriebsratswahl 2018 / Teil 3: Anfechtung und Nichtigkeit einer Betriebsratswahl

Rechtliche Grundlagen

§§ 14 a, 16,17, 17 a Betriebsverfassungsgesetz, §§ 1, 28, 29, 36 Wahlordnung

Betriebsverfassungsgesetz

§ 14a Vereinfachtes Wahlverfahren für Kleinbetriebe

(1) In Betrieben mit in der Regel fünf bis fünfzig wahlberechtigten Arbeitnehmern wird der Betriebsrat in einem zweistufigen Verfahren gewählt. Auf einer ersten Wahlversammlung wird der Wahlvorstand nach § 17a Nr. 3 gewählt. Auf einer zweiten Wahlversammlung wird der Betriebsrat in geheimer und unmittelbarer Wahl gewählt. Diese Wahlversammlung findet eine Woche nach der Wahlversammlung zur Wahl des Wahlvorstands statt.

(2) Wahlvorschläge können bis zum Ende der Wahlversammlung zur Wahl des Wahlvorstands nach § 17a Nr. 3 gemacht werden; für Wahlvorschläge der Arbeitnehmer gilt § 14 Abs. 4 mit der Maßgabe, dass für Wahlvorschläge, die erst auf dieser Wahlversammlung gemacht werden, keine Schriftform erforderlich ist.

(3) Ist der Wahlvorstand in Betrieben mit in der Regel fünf bis fünfzig wahlberechtigten Arbeitnehmern nach § 17a Nr. 1 in Verbindung mit § 16 vom Betriebsrat, Gesamtbetriebsrat oder Konzernbetriebsrat oder nach § 17a Nr. 4 vom Arbeitsgericht bestellt, wird der Betriebsrat abweichend von Absatz 1 Satz 1 und 2 auf nur einer Wahlversammlung in geheimer und unmittelbarer Wahl gewählt. Wahlvorschläge können bis eine Woche vor der Wahlversammlung zur Wahl des Betriebsrats gemacht werden; § 14 Abs. 4 gilt unverändert.

(4) Wahlberechtigten Arbeitnehmern, die an der Wahlversammlung zur Wahl des Betriebsrats nicht teilnehmen können, ist Gelegenheit zur schriftlichen Stimmabgabe zu geben.

(5) In Betrieben mit in der Regel 51 bis 100 wahlberechtigten Arbeitnehmern können der Wahlvorstand und der Arbeitgeber die Anwendung des vereinfachten Wahlverfahrens vereinbaren.


Betriebsverfassungsgesetz

§ 16 Bestellung des Wahlvorstands

(1) Spätestens zehn Wochen vor Ablauf seiner Amtszeit bestellt der Betriebsrat einen aus drei Wahlberechtigten bestehenden Wahlvorstand und einen von ihnen als Vorsitzenden. Der Betriebsrat kann die Zahl der Wahlvorstandsmitglieder erhöhen, wenn dies zur ordnungsgemäßen Durchführung der Wahl erforderlich ist. Der Wahlvorstand muss in jedem Fall aus einer ungeraden Zahl von Mitgliedern bestehen. Für jedes Mitglied des Wahlvorstands kann für den Fall seiner Verhinderung ein Ersatzmitglied bestellt werden. In Betrieben mit weiblichen und männlichen Arbeitnehmern sollen dem Wahlvorstand Frauen und Männer angehören. Jede im Betrieb vertretene Gewerkschaft kann zusätzlich einen dem Betrieb angehörenden Beauftragten als nicht stimmberechtigtes Mitglied in den Wahlvorstand entsenden, sofern ihr nicht ein stimmberechtigtes Wahlvorstandsmitglied angehört.

(2) Besteht acht Wochen vor Ablauf der Amtszeit des Betriebsrats kein Wahlvorstand, so bestellt ihn das Arbeitsgericht auf Antrag von mindestens drei Wahlberechtigten oder einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft; Absatz 1 gilt entsprechend. In dem Antrag können Vorschläge für die Zusammensetzung des Wahlvorstands gemacht werden. Das Arbeitsgericht kann für Betriebe mit in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern auch Mitglieder einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft, die nicht Arbeitnehmer des Betriebs sind, zu Mitgliedern des Wahlvorstands bestellen, wenn dies zur ordnungsgemäßen Durchführung der Wahl erforderlich ist.

(3) Besteht acht Wochen vor Ablauf der Amtszeit des Betriebsrats kein Wahlvorstand, kann auch der Gesamtbetriebsrat oder, falls ein solcher nicht besteht, der Konzernbetriebsrat den Wahlvorstand bestellen. Absatz 1 gilt entsprechend.


Betriebsverfassungsgesetz

§ 17 Bestellung des Wahlvorstands in Betrieben ohne Betriebsrat

(1) Besteht in einem Betrieb, der die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 erfüllt, kein Betriebsrat, so bestellt der Gesamtbetriebsrat oder, falls ein solcher nicht besteht, der Konzernbetriebsrat einen Wahlvorstand. § 16 Abs. 1 gilt entsprechend.

(2) Besteht weder ein Gesamtbetriebsrat noch ein Konzernbetriebsrat, so wird in einer Betriebsversammlung von der Mehrheit der anwesenden Arbeitnehmer ein Wahlvorstand gewählt; § 16 Abs. 1 gilt entsprechend. Gleiches gilt, wenn der Gesamtbetriebsrat oder Konzernbetriebsrat die Bestellung des Wahlvorstands nach Absatz 1 unterlässt.

(3) Zu dieser Betriebsversammlung können drei wahlberechtigte Arbeitnehmer des Betriebs oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft einladen und Vorschläge für die Zusammensetzung des Wahlvorstands machen.

(4) Findet trotz Einladung keine Betriebsversammlung statt oder wählt die Betriebsversammlung keinen Wahlvorstand, so bestellt ihn das Arbeitsgericht auf Antrag von mindestens drei wahlberechtigten Arbeitnehmern oder einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft. § 16 Abs. 2 gilt entsprechend.


Betriebsverfassungsgesetz § 17a

Bestellung des Wahlvorstands im vereinfachten Wahlverfahren
Im Fall des § 14a finden die §§ 16 und 17 mit folgender Maßgabe Anwendung:
1. Die Frist des § 16 Abs. 1 Satz 1 wird auf vier Wochen und die des § 16 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 auf drei Wochen verkürzt.
2. § 16 Abs. 1 Satz 2 und 3 findet keine Anwendung.
3. In den Fällen des § 17 Abs. 2 wird der Wahlvorstand in einer Wahlversammlung von der Mehrheit der anwesenden Arbeitnehmer gewählt. 2Für die Einladung zu der Wahlversammlung gilt § 17 Abs. 3 entsprechend.
4. § 17 Abs. 4 gilt entsprechend, wenn trotz Einladung keine Wahlversammlung stattfindet oder auf der Wahlversammlung kein Wahlvorstand gewählt wird.


Erste Verordnung zur Durchführung des Betriebsverfassungsgesetzes (Wahlordnung - WO)

§ 1 Wahlvorstand

(1) Die Leitung der Wahl obliegt dem Wahlvorstand.

(2) Der Wahlvorstand kann sich eine schriftliche Geschäftsordnung geben. Er kann Wahlberechtigte als Wahlhelferinnen und Wahlhelfer zu seiner Unterstützung bei der Durchführung der Stimmabgabe und bei der Stimmenzählung heranziehen.

(3) Die Beschlüsse des Wahlvorstands werden mit einfacher Stimmenmehrheit seiner stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Über jede Sitzung des Wahlvorstands ist eine Niederschrift aufzunehmen, die mindestens den Wortlaut der gefassten Beschlüsse enthält. Die Niederschrift ist von der oder dem Vorsitzenden und einem weiteren stimmberechtigten Mitglied des Wahlvorstands zu unterzeichnen.


Erste Verordnung zur Durchführung des Betriebsverfassungsgesetzes (Wahlordnung - WO)

§ 28 Einladung zur Wahlversammlung

(1) Zu der Wahlversammlung, in der der Wahlvorstand nach § 17a Nr. 3 des Gesetzes (§ 14a Abs. 1 des Gesetzes) gewählt wird, können drei Wahlberechtigte des Betriebs oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft einladen (einladende Stelle) und Vorschläge für die Zusammensetzung des Wahlvorstands machen. Die Einladung muss mindestens sieben Tage vor dem Tag der Wahlversammlung erfolgen. Sie ist durch Aushang an geeigneten Stellen im Betrieb bekannt zu machen. Ergänzend kann die Einladung mittels der im Betrieb vorhandenen Informations- und Kommunikationstechnik bekannt gemacht werden; § 2 Abs. 4 Satz 4 gilt entsprechend. Die Einladung muss folgende Hinweise enthalten:
a)
Ort, Tag und Zeit der Wahlversammlung zur Wahl des Wahlvorstands;
b)
dass Wahlvorschläge zur Wahl des Betriebsrats bis zum Ende der Wahlversammlung zur Wahl des Wahlvorstands gemacht werden können (§ 14a Abs. 2 des Gesetzes);
c)
dass Wahlvorschläge der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zur Wahl des Betriebsrats mindestens von einem Zwanzigstel der Wahlberechtigten, mindestens jedoch von drei Wahlberechtigten unterzeichnet sein müssen; in Betrieben mit in der Regel bis zu zwanzig Wahlberechtigten reicht die Unterzeichnung durch zwei Wahlberechtigte;
d)
dass Wahlvorschläge zur Wahl des Betriebsrats, die erst in der Wahlversammlung zur Wahl des Wahlvorstands gemacht werden, nicht der Schriftform bedürfen.
(2) Der Arbeitgeber hat unverzüglich nach Aushang der Einladung zur Wahlversammlung nach Absatz 1 der einladenden Stelle alle für die Anfertigung der Wählerliste erforderlichen Unterlagen (§ 2) in einem versiegelten Umschlag auszuhändigen.


Erste Verordnung zur Durchführung des Betriebsverfassungsgesetzes (Wahlordnung - WO)

§ 29 Wahl des Wahlvorstands

Der Wahlvorstand wird in der Wahlversammlung zur Wahl des Wahlvorstands von der Mehrheit der anwesenden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gewählt (§ 17a Nr. 3 Satz 1 des Gesetzes). Er besteht aus drei Mitgliedern (§ 17a Nr. 2 des Gesetzes). Für die Wahl der oder des Vorsitzenden des Wahlvorstands gilt Satz 1 entsprechend.



Erste Verordnung zur Durchführung des Betriebsverfassungsgesetzes (Wahlordnung - WO)

§ 36 Wahlvorstand, Wahlverfahren

(1) Nach der Bestellung des Wahlvorstands durch den Betriebsrat, Gesamtbetriebsrat, Konzernbetriebsrat oder das Arbeitsgericht (§ 14a Abs. 3, § 17a des Gesetzes) hat der Wahlvorstand die Wahl des Betriebsrats unverzüglich einzuleiten. Die Wahl des Betriebsrats findet auf einer Wahlversammlung statt (§ 14a Abs. 3 des Gesetzes). Die §§ 1, 2 und 30 Abs. 2 gelten entsprechend.

(2) Im Anschluss an die Aufstellung der Wählerliste erlässt der Wahlvorstand das Wahlausschreiben, das von der oder dem Vorsitzenden und von mindestens einem weiteren stimmberechtigten Mitglied des Wahlvorstands zu unterschreiben ist. Mit Erlass des Wahlausschreibens ist die Betriebsratswahl eingeleitet. Besteht im Betrieb ein Betriebsrat, soll der letzte Tag der Stimmabgabe (nachträgliche schriftliche Stimmabgabe) eine Woche vor dem Tag liegen, an dem die Amtszeit des Betriebsrats abläuft.

(3) Das Wahlausschreiben hat die in § 31 Abs. 1 Satz 3 vorgeschriebenen Angaben zu enthalten, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist:
1.
Abweichend von Nummer 6 ist ausschließlich die Mindestzahl von Wahlberechtigten anzugeben, von denen ein Wahlvorschlag unterzeichnet sein muss (§ 14 Abs. 4 des Gesetzes).
2.
Abweichend von Nummer 8 hat der Wahlvorstand anzugeben, dass die Wahlvorschläge spätestens eine Woche vor dem Tag der Wahlversammlung zur Wahl des Betriebsrats beim Wahlvorstand einzureichen sind (§ 14a Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes); der letzte Tag der Frist ist anzugeben.
Für die Bekanntmachung des Wahlausschreibens gilt § 31 Abs. 2 entsprechend.

(4) Die Vorschriften über die Bestimmung der Mindestsitze nach § 32, das Wahlverfahren nach § 34 und die nachträgliche Stimmabgabe nach § 35 gelten entsprechend.

(5) Für Wahlvorschläge gilt § 33 Abs. 1 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Wahlvorschläge von den Wahlberechtigten und den im Betrieb vertretenen Gewerkschaften spätestens eine Woche vor der Wahlversammlung zur Wahl des Betriebsrats beim Wahlvorstand schriftlich einzureichen sind (§ 14a Abs. 3 Satz 2 zweiter Halbsatz des Gesetzes). § 6 Abs. 2 bis 5 und die §§ 7 und 8 gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass die in § 6 Abs. 5 und § 8 Abs. 2 genannten Fristen nicht die gesetzliche Mindestfrist zur Einreichung der Wahlvorschläge nach § 14a Abs. 3 Satz 2 erster Halbsatz des Gesetzes überschreiten dürfen. Nach Ablauf der gesetzlichen Mindestfrist zur Einreichung der Wahlvorschläge hat der Wahlvorstand die als gültig anerkannten Wahlvorschläge bis zum Abschluss der Stimmabgabe in gleicher Weise bekannt zu machen wie das Wahlausschreiben (Absatz 3).

(6) Ist kein Wahlvorschlag zur Wahl des Betriebsrats gemacht worden, hat der Wahlvorstand bekannt zu machen, dass die Wahl nicht stattfindet. Die Bekanntmachung hat in gleicher Weise wie das Wahlausschreiben (Absatz 3) zu erfolgen.
Erste Verordnung zur Durchführung des Betriebsverfassungsgesetzes (Wahlordnung - WO)
§ 36 Wahlvorstand, Wahlverfahren
(1) Nach der Bestellung des Wahlvorstands durch den Betriebsrat, Gesamtbetriebsrat, Konzernbetriebsrat oder das Arbeitsgericht (§ 14a Abs. 3, § 17a des Gesetzes) hat der Wahlvorstand die Wahl des Betriebsrats unverzüglich einzuleiten. Die Wahl des Betriebsrats findet auf einer Wahlversammlung statt (§ 14a Abs. 3 des Gesetzes). Die §§ 1, 2 und 30 Abs. 2 gelten entsprechend.

(2) Im Anschluss an die Aufstellung der Wählerliste erlässt der Wahlvorstand das Wahlausschreiben, das von der oder dem Vorsitzenden und von mindestens einem weiteren stimmberechtigten Mitglied des Wahlvorstands zu unterschreiben ist. Mit Erlass des Wahlausschreibens ist die Betriebsratswahl eingeleitet. Besteht im Betrieb ein Betriebsrat, soll der letzte Tag der Stimmabgabe (nachträgliche schriftliche Stimmabgabe) eine Woche vor dem Tag liegen, an dem die Amtszeit des Betriebsrats abläuft.

(3) Das Wahlausschreiben hat die in § 31 Abs. 1 Satz 3 vorgeschriebenen Angaben zu enthalten, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist:
1.
Abweichend von Nummer 6 ist ausschließlich die Mindestzahl von Wahlberechtigten anzugeben, von denen ein Wahlvorschlag unterzeichnet sein muss (§ 14 Abs. 4 des Gesetzes).
2.
Abweichend von Nummer 8 hat der Wahlvorstand anzugeben, dass die Wahlvorschläge spätestens eine Woche vor dem Tag der Wahlversammlung zur Wahl des Betriebsrats beim Wahlvorstand einzureichen sind (§ 14a Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes); der letzte Tag der Frist ist anzugeben.
Für die Bekanntmachung des Wahlausschreibens gilt § 31 Abs. 2 entsprechend.

(4) Die Vorschriften über die Bestimmung der Mindestsitze nach § 32, das Wahlverfahren nach § 34 und die nachträgliche Stimmabgabe nach § 35 gelten entsprechend.

(5) Für Wahlvorschläge gilt § 33 Abs. 1 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Wahlvorschläge von den Wahlberechtigten und den im Betrieb vertretenen Gewerkschaften spätestens eine Woche vor der Wahlversammlung zur Wahl des Betriebsrats beim Wahlvorstand schriftlich einzureichen sind (§ 14a Abs. 3 Satz 2 zweiter Halbsatz des Gesetzes). § 6 Abs. 2 bis 5 und die §§ 7 und 8 gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass die in § 6 Abs. 5 und § 8 Abs. 2 genannten Fristen nicht die gesetzliche Mindestfrist zur Einreichung der Wahlvorschläge nach § 14a Abs. 3 Satz 2 erster Halbsatz des Gesetzes überschreiten dürfen. Nach Ablauf der gesetzlichen Mindestfrist zur Einreichung der Wahlvorschläge hat der Wahlvorstand die als gültig anerkannten Wahlvorschläge bis zum Abschluss der Stimmabgabe in gleicher Weise bekannt zu machen wie das Wahlausschreiben (Absatz 3).

(6) Ist kein Wahlvorschlag zur Wahl des Betriebsrats gemacht worden, hat der Wahlvorstand bekannt zu machen, dass die Wahl nicht stattfindet. Die Bekanntmachung hat in gleicher Weise wie das Wahlausschreiben (Absatz 3) zu erfolgen.