Minderheitengeschlecht hat Berücksichtigung zu finden!
Minderheitengeschlecht hat Berücksichtigung zu finden!


Das Betriebsverfassungsgesetz stellt sicher, dass auch das Geschlecht, das im Betrieb in der Minderheit ist, Anspruch auf eine angemessene Berücksichtigung bei der Vergabe von Sitzen im Betriebsrat hat.

Garantierte Sitze im Betriebsrat

So bestimmt das Gesetz, dass das „ … Geschlecht, das in der Belegschaft in der Minderheit ist, … mindestens entsprechend seinem zahlenmäßigen Verhältnis im Betriebsrat vertreten sein …“ muss

Ermittlung der Anzahl garantierter Sitze für das Minderheitengeschlecht

In einem ersten Schritt ist zu untersuchen, wie viele Sitze mindestens an das Minderheitengeschlecht gehen müssen.

Dazu sind die Anzahl der Personen beider Geschlechter nebeneinander zu schreiben und nacheinander durch 1, durch 2, durch 3, durch 4 usw. zu teilen.

Hat ein Betrieb beispielsweise 30 Frauen und 20 Männer, ergibt sich

 

Frauen Männer   
:13020
:21510
:3106,6


Jetzt sind so viele Höchstzahlen zu ermitteln wie Betriebsrät*innen zu wählen sind. Das sind in unserem Beispiel drei. Die drei Höchstzahlen sind also

Frauen Männer   
:13020
:21510
:3106,6



Das Minderheitengeschlecht hat Anspruch auf mindestens so viele Sitze im Betriebsrat, wie Höchstzahlen auf dieses Geschlecht entfallen. Da hier eine der Höchstzahlen auf die Männer entfällt, muss mindestens ein Mann einen Sitz im Betriebsrat bekommen.

Die weiteren Schritte hängen davon ab, ob die Wahl des Betriebsrates nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeits- oder nach dem der Mehrheitswahl erfolgt ist.

Vergleiche dazu:

Betriebsratswahl 2018  Teil 1:  Wahlgrundsätze 

Schutz des Minderheitengeschlechts bei Mehrheitswahl

Der Wahlgrundsatz der Mehrheits- oder Persönlichkeitswahl ist anzuwenden, wenn der Betrieb regelmäßig zwischen fünf und 50 Mitarbeiter*innen beschäftigt. Bei einer Betriebsgröße von 51 bis 100 Arbeitnehmer*innen kommt es dann zu einer Mehrheits- oder Persönlichkeitswahl, wenn der Wahlvorstand dies mit dem Arbeitgeber vereinbart.

Außerdem findet eine Mehrheits- oder Persönlichkeitswahl statt, wenn eigentlich eine Wahl nach Verhältnismäßigkeitsgrundsätzen zu erfolgen hätte, aber nur eine gültige Liste beim Wahlvorstand eingereicht ist.

Bei der Mehrheits- oder Persönlichkeitswahl stehen die Kandidat*innen in alphabetischer Reihenfolge auf dem Stimmzettel. Die Wähler*innen haben so viele Stimmen wie Betriebsratssitze zu vergeben sind. 

Steht fest, wer wie viele Stimmen bekommen hat, erfolgt die Verteilung der Sitze in 3 Schritten.

Schritt 1

(Allein) innerhalb des Minderheitengeschlechts sind die Kandidat*innen in der Reihenfolge der erhaltenen Stimmen untereinander zu schreiben.

Schritt 2

Die Sitze, die dem Minderheitengeschlecht zwingend zustehen, sind mit den jeweils Bestplatzierten dieser Rangfolge zu besetzen.

Schritt 3

Die verbleibenden Sitze erhalten die Kandidat*innen auf dem Stimmzettel, die das beste Ergebnis bekommen haben. Dabei spielt das Geschlecht keine Rolle. 

Beispiel

Bei einem Betrieb sind regelmäßig 30 Frauen und 20 Männer beschäftigt. Damit steht den Männern mindestens ein Sitz im Betriebsrat zu.

Das Wahlergebnis lautete
Frau A19 Stimmen
Herr B3 Stimmen
Frau C12 Stimmen
Herr D1 Stimme
Frau E13 Stimmen



Schritt 1

Herr B3 Stimmen
Herr D1 Stimme



Schritt 2

Den Männern steht mindestens ein Sitz zu. Diesen Sitz bekommt Herr B, weil er das beste Ergebnis bei den Männern erreicht hat.

Schritt 3

Die restlichen beiden Sitze entfallen auf Frau A und auf Frau E, die 19 bzw. 13 Stimmen bekommen haben. Frau C geht trotz ihrer zwölf Stimmen wegen des Schutzes des Minderheitengeschlechts leer aus.

Schutz des Minderheitengeschlechts bei Verhältnismäßigkeitswahl

Nach den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeitswahl mit mehreren Listen ist zu wählen, wenn die Voraussetzungen für eine Mehrheits- oder Persönlichkeitswahl nicht gegeben sind.

Dabei haben die Wähler*innen nur eine Stimme, die sie „ihrer“ Liste geben können.

Ermittlung der Anzahl garantierter Sitze für das Minderheitengeschlecht

Hier ist genauso vorzugehen wie bei einer Mehrheits- oder Persönlichkeitswahl.

Schutz des Minderheitengeschlechts bei Verhältnismäßigkeitswahl

Zunächst ist die Sitzverteilung auf die kandidierenden Listen ohne besondere Berücksichtigung des Minderheitengeschlechts vorzunehmen. Dazu sind die Stimmenzahlen der Listen nebeneinander zu schreiben und jeweils durch 1, durch 2, durch 3, durch 4 usw. zu teilen. Danach erhält jede Liste für jede Höchstzahl, die auf diese Liste entfällt, einen Sitz im Betriebsrat.

Ergibt diese Verteilung, dass das Minderheitengeschlecht so viele Sitze bekommt, wie ihm mindestens zustehen, ist die Sitzverteilung beendet.

Wenn das Minderheitengeschlecht (noch) nicht ausreichend vertreten ist

Wenn die Sitzverteilung ohne besondere Berücksichtigung des Minderheitengeschlechts dazu führte, dass es nicht die Mindestanzahl der ihm mindestens zustehenden Sitze bekäme, ist in zwei Schritten vorzugehen.

Schritt 1

Es ist die niedrigste Höchstzahl aller Listen zu suchen, die einem Mitglied des Mehrheitsgeschlechts einen Sitz im Betriebsrat brächte.

Schritt 2

Diesen Sitz bekommt nicht das Mitglied des Mehrheitsgeschlechts, sondern das erste Mitglied des Minderheitengeschlechts, das auf der gleichen Liste hinter ihm steht.

Beispiel

In einem Betrieb sind regelmäßig 100 Männer und 50 Frauen beschäftigt. Daraus folgt, dass sieben Betriebsrät*innen zu wählen sind. Davon müssen zwingend zwei Sitze an die Frauen gehen.

 

Auf Liste 1 kandidieren

Auf Liste 2 kandidieren

Herr AFrau H
Herr BHerr I
Herr CHerr J
Herr DFrau K
Herr EFrau L
Frau FFrau M
Frau GHerr N

Liste 1 bekommt 80 Stimmen.     

Liste 2 bekommt 70 Stimmen.

 

Schritt 1

Die Sitzverteilung ohne besondere Berücksichtigung des Minderheitengeschlechts ist nach den Höchstzahlen zu ermitteln, die auf die Listen entfallen. 

Liste 1Liste 2
:18070
:24035
:32723,3
:42017,5
:51614

Gewählt wären also die ersten vier Personen von Liste 1 sowie die ersten drei Personen von Liste 2. Dabei handelte es um sechs Männer, nämlich die Herren A, B, C, D, I und J sowie um Frau H.

Da den Frauen aber mindestens drei Sitze zustehen, ist es erforderlich, dieses Ergebnis zugunsten des Minderheitengeschlechts zu korrigieren.

Schritt 2

Die niedrigste Höchstzahl, die einem Mann einen Sitz brächte, hat mit 20 Herr D von Liste 1. Seinen Platz bekommt Frau F, die auf Liste 1 als erste Frau hinter ihm steht. Herr D geht leer aus.

Sonderfall

Ein Sonderfall tritt ein, wenn auf der Liste mit der niedrigsten Höchstzahl kein Mitglied des Minderheitengeschlechts hinter der Person steht, auf die diese niedrigste Höchstzahl entfällt.

Wäre Liste 1 beispielsweise eine reine Männerliste, gäbe es keine Frau, die sich auf dieser Liste hinter Herrn D befinden könnte.

In diesem Fall stünde der Sitz statt Herrn D von Liste 1 der Frau L von Liste 2 zu.

Rechtliche Grundlagen

§ 15 Betriebsverfassungsgesetz, §§ 3, 5, 22, 34 Wahlordnung



Betriebsverfassungsgesetz
§ 15 Zusammensetzung nach Beschäftigungsarten und Geschlechter
(1) Der Betriebsrat soll sich möglichst aus Arbeitnehmern der einzelnen Organisationsbereiche und der verschiedenen Beschäftigungsarten der im Betrieb tätigen Arbeitnehmer zusammensetzen.
(2) Das Geschlecht, das in der Belegschaft in der Minderheit ist, muss mindestens entsprechend seinem zahlenmäßigen Verhältnis im Betriebsrat vertreten sein, wenn dieser aus mindestens drei Mitgliedern besteht.

§ 3 WO Wahlausschreiben
(1) Spätestens sechs Wochen vor dem ersten Tag der Stimmabgabe erlässt der Wahlvorstand ein Wahlausschreiben, das von der oder dem Vorsitzenden und von mindestens einem weiteren stimmberechtigten Mitglied des Wahlvorstands zu unterschreiben ist. Mit Erlass des Wahlausschreibens ist die Betriebsratswahl eingeleitet. Der erste Tag der Stimmabgabe soll spätestens eine Woche vor dem Tag liegen, an dem die Amtszeit des Betriebsrats abläuft.
(2) Das Wahlausschreiben muss folgende Angaben enthalten:
1.
das Datum seines Erlasses;
2.
die Bestimmung des Orts, an dem die Wählerliste und diese Verordnung ausliegen, sowie im Fall der Bekanntmachung in elektronischer Form (§ 2 Abs. 4 Satz 3 und 4) wo und wie von der Wählerliste und der Verordnung Kenntnis genommen werden kann;
3.
dass nur Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wählen oder gewählt werden können, die in die Wählerliste eingetragen sind, und dass Einsprüche gegen die Wählerliste (§ 4) nur vor Ablauf von zwei Wochen seit dem Erlass des Wahlausschreibens schriftlich beim Wahlvorstand eingelegt werden können; der letzte Tag der Frist ist anzugeben;
4.
den Anteil der Geschlechter und den Hinweis, dass das Geschlecht in der Minderheit im Betriebsrat mindestens entsprechend seinem zahlenmäßigen Verhältnis vertreten sein muss, wenn der Betriebsrat aus mindestens drei Mitgliedern besteht (§ 15 Abs. 2 des Gesetzes);
5.
die Zahl der zu wählenden Betriebsratsmitglieder (§ 9 des Gesetzes) sowie die auf das Geschlecht in der Minderheit entfallenden Mindestsitze im Betriebsrat (§ 15 Abs. 2 des Gesetzes);
6.
die Mindestzahl von Wahlberechtigten, von denen ein Wahlvorschlag unterzeichnet sein muss (§ 14 Abs. 4 des Gesetzes);
7.
dass der Wahlvorschlag einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft von zwei Beauftragten unterzeichnet sein muss (§ 14 Abs. 5 des Gesetzes);
8.
dass Wahlvorschläge vor Ablauf von zwei Wochen seit dem Erlass des Wahlausschreibens beim Wahlvorstand in Form von Vorschlagslisten einzureichen sind, wenn mehr als drei Betriebsratsmitglieder zu wählen sind; der letzte Tag der Frist ist anzugeben;
9.
dass die Stimmabgabe an die Wahlvorschläge gebunden ist und dass nur solche Wahlvorschläge berücksichtigt werden dürfen, die fristgerecht (Nr. 8) eingereicht sind;
10.
die Bestimmung des Orts, an dem die Wahlvorschläge bis zum Abschluss der Stimmabgabe aushängen;
11.
Ort, Tag und Zeit der Stimmabgabe sowie die Betriebsteile und Kleinstbetriebe, für die schriftliche Stimmabgabe (§ 24 Abs. 3) beschlossen ist;
12.
den Ort, an dem Einsprüche, Wahlvorschläge und sonstige Erklärungen gegenüber dem Wahlvorstand abzugeben sind (Betriebsadresse des Wahlvorstands);
13.
Ort, Tag und Zeit der öffentlichen Stimmauszählung.
(3) Sofern es nach Größe, Eigenart oder Zusammensetzung der Arbeitnehmerschaft des Betriebs zweckmäßig ist, soll der Wahlvorstand im Wahlausschreiben darauf hinweisen, dass bei der Aufstellung von Wahlvorschlägen die einzelnen Organisationsbereiche und die verschiedenen Beschäftigungsarten berücksichtigt werden sollen.

(4) Ein Abdruck des Wahlausschreibens ist vom Tage seines Erlasses bis zum letzten Tage der Stimmabgabe an einer oder mehreren geeigneten, den Wahlberechtigten zugänglichen Stellen vom Wahlvorstand auszuhängen und in gut lesbarem Zustand zu erhalten. Ergänzend kann das Wahlausschreiben mittels der im Betrieb vorhandenen Informations- und Kommunikationstechnik bekannt gemacht werden. § 2 Abs. 4 Satz 4 gilt entsprechend.


§ 5 WO Bestimmung der Mindestsitze für das Geschlecht in der Minderheit
(1) Der Wahlvorstand stellt fest, welches Geschlecht von seinem zahlenmäßigen Verhältnis im Betrieb in der Minderheit ist. Sodann errechnet der Wahlvorstand den Mindestanteil der Betriebsratssitze für das Geschlecht in der Minderheit (§ 15 Abs. 2 des Gesetzes) nach den Grundsätzen der Verhältniswahl. Zu diesem Zweck werden die Zahlen der am Tage des Erlasses des Wahlausschreibens im Betrieb beschäftigten Frauen und Männer in einer Reihe nebeneinander gestellt und beide durch 1, 2, 3, 4 usw. geteilt. Die ermittelten Teilzahlen sind nacheinander reihenweise unter den Zahlen der ersten Reihe aufzuführen, bis höhere Teilzahlen für die Zuweisung der zu verteilenden Sitze nicht mehr in Betracht kommen.

(2) Unter den so gefundenen Teilzahlen werden so viele Höchstzahlen ausgesondert und der Größe nach geordnet, wie Betriebsratsmitglieder zu wählen sind. Das Geschlecht in der Minderheit erhält so viele Mitgliedersitze zugeteilt, wie Höchstzahlen auf es entfallen. Wenn die niedrigste in Betracht kommende Höchstzahl auf beide Geschlechter zugleich entfällt, so entscheidet das Los darüber, welchem Geschlecht dieser Sitz zufällt.


§ 22 WO Ermittlung der Gewählten
(1) Zunächst werden die dem Geschlecht in der Minderheit zustehenden Mindestsitze (§ 15 Abs. 2 des Gesetzes) verteilt. Dazu werden die dem Geschlecht in der Minderheit zustehenden Mindestsitze mit Angehörigen dieses Geschlechts in der Reihenfolge der jeweils höchsten auf sie entfallenden Stimmenzahlen besetzt.

(2) Nach der Verteilung der Mindestsitze des Geschlechts in der Minderheit nach Absatz 1 erfolgt die Verteilung der weiteren Sitze. Die weiteren Sitze werden mit Bewerberinnen und Bewerbern, unabhängig von ihrem Geschlecht, in der Reihenfolge der jeweils höchsten auf sie entfallenden Stimmenzahlen besetzt.

3) Haben in den Fällen des Absatzes 1 oder 2 für den zuletzt zu vergebenden Betriebsratssitz mehrere Bewerberinnen oder Bewerber die gleiche Stimmenzahl erhalten, so entscheidet das Los darüber, wer gewählt ist.

(4) Haben sich weniger Angehörige des Geschlechts in der Minderheit zur Wahl gestellt oder sind weniger Angehörige dieses Geschlechts gewählt worden als ihm nach § 15 Abs. 2 des Gesetzes Mindestsitze zustehen, so sind die insoweit überschüssigen Mitgliedersitze des Geschlechts in der Minderheit bei der Sitzverteilung nach Absatz 2 Satz 2 zu berücksichtigen.


§ 34 WO Wahlverfahren
(1) Die Wählerin oder der Wähler kann ihre oder seine Stimme nur für solche Bewerberinnen oder Bewerber abgeben, die in einem Wahlvorschlag benannt sind. Auf den Stimmzetteln sind die Bewerberinnen oder Bewerber in alphabetischer Reihenfolge unter Angabe von Familienname, Vorname und Art der Beschäftigung im Betrieb aufzuführen. Die Wählerin oder der Wähler kennzeichnet die von ihm Gewählten durch Ankreuzen an der hierfür im Stimmzettel vorgesehenen Stelle; es dürfen nicht mehr Bewerberinnen oder Bewerber angekreuzt werden, als Betriebsratsmitglieder zu wählen sind. § 11 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2 und 3, Abs. 4 und § 12 gelten entsprechend.

(2) Im Fall der nachträglichen schriftlichen Stimmabgabe (§ 35) hat der Wahlvorstand am Ende der Wahlversammlung zur Wahl des Betriebsrats die Wahlurne zu versiegeln und aufzubewahren.

(3) Erfolgt keine nachträgliche schriftliche Stimmabgabe, hat der Wahlvorstand unverzüglich nach Abschluss der Wahl die öffentliche Auszählung der Stimmen vorzunehmen und das sich daraus ergebende Wahlergebnis bekannt zu geben. Die §§ 21, 23 Abs. 1 gelten entsprechend.

(4) Ist nur ein Betriebsratsmitglied zu wählen, so ist die Person gewählt, die die meisten Stimmen erhalten hat. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Lehnt eine gewählte Person die Wahl ab, so tritt an ihre Stelle die nicht gewählte Person mit der nächsthöchsten Stimmenzahl.

(5) Sind mehrere Betriebsratsmitglieder zu wählen, gelten für die Ermittlung der Gewählten die §§ 22 und 23 Abs. 2 entsprechend.