Auch in einem betriebsratslosen Betrieb genießen Mitglieder des Wahlvorstands zur erstmaligen Durchführung der Betriebsratswahl den erweiterten Kündigungsschutz nach § 103 Betriebsverfassungsgesetz. Damit gab das Arbeitsgericht Fulda einer vom Gießener Büro der DGB Rechtsschutz GmbH unterstützten Klägerin recht. Sie hatte kurz nach ihrer Bestimmung zum Wahlvorstandsmitglied die fristlose Kündigung erhalten. § 103 gelte zwar ausdrücklich nur für Betriebe mit Betriebsrat, so das Gericht, in diesem Falle aber sei die Vorschrift analog anzuwenden. Die Kündigung war nach § 134 BGB unwirksam.
Kommentar:
Nach § 103 BetrVG muss bei einer außerordentlichen Kündigung eines Wahlvorstandsmitglieds der Betriebsrat zustimmen. Im Falle einer Ablehnung muss der Arbeitgeber das Arbeitsgericht anrufen, damit dies die Zustimmung ersetzt. Eine analoge Anwendung des erweiterten Kündigungsschutzes der §§ 15 KSchG und 103 BetrVG auf solche Fälle aus betriebsratslosen Betrieben sah das Gericht als notwendig an, um Arbeitnehmer zu schützen, die erstmalig eine Betriebsratswahl vorbereiten wollen.