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Betriebsräte und Personalräte
Aktuell| Betriebsratsbeschluss – So passieren keine Fehler!

Hier finden Sie das Inhaltsverzeichnis zu dem Thema "Betriebsratsbeschluss - So passieren keine Fehler!"

 

Ein Betriebsrat fasst ständig Beschlüsse. Damit sie wirksam sind, dürfen dem Betriebsrat dabei keine formalen Fehler unterlaufen. Wie solche Fehler zu vermeiden sind, erfahren Sie hier.


Der engagierteste Einsatz eines Betriebsrats für die Belange der Arbeitnehmer*innen verpufft, wenn seine Beschlüsse wegen Formfehlern keine Wirksamkeit entfalten können.

Zwei kleine Fälle

1) Eine Kollegin hat eine ordentliche Kündigung erhalten. Der Betriebsrat widerspricht dieser Kündigung. Seine Widerspruchsbegründung ist stichhaltig.
Aber der Vorsitzende des Betriebsrats hatte zu kurzfristig zur Betriebsratssitzung eingeladen. Das Ergebnis dieses Formfehlers ist, dass die Kollegin nicht bis zum rechtskräftigen Abschluss ihrer Kündigungsschutzklage weiterarbeiten darf. Ihr besonderer Weiterbeschäftigungsanspruch scheitert allein an dem fehlerhaften Beschluss des Betriebsrats.

2) Eine Betriebsrätin möchte an einer Schulung teilnehmen, die für die Arbeit des Betriebsrats erforderlich ist. Der Betriebsrat fasst einen entsprechenden Beschluss, obwohl der Vorsitzende für die Sitzung nicht das richtige Ersatzmitglied für einen erkrankten Betriebsrat eingeladen hat. Auch wenn ihr Arbeitgeber sie freistellt, kann die Betriebsrätin wegen dieses Formfehlers beim Beschluss keine Vergütung für die Zeit der Schulung verlangen.

Schon diese beiden Fälle zeigen, dass ein fehlerhafter Beschluss des Betriebsrats gravierende Folgen haben kann.

Wofür ist ein wirksamer Beschluss erforderlich?

Der Betriebsrat muss unter anderem einen wirksamen Beschluss fassen, bevor er

Wer kann Beschlüsse fassen? - §§ 27 - 28 a Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG)

Der Normalfall ist, dass der gesamte Betriebsrat Beschlüsse fasst. Aber in besonderen Fällen kann der Betriebsrat die Befugnis übertragen, Beschlüsse zu fassen.

Übertragung auf die Vorsitzende oder auf ein einzelnes Mitglied des Betriebsrats

Ein Betriebsrat mit weniger als neun Mitgliedern kann sich dafür entscheiden, die laufenden Geschäfte auf seine Vorsitzende oder auf ein einzelnes Betriebsratsmitglied zu übertragen. Dabei darf es sich aber nur um verwaltungsmäßige und rein organisatorische Aufgaben handeln. Das sind beispielsweise die Vorbereitung von Betriebsratssitzungen durch Beschaffung von Unterlagen oder Besprechungen mit Gewerkschaftsvertreter. Sobald es jedoch darum geht, eine abschließende Entscheidung zu treffen, ist eine Übertragung auf die Vorsitzende oder auf ein einzelnes Betriebsratsmitglied nicht mehr zulässig.
Die Vorsitzende allein oder ein einzelnes Mitglied des Betriebsrats kann also keinen wirksamen Beschluss fassen.

Übertragung auf den Betriebsausschuss oder andere Ausschüsse

Hat ein Betriebsrat neun oder mehr Mitglieder, bildet er einen Betriebsausschuss, dem neben der Betriebsratsvorsitzenden und ihrer Stellvertreterin – je nach Größe des Betriebsrats – bis zu neun weitere Mitglieder angehören können.

Hat der Betrieb mehr als 100 Beschäftigte, kann der Betriebsrat Ausschüsse bilden. Diese Ausschüsse haben weder eine bestimmte Größe, noch sind die Vorsitzende oder ihre Stellvertreterin Mitglieder kraft Gesetzes.

Sowohl dem Betriebsausschuss als auch einem anderem Ausschuss des Betriebsrats kann der Betriebsrat Aufgaben zu selbständiger Erledigung übertragen. Im Rahmen der ihnen übertragenen Aufgaben dürfen Betriebsausschuss und Ausschuss eigene Beschlüsse fassen. Der Betriebsausschuss sowie der Ausschuss treten insoweit an die Stelle des Betriebsrats.

Eine wirksam Übertragung setzt voraus, dass

  • der Betriebsrat sie mit der Mehrheit der Stimmen aller Mitglieder beschlossen hat und
  • die Übertragung genau umschriebener Aufgaben schriftlich niedergelegt ist.


Für die Wirksamkeit der Übertragung ist dagegen nicht erforderlich, dass der Arbeitgeber davon erfährt. Trotzdem ist eine Information des Arbeitgebers zu empfehlen, weil der Ausschuss mit dem Arbeitgeber ja vertrauensvoll zusammenarbeiten möchte.

Zu beachten ist, dass weder ein Betriebsausschuss noch ein anderer Ausschuss Betriebsvereinbarungen abschließen darf.

Beschlüsse nur auf Betriebsratssitzungen - § 33 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG)

Der Betriebsrat kann wirksame Beschlüsse ausschließlich auf seinen Sitzungen fassen. Dazu müssen sich die Mitglieder tatsächlich treffen. Entscheidungen im „Umlaufverfahren“ sind ebenso wenig möglich wie bei einer Telefon- oder Videokonferenz. Auch ein Beschluss durch Austausch von E-Mails kommt nicht in Betracht.

Beschlussfähigkeit - § 33 Abs. 2 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG)

Der Betriebsrat ist beschlussfähig, wenn "mindestens die Hälfte der Betriebsratsmitglieder an der Beschlussfassung teilnimmt."

Der Beschluss eines beschlussunfähigen Betriebsrats ist unheilbar unwirksam.

Notwendige Mehrheit

Für einen Beschluss des Betriebsrats reicht die Mehrheit der Stimmen der in der Sitzung anwesenden Mitglieder, soweit das Gesetz nichts anderes vorschreibt. Dies ist beispielsweise so bei


In diesen Fällen ist für einen wirksamen Beschluss die Mehrheit aller Betriebsratsmitglieder erforderlich.

Einladung zu einer Betriebsratssitzung - § 29 Abs. 2 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG)

Beschlüsse einer Betriebsratssitzung, zu der die Vorsitzende nicht alle Stimmberechtigten ordnungsgemäß eingeladen hat, sind unwirksam. Deshalb ist unbedingt darauf zu achten, dass die Einladung an alle diese Personen

  • rechtzeitig erfolgt,
  • eine Tagesordnung enthält und
  • sich an alle richtigen Adressaten richtet.


Rechtzeitigkeit der Einladung

Eine gesetzliche Frist für die Einladung zu einer Betriebsratssitzung gibt es nicht. Rechtzeitig ist eine Einladung, wenn die Mitglieder des Betriebsrats sich auf die Sitzung einrichten, notwendige Vorberatungen treffen und eine eventuelle Verhinderung mitteilen können. In Eilfällen kann auch eine sehr kurzfristige Einladung zulässig sein. Dies gilt beispielsweise, wenn der Arbeitgeber den Betriebsrat zu einer außerordentlichen fristlosen Kündigung anhört. In diesem Fall hat der Betriebsrat höchstens drei Tage Zeit, um Bedenken anzumelden. Deshalb ist dann auch eine kurzfristige Einladung zulässig.
Nach dem Urteil des Bundesarbeitsgericht (7 AZR 201/05) ist aber in allen Fällen sicherzustellen, dass „eine sachgerechte Sitzungsvorbereitung der Betriebsratsmitglieder … möglich ist.“
Um nachzuweisen, dass die Einladung rechtzeitig erfolgt ist, muss der Betriebsrat den rechtzeitigen Zugang der Einladung jedes einzelnen Mitglieds belegen. Deshalb empfiehlt es sich, die Mitglieder schriftlich zu laden. Zulässig ist aber auch eine telefonische oder mündliche Einladung.
Ist die Einladung nicht rechtzeitig erfolgt, ist dieser Mangel nicht mehr heilbar.

Tagesordnung

Grundsätzlich ist bei jeder Einladung eine Tagesordnung mitzuteilen.
Nur, wer die Themen der Sitzung kennt, kann sich ordnungsgemäß darauf vorbereiten. Deshalb sind die zu behandelnden Punkte von der Vorsitzenden des Betriebsrats so konkret wie möglich anzugeben. Eine nur schlagwortartige Beschreibung der Themen reicht nicht aus.
Ein Viertel der Betriebsratsmitglieder oder der Arbeitgeber können im Vorfeld der Sitzung eine Änderung der Tagesordnung verlangen. Diese Änderung ist allen Teilnehmer*innen ebenfalls mitzuteilen.

Einladung ohne oder mit ergänzungsbedürftiger Tagesordnung

Liegt der Einladung keine Tagesordnung bei oder will der Betriebsrat Beschlüsse zu einem Thema fassen, das nicht auf der Tagesordnung steht, ist dies nach dem Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 15.04.14; 1 ABR 2/13 (A) möglich, wenn

  • alle Betriebsratsmitglieder ordnungsgemäß eingeladen,
  • der Betriebsrat beschlussfähig ist (mindestens die Hälfte der Betriebsratsmitglieder nimmt an der Beschlussfassung teil),
  • die anwesenden Betriebsratsmitglieder einstimmig dafür sind, die Tagesordnung zu ergänzen und einen Beschluss zu fassen.


Keine Voraussetzung (mehr) ist dagegen, dass alle Mitglieder des Betriebsrats anwesend sind.

Außerhalb solcher zulässigen Aufstellungen oder Ergänzungen der Tagesordnung ist eine Beschlussfassung - etwa unter dem Punkt „Verschiedenes“ - nicht möglich.

Sonderfälle bei der Einladung

Besonderheiten ergeben sich bei der Einladung von

  • Ersatzmitgliedern
  • Mitgliedern der Jugend- und Auszubildendenvertretung
  • Mitgliedern der Schwerbehindertenvertretung
  • einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft
  • dem Arbeitgeber


Einladung von Ersatzmitgliedern

Ein Ersatzmitglied ist zu einzuladen, wenn ein originäres Mitglied des Betriebsrats ausscheidet oder an der Teilnahme an einzelnen Sitzungen verhindert ist.

Wird trotz eines Verhinderungsfalles kein Ersatzmitglied eingeladen, ist ein Beschluss des (Rumpf-)Betriebsrats unheilbar unwirksam. Da dasselbe gilt, wenn ein falsches Ersatzmitglied eingeladen wird, ist bei der Auswahl von Ersatzmitgliedern höchste Sorgfalt geboten.

Verhinderungsarten

Für eine Verhinderung gibt es tatsächliche und rechtliche Gründe. Eine tatsächliche Verhinderung ist etwa bei Urlaub, Krankheit oder Elternzeit gegeben. Einen Fall der rechtlichen Verhinderung stellt die eigene Betroffenheit des originären Mitgliedes dar.
Beispielsweise darf über die Reaktion des Betriebsrats auf den Antrag des Arbeitgebers zur Zustimmung zur Kündigung eines Betriebsratsmitglieds das betroffene Mitglied nicht mitbeschließen.

Auswahl des Ersatzmitgliedes - § 25 Abs. 2 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG)

Wie das Ersatzmitglied zu bestimmen ist, richtet sich zunächst danach, ob der Betriebsrat im Wege der Verhältniswahl oder im Wege der Mehrheitswahl zustande gekommen ist.

Ersatzmitglied bei Mehrheitswahl

Gibt es bei einer Wahl nur eine Vorschlagsliste oder erfolgt die Wahl im vereinfachten Wahlverfahren, wird Mitglied des Betriebsrats, wer die meisten Stimmen bekommt. Ist ein originäres Mitglied des Betriebsrats verhindert oder ausgeschieden, wird Ersatzmitglied, wer die meisten Stimmen von den bislang nicht gewählten Kandidat*innen auf sich vereinigen konnte.
Dabei ist allerdings bei Betriebsräten, die aus mindestens drei Mitgliedern bestehen, die gesetzliche Quote für das Minderheitengeschlecht unbedingt zu beachten. Denn das Betriebsverfassungsgesetz schreibt zwingend vor:
„Das Geschlecht, das in der Belegschaft  in der Minderheit ist, muss mindestens entsprechend seinem zahlenmäßigen Verhältnis im Betriebsrat vertreten sein …“
Deshalb ist es möglich, dass nicht gewählte Angehörige des Minderheiten-geschlechts zu Ersatzmitgliedern werden, obwohl sie weniger Stimmen bekommen haben als nicht gewählte Angehörige des Mehrheitsgeschlechtes.

Ersatzmitglied bei Verhältniswahl

Gibt es kein vereinfachtes Wahlverfahren und liegen mehrere Vorschlagslisten vor, findet die Wahl nach den Grundsätzen der Verhältniswahl statt. Es kommt dann für die Sitzverteilung im neu gewählten Betriebsrat darauf an, welche Liste wie viele Stimmen bekommen hat. Wenn feststeht, welcher Liste wie viele Mandate zustehen,
sind die Erstplatzierten auf den jeweiligen Listen Mitglieder des neuen Betriebsrats.
Scheidet ein bisheriges Mitglied des Betriebsrats aus oder ist es vorübergehend verhindert, rückt der/die erste nicht gewählte Wahlbewerber*in derjenigen Liste nach, auf der das ausscheidende oder verhinderte Mitglied des Betriebsrats gestanden hatte. Ist diese Liste erschöpft, „… so ist des Ersatzmitglied derjenigen Vorschlagsliste zu entnehmen, auf die nach den Grundsätzen der Verhältniswahl der nächste Sitz entfallen würde.“
Zu beachten ist unbedingt, das  auch bei einem mindestens dreiköpfigen Betriebsrat, der nach den Grundsätzen der Verhältniswahl zustande gekommen ist, der Schutz des Minderheitengeschlechts gewährleistet bleiben muss.

Einladung eines Ersatzmitglieds, obwohl keine Verhinderung vorliegt

Bei der Beschlussfassung dürfen grundsätzlich nur Betriebsräte mitwirken, die dazu berechtigt sind. Das ist ein zu Unrecht eingeladenes Ersatzmitglied nicht. Stimmt es dennoch mit ab, ist der Beschluss unwirksam. Etwas anderes gilt jedoch, wenn die Abstimmung des Ersatzmitglieds offensichtlich keinen Einfluss auf das Abstimmungsergebnis hatte. Das wäre etwa der Fall, wenn das Abstimmungsergebnis einstimmig ausfällt. 

Einladung von Mitgliedern der Jugend- und Auszubildendenvertretung - vgl. § 67 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG)

Im Hinblick auf die Teilnahme von Mitgliedern der Jugend- und Auszubildendenvertretung an Betriebsratssitzungen gibt es zwei unterschiedliche
Ausgangspositionen:

  • In der Betriebsratssitzung sollen ausschließlich Themen zur Sprache kommen, die Jugendliche und Auszubildende nicht besonders betreffen oder
  • in der Betriebsratssitzung sollen (zumindest auch) Themen zur Sprache kommen, die Jugendliche und Auszubildende besonders betreffen.


Im ersten Fall kann die Jugend- und Auszubildendenvertretung lediglich einen Vertreter zur Betriebsratssitzung entsenden, der allerdings kein Stimmrecht hat. Deshalb ist es für die Wirksamkeit von Beschlüssen des Betriebsrats unschädlich, wenn der Vertreter der Jugend- und Auszubildendenvertretung nicht (ordnungsgemäß) eingeladen ist.

Im zweiten Fall haben alle Mitglieder der Jugend- und Auszubildendenvertretung ein Teilnahmerecht. Außerdem haben sie ein Stimmrecht bei den Beschlüssen des Betriebsrats, die ihre Belange besonders betreffen. Fasst der Betriebsrat solche Beschlüsse, obwohl die Mitglieder der Jugend- und Auszubildendenvertretung nicht ordnungsgemäß eingeladen sind, können seine Entscheidungen keine Wirksamkeit entfalten. Eine Heilung ist nicht möglich.

Für einen ausgeschiedenes oder verhindertes Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung ist nach denselben Grundsätzen wie bei Betriebsratsmitgliedern ein Ersatzmitglied zu bestimmen und einzuladen.

Einladung von Mitgliedern der Schwerbehindertenvertretung - vgl. § 32 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG)

Die Schwerbehindertenvertretung kann an allen Sitzungen des Betriebsrats beratend teilnehmen. Ein Stimmrecht gibt es dagegen nicht. Deshalb ist auch eine fehlende oder nicht ordnungsgemäße Einladung unschädlich.

Einladung von Gewerkschaftsvertretern und Arbeitgeber - vgl. §§ 31 und 29 Abs. 4 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG)

Gewerkschaftsvertreter können einen Beauftragten zur Betriebsratssitzung entsenden, wenn ein Viertel der Mitglieder des Betriebsrats dies beantragt.
Der Gewerkschaftsvertreter hat kein Stimmrecht. Deshalb bleibt eine fehlende oder fehlerhafte Einladung ohne Folgen.

Der Arbeitgeber nimmt an Betriebsratssitzungen teil, wenn

  • die Sitzung auf sein Verlangen hin stattfinden

oder wenn

  • er ausdrücklich eingeladen ist.

In beiden Fällen hat er kein Stimmrecht, so dass seine fehlende oder fehlerhafte Einladung unschädlich ist.

Wenn das Kind in den Brunnen gefallen ist...

Ist ein Beschluss des Betriebsrats unheilbar unwirksam, kann nur ein neuer Beschluss helfen. Dieser neue Beschluss wirkt aber grundsätzlich nicht rückwirkend auf den Zeitpunkt des ersten Beschlusses. Wenn inzwischen eine Frist abgelaufen ist, beispielsweise für den Widerspruch bei einer ordentlichen Kündigung, hilft auch ein neuer Beschluss nichts mehr. Auch ein neuerlicher Beschluss zur Teilnahme an einer Schulung für Betriebsräte, der erst nach der Schulung gefasst wird, begründet keinen rückwirkenden Anspruch des Betriebsrats auf Kostentragung durch den Arbeitgeber.
Nach der Rechtsprechung  des Bundesarbeitsgerichts ist jedoch eine neue Beschlussfassung mit Rückwirkung unter anderem möglich bei

  • Bestellung eines Beisitzers in der Einigungsstelle
  • Einleitung eines Beschlussverfahrens.