Nach § 28 Abs. 1 BetrVG kann ein Betriebsrat in Betrieben mit mehr als 100 Arbeitnehmern Ausschüsse bilden und diesen bestimmte Aufgaben übertragen.
Allerdings, so das Bundesarbeitsgericht (BAG) am 16.11.2005, müssen alle Ausschussmitglieder gewählt werden.


In dem betreffenden Unternehmen hatte der Betriebsrat in einer Geschäftsordnung bestimmt, dass der Vorsitzende und sein Stellvertreter geborene Mitglieder des Ausschusses „Betriebszentrale und Arbeitszeit“ sind, und lediglich drei weitere Mitglieder durch eine interne Wahl ermittelt. Dagegen klagte die Minderheitsfraktion des Betriebsrats erfolgreich vor dem BAG. Die Richter stellten fest, dass die interne Wahl fehlerhaft erfolgt sei und nach den Regeln der Verhältniswahl wiederholt werden müsse. Um eine interne Wahl anzufechten, so das BAG, genügt ein Betriebsratsmitglied.