Copyright by eyewave/Adobe Stock
Copyright by eyewave/Adobe Stock

Die Beklagte betreibt als Anstalt des öffentlichen Rechts Abfallwirtschaft und Reinigung. Der Kläger ist seit 1981 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin beschäftigt. Er absolvierte eine Ausbildung zum Kraftfahrzeugschlosser mit Spezialisierung Berufskraftfahrer. Zunächst war er als Kraftfahrer tätig. Seit 1990 wurde der Kläger durchgehend in den Personalrat gewählt. Seit diesem Zeitpunkt war er zur Wahrnehmung von Personalratsaufgaben von seiner Tätigkeit als Kraftfahrer freigestellt. Während der Freistellung erwarb der Kläger eine Zusatzqualifikation als Personalfachkaufmann.
 

Kläger bewirbt sich auf eine Stelle mit Vergütungsgruppe nach E15 TVöD

Ebenso wie die meisten Kraftfahrer der Beklagten war auch der Kläger in die E 6 TVöD eingruppiert.

Beim damaligen Personalvorstand beantragte er die Nachzeichnung seines beruflichen Werdegangs. Das heißt, er begehrte die die Feststellung der Eingruppierung, die er ohne seine Freistellung als Personalrat erreicht hätte. Zugleich bewarb sich der Kläger auf die Stelle als Betriebshofleiter der Müllabfuhr, die nach E 15 TVöD bewertet wurde. Der Personalvorstand teilte dem Kläger daraufhin mit, dass er für eine Stelle als Leiter Verwaltung / Personal, bewertet nach E 14 TVöD, aufgebaut werden könne. Der Kläger erklärte sich hiermit einverstanden und nahm seine Bewerbung zurück. Ab 2012 bezahlte die Beklagte dem Kläger Vergütung nach E 14 TVöD. Der Personalrat stimmte dieser Höhergruppierung zu. Eine Eingruppierung nach E 14 TVöD oder E 15 TVöD setzt unter anderem ein abgeschlossenes Hochschulstudium oder gleichwertige Kenntnisse voraus.
 

Beklagte nimmt Rückgruppierung vor

Nach einem Wechsel im Vorstand teilte die Beklagte dem Kläger Mitte 2017 mit, die Eingruppierung in die E 14 TVöD verstoße gegen das gesetzliche Verbot, Personalräte aufgrund ihres Amtes zu bevorteilen.  Er werde künftig wieder nach E 6 TVöD vergütet. Mit dieser Rückgruppierung war der Kläger nicht einverstanden. Er forderte weiterhin Vergütung nach E 14 TVöD. Nachdem außergerichtliche Einigungsversuche erfolglos blieben, erhob der Kläger Klage
 

Landesarbeitsgericht: Höhergruppierung stellt unerlaubte Begünstigung wegen des Personalratsamts dar

Mit Urteil vom 23. Oktober 2019 bestätigte das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg die Entscheidung des Arbeitsgerichts und entschied, dass der Kläger keinen Anspruch auf eine Vergütung nach E 14 TVöD habe.

In seiner Entscheidung brachte das LAG klar zum Ausdruck, dass die Zuordnung des Klägers zur E 14 TVöD unter keinen Umständen gerechtfertigt gewesen sei. Der Kläger sei  in unerlaubter Weise wegen seines Personalratsamts begünstigt worden. Die von der Beklagten vorgenommene Nachzeichnung unter Heranziehung von zwei Beschäftigten mit Hochschulabschluss sei unzutreffend. Die Bewerbung des Klägers auf eine Stelle, deren Voraussetzungen er offensichtlich nicht erfüllt habe, ändere hieran nichts. Dies gelte auch für die seinerzeit vorgenommene, nicht nachvollziehbare Bewertung des Personalvorstands.
 
Hier geht es zur PM des LAG Berlin-Brandenburg vom 19.11.2019

Das sagen wir dazu:

Benachteiligungs- und Begünstigungsverbot

Gemäß § 8 BPersVG dürfen Personen, die Aufgaben oder Befugnisse nach dem BPersVG wahrnehmen, wegen ihrer Tätigkeit nicht benachteiligt oder begünstigt werden. Die Vorschrift dient der Sicherung der Tätigkeit des Personalrats und der Unabhängigkeit der Entscheidung der Personen, die Aufgaben oder Befugnisse nach dem BPersVG wahrnehmen. Hierzu zählen insbesondere unmittelbare finanzielle Begünstigungen, die offenkundig in dem vom LAG Berlin-Brandenburg entschiedenen Fall gegeben waren.

Rechtliche Grundlagen

§ 8 Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG)


Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG)
§ 8
Personen, die Aufgaben oder Befugnisse nach diesem Gesetz wahrnehmen, dürfen darin nicht behindert und wegen ihrer Tätigkeit nicht benachteiligt oder begünstigt werden; dies gilt auch für ihre berufliche Entwicklung.