Der Betriebsrat ist im Rahmen der ihm nach dem BetrVG obliegenden Aufgaben teilrechtsfähig und in der Lage, Verträge über zugehörige Hilfsgeschäfte zu schließen. Die Entgeltforderung aus dem Hilfsgeschäft, etwa dem Beratungsvertrag, richtet sich demgemäß gegen den Betriebsrat.

Der Betriebsrat eines Unternehmens, einer AG mit mehr als 300 Arbeitnehmern, hatte aufgrund anstehender Umstrukturierungsmaßnahmen im Jahr 2007, die zum Abbau und zur Verlegung zahlreicher Arbeitsplätze ins Ausland führen sollten, beschlossen, sich im Verfahren über einen Interessenausgleich von der Klägerin betriebswirtschaftlich beraten zu lassen. Das Beratungsunternehmen nahm den Betriebsrat sowie dessen Vorsitzenden und stellvertretende Vorsitzende auf Zahlung des Beratungshonorars, 86.762,90 Euro, in Anspruch.

Das OLG hat entschieden, dass der Betriebsrat der Klägerin das Honorar schuldet. Vertragspartner der Klägerin und damit deren Vergütungsschuldner (§ 611 Abs. 1 Halbs. 2 BGB) ist ausschließlich der Betriebsrat als Gremium. Es bestehe kein Zweifel daran, dass der Betriebsrat als Gremium den Beratungsauftrag an die Klägerin erteilte und nicht etwa der die Willenserklärung abgebende Betriebsratsvorsitzende persönlich. Das Gremium hatte beschlossen, sich zur Vorbereitung der Verhandlungen über einen Interessenausgleich in Ausübung seines aus § 111 S. 2 BetrVG folgenden Rechts fachkundiger Hilfe der Klägerin zu versichern. Die Beratung sollte der Erfüllung seiner im Interesse der Belegschaft wahrzunehmenden Aufgaben zugute kommen. Generell sei es eine Erfahrungstatsache, so das OLG, dass Betriebsratsmitglieder nur ganz ausnahmsweise privatrechtliche Verpflichtungen in finanzieller Hinsicht zu übernehmen bereit. Im Streitfall seien keine besonderen Umstände ersichtlich, die auf einen Willen des Vorsitzenden schließen ließen, sich persönlich zu verpflichten. Die stellvertretende Vorsitzende des Betriebsrats kommt als Vertragspartnerin von vornherein nicht in Betracht, weil sie keine Willenserklärung abgegeben, sondern sich darauf beschränkt hatte, dem Beschluss des über die Beauftragung der Klägerin zuzustimmen.

Der Betriebsrat ist im Rahmen der ihm nach dem BetrVG obliegenden Aufgaben, also seines gesetzlichen Wirkungskreises, teilrechtsfähig. Er ist berechtigt, Geschäfte abzuschließen, die seine Arbeitsaufgaben betreffen. Obwohl das Gremium nach Einschätzung des Gerichts Vertragspartner der Klägerin geworden ist, war die Klage „unnütz und schlechthin sinnlos“. Wie jeder Betriebsrat sei auch der Beklagte abgesehen von seinen aus § 40 Abs. 1 BetrVG folgenden Ansprüchen von Gesetzes wegen dauerhaft vermögenslos. So könnte auch die Vollstreckung eines Zahlungsurteils allein zur Pfändung und Überweisung des Freistellungsanspruchs aus § 40 BetrVG führen, dessen Abtretung der Betriebsrat der Klägerin bereits vorgerichtlich und nochmals in der Berufungsverhandlung angeboten hatte, den sie aber nicht annehmen wollte. Auch ein Zahlungsurteil gegen den Betriebsrat würde für die Klägerin nichts an der Notwendigkeit ändern, den Arbeitgeber vor dem Arbeitsgericht auf Zahlung in Anspruch zu nehmen. Die Klage gegen den Betriebsrat sei deshalb ungeeignet, die Lage der Klägerin hinsichtlich der Befriedigung ihrer Honorarforderung gegenüber der Lage zu verbessern, die bestünde, wenn sie sein Abtretungsangebot angenommen hätte. Die Klägerin hat gegen den Betriebsrat keinen durchsetzbaren Anspruch darauf, dass er seinerseits den Arbeitgeber vor dem Arbeitsgericht auf Freistellung in Anspruch nimmt.

Für eine auf diesen Honoraranspruch bezogene persönliche Haftung der Betriebsratsmitglieder fehlt eine gesetzliche Grundlage. Dem BetrVG ist eine persönliche Einstandspflicht der Mitglieder des Betriebsrates für Verbindlichkeiten nicht zu entnehmen. Für eine Haftung nach gesellschafts- oder vereinsrechtlichen Grundsätzen, insbesondere für eine entsprechende Anwendung des § 128 HGB ist kein Raum.

Bedeutung der Entscheidung für die Praxis:

Das OLG hat in seinem Urteil zunächst klargestellt, dass einzelne Betriebsratsmitglieder zwar Geschäfte für den Betriebsrat tätigen können. In diesem Rahmen werden sie aber nie persönlich Vertragspartner sondern immer nur das Gremium. Das Gericht hat die Klagen gegen den Vorsitzenden und seinen Stellvertreter deshalb als unbegründet abgewiesen. In jeder Hinsicht bemerkenswert ist aber die Begründung der Abweisung des Anspruchs gegen den Betriebsrat. In der Deutlichkeit der Formulierung kann nichts anderes als eine Ohrfeige für den klagenden Betriebsratsberater gesehen werden. Ein Berater des Betriebsrats muss sich zur Durchsetzung seiner Vergütungsansprüche den Anspruch auf Kostenfreistellung vom Betriebsrat abtreten lassen und kann dann den Zahlungsanspruch gegen den Arbeitgeber geltend machen und einklagen. Den Betriebsrat selber auf Zahlung zu verklagen ist, so wie das OLG es ausgedrückt hat, unnütz und sinnlos, weil dieser vermögenslos ist und es keinen rechtlichen Weg gibt, um einen solchen Zahlungsanspruch durchzusetzen. Das OLG hat dem Kläger deshalb schlicht das Rechtsschutzbedürfnis abgesprochen.