Die Beschäftigten der Zentralen Aufnahmestelle für Asylbewerber (ZAA) arbeiten mit einer flexiblen Arbeitszeit. Der für sie zuständige Leiter des Landesamtes für Gesundheit und Soziales ordnete die Umstellung der flexiblen Arbeitszeit auf festgelegte Früh – und Spätschichten von 6.00 Uhr bis 14.30 Uhr bzw. 11.00 bis 19.30 Uhr an. Der Personalrat war nicht vorab beteiligt worden. Deshalb wandte er sich mit einem Eilantrag gegen die Arbeitszeitänderung und hatte beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (OVG) Erfolg. Die Arbeitszeiten dürfen vorerst nicht umgestellt werden.

Auch bei Eilmaßnahme muss Personalrat vorab zustimmen

Der Dienststellenleiter hatte mit der Eilbedürftigkeit der Maßnahme argumentiert. Im Interesse der schnelleren Aufgabenerfüllung dürfe er die Arbeitszeitänderung auch ohne die Zustimmung des Personalrats durchführen. 

Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg sah das anders und gab dem Personalrat Recht. Eine Beteiligung des Personalrats in Eilfällen darf nur unterbleiben, wenn das gesetzlich geregelt ist. Anders als im Bund und in allen anderen Bundesländern hat der Gesetzgeber des Landes Berlin eine solche Regelung im Berliner Personalvertretungsgesetz aber nicht geschaffen. 

Die Arbeitszeiten der Beschäftigten bleiben daher in der ZAA erst mal bestehen.

Anmerkung 


Die ZAA steht bekanntlich zurzeit unter starkem Druck, die vielen Anträge von Asylbewerbern zeitnah zu bearbeiten. Dieser Zeitdruck darf jedoch nicht dazu führen, dass bestehende gesetzliche Regelungen zum Nachteil der Beschäftigten missachtet und Mitbestimmungsregeln außer Kraft gesetzt werden. Die Flüchtlingswelle stellt die Gesellschaft, die Politik und auch die Beschäftigten in den zuständigen Behörden vor große Herausforderungen. Diese können aber nur erfolgreich bestanden werden, wenn rechtsstaatliche Grundsätze eingehalten und soziale Standards nicht aufgegeben werden. Auch die wichtige Integration der Flüchtlinge in den Arbeitsmarkt kann nur gelingen, wenn Flüchtlinge nicht schon jetzt als Grund oder Vorwand dazu dienen, soziale Regelungen auszusetzen. Deshalb dürfen beispielsweise Mindestlöhne nicht für Flüchtlinge gesenkt und - wie der Fall des Landes Berlins zeigt - bestehende Mitbestimmungsregeln nicht ausgehebelt werden. 

Dem OVG Berlin-Brandenburg sei gedankt: Wehret den Anfängen!

Die Pressemitteilung des OVG Berlin-Brandenburgs können Sie hier nachlesen.