Bei einer erforderlichen mehrtägigen Schulungsveranstaltung für Betriebsräte muss der Arbeitgeber nach §§ 40, 37 Abs. 6 BetrVG die entstandenen Übernachtungs- und Verpflegungskosten des Betriebsrates auch dann bezahlen, wenn das teilnehmende Betriebsratsmitglied in der Nähe der Schulungsstätte wohnt und ihm prinzipiell ein tägliche Heimfahrt zumutbar ist. Dies gilt nach einem jetzt rechtskräftig gewordenen Beschluss des Arbeitsgerichts Hagen jedenfalls dann, wenn – wie in den meisten Fällen bei gewerkschaftlichen Schulungsveranstaltungen – die Schulung nur internatsmäßig wird, also einschließlich der Übernachtung und Verpflegung angeboten wird, sodass der Betriebsrat die entstehenden Kosten nicht beeinflussen kann.

Erforderlich für die Kostentragungspflicht des Arbeitgebers ist aber auf jeden Fall ein ordnungsgemäßer Entsendebeschluss des Betriebsrates. Für ein durch Urlaub oder Krankheit verhindertes ordentliches Betriebsratsmitglied muss der Betriebsrat zur Betriebsratssitzung die Vertretung einladen, es sei denn, das verhinderte Betriebsratsmitglied hat dem Vorsitzenden vorab positiv angezeigt, dass es ungeachtet der Abwesenheitssituation seine Betriebsratstätigkeit durchführen möchte.