In fünf Fällen konnte das Passauer Büro der DGB Rechtsschutz GmbH gekündigten Arbeitnehmern per einstweilige Verfügung die Weiterbeschäftigung ermöglichen – parallel zum laufenden Kündigungsschutzverfahren. „Sonst wären die Betroffenen auf unbestimmte Zeit auf Leistungen der Bundesagentur für Arbeit angewiesen“, erklärt Teamleiter Hermann Hauer, „da nicht absehbar ist, wie lange das Kündigungsschutzverfahren dauern wird.“
Maßgeblich für ein erfolgreiches Schnellverfahren ist die Vorarbeit des Betriebsrats: Dieser muss der Kündigung frist- und ordnungsgemäß aus einem der Gründe des § 102 Abs. 3 BetrVG widersprochen haben.
Bei einer ordentlichen Kündigung hat der Betriebsrat eine Woche Zeit, dem Arbeitgeber schriftlich mitzuteilen, dass und welche sozialen Aspekte bei der Kündigung nicht berücksichtigt wurden. In dem Schreiben kann die Interessenvertretung auch aufzeigen, an welchem freien Arbeitsplatz der Gekündigte weiterbeschäftigt werden könnte.
„Leider ist nicht allen Betriebsräten die weitreichende Bedeutung des Widerspruchs bekannt“, erläutert Hermann Hauer und empfiehlt daher, fachkundigen Rat bei der Gewerkschaft einzuholen.
Wichtig ist auch, dass der gekündigte Arbeitnehmer ausdrücklich seine Weiterbeschäftigung beim Arbeitgeber vor Ablauf der Kündigungsfrist verlangen muss. Sollte dieser dem Urteil im einstweiligen Verfügungsverfahren nicht nachkommen, kann das sehr teuer für ihn werden: Die vorläufige Weiterbeschäftigung lässt sich per Zwangsgeld von bis zu 25.000 Euro erzwingen.
„Die meisten Unternehmen beugen sich einem Urteil“, weiß Hermann Hauer aus Erfahrung, „aber es ist gut zu wissen, dass es ein gesetzliches Instrument gibt, um eine einstweilige Verfügung durchsetzen zu können.“
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Arbeiten trotz Kündigung
Nur wenn der Betriebsrat einer Kündigung widerspricht, kann die Weiterbeschäftigung durch Gerichtsbeschluss erzwungen werden.