Der Arbeitnehmer und freigestellte Betriebsrat ist beweispflichtig für die Umstände, weshalb die Tariflohnerhöhung nicht auf eine übertarifliche Zulage angerechnet werden, sondern auf diese Zulage aufgestockt werden soll. Ebenfalls muss ein freigestelltes Betriebsratsmitglied darlegen, warum er Anspruch hat auf Zulagen, die bei seiner Betriebsratstätigkeit nicht mehr anfallen. Zumindest muss er eine Mindereinnahme beweisen.

Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein entschied in zweiter Instanz gegen die Klage eines gewerblichen Arbeitnehmers, der bei einem Wellpappenhersteller beschäftigt war. Er begehrte mit Bezug auf seine freigestellte Betriebsratstätigkeit den Ausgleich von Vergütungsdifferenzen und die Anrechnung von Arbeitsstunden auf seinem Arbeitszeitkonto. Beide gerichtliche Instanzen befanden, dass der Arbeitnehmer seine Ansprüche nicht ausreichend dargelegt und nachgewiesen hat.