Entfristung nach sechs Jahren anerkannt
Entfristung nach sechs Jahren anerkannt

In der Stadt Leipzig wurden die Schulsozialarbeiter an kommunalen Berufsschulen über Jahre hinweg jeweils nur für ein Schuljahr befristet eingestellt. Wenige Tage vor Beginn des neuen Schuljahres erhielten sie dann die Mitteilung, dass sie erneut für ein Jahr befristet weiter arbeiten können. Begründet wurde dieses Vorgehen immer wieder mit einem „vorübergehenden Beschäftigungsbedarf“. Dabei ist die sozialpädagogische Betreuung von Berufsschülern im Berufsvorbereitungsjahr nach dem Sächsischen Schulgesetz vorgeschrieben. Um eine „vorübergehende“ Tätigkeit kann es sich deshalb schon von Gesetzes wegen nicht handeln.  

Dieses Spiel hatten fünf Kolleg*innen nach zum Teil sechsmaliger Befristung satt und wandten sich an ihre Gewerkschaft GEW, die die Entfristung der Arbeitsverhältnisse über die DGB Rechtsschutz GmbH gerichtlich einforderte.

Nachdem die Stadt anfangs noch die Verantwortung abschieben wollte und vor dem Arbeitsgericht argumentiert hatte, das Land sei für die Beschäftigung der Schulsozialarbeiter zuständig, musste sie nach einer Prüfung der rechtlichen Grundlagen im Schulgesetz ihre Meinung ändern. Sie musste zugestehen, dass sie selbst als Schulträger auch die personelle Zuständigkeit trug und dass es sich daher um ihre eigene Pflichtaufgabe handelt.

Die Verträge der Schulsozialarbeiter, die geklagt hatten, wurden daraufhin erstaunlich schnell und lautlos entfristet, so dass sie nicht wieder bis zum Ende der Sommerferien darauf warten mussten, ob ihnen ein neuer befristeter Vertrag angeboten würde.

Fazit: Es lohnt sich, angebliche Sachgründe für befristete Arbeitsverträge prüfen zu lassen und die Entfristung des Arbeitsverhältnisses dann gegebenenfalls auch einzuklagen!


Mirko Schneidewind, Leipzig