Die Höchstbefristungsdauer in der Wissenschaft verlängert sich um volle zwei Jahre pro Kind.
Die Höchstbefristungsdauer in der Wissenschaft verlängert sich um volle zwei Jahre pro Kind.


Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat die Klage einer Wissenschaftlerin abgewiesen, die gegen die Befristung ihres Arbeitsvertrages vorgegangen war.
 

Zwei Kinder währen des Befristungszeitraumes

 
Die promovierte Klägerin war von Juli 1997 bis August 2012 bei der Beklagten, einer Trägerorganisation für Forschungseinrichtungen beschäftigt.
 
Außerdem wurde sie Mutter von zwei Kindern, die 2008 und 2010 geboren wurden. Bei beiden Kindern nahm die Klägerin nach Ende des Mutterschutzes ein Jahr in Elternzeit.
 
Zuletzt wurde ihr Arbeitsvertrag im April 2012 bis Ende August 2012 verlängert. Gegen diese Befristung hatte sie schon im Mai 2012 geklagt und sich darauf berufen, dass die Befristung wegen Ablauf der Befristungsmöglichkeit unwirksam sei.
 

Befristungen in der Wissenschaft

 
Für Arbeitsverhältnisse in der Wissenschaft bestehen besondere Befristungsmöglichkeiten, die über die sachgrundlose Befristung von zwei Jahren bei anderen Arbeitsverhältnissen hinausgehen. So kann ein Arbeitsverhältnis bis zur Promotion für bis zu sechs Jahre befristet werden.
 
Nach Abschluss der Promotion („Postdoc-Phase“) ist eine Befristung für weitere sechs Jahre möglich. Wurde die Promotion vor Ablauf von sechs Jahren beendet, so wird die gesparte Zeit zu diesen sechs Jahre dazugezählt.
 
Das Arbeitsverhältnis zu um einen weiteren Zeitraum verlängert werden, etwa wenn minderjährige Kinder betreut werden, um zwei Jahre. Die Klägerin hatte hier argumentiert, dass sich die Höchstbefristungsdauer nicht um vier Jahre für beide Kinder erhöht habe, da die Betreuungszeiten nicht komplett in den Zeitraum der wirksamen Befristung gefallen seien.
 

BAG: Befristungszeitraum nicht abgelaufen

 
Das Bundesarbeitsgericht hat dieser Ansicht widersprochen und die Klage abgewiesen. Die Klägerin habe insgesamt zehn Jahre und einen Monat in Arbeitsverhältnissen gestanden, die auf die Befristungshöchstdauer anzurechnen seien.
 
Im Beschäftigungszeitraum seien die Zeiten eines Stipendiums und ihrer Tätigkeit an einer ausländischen Universität nicht zu berücksichtigen. Eine Befristung sei für zehn Jahre, sechs Monate und vier Tage möglich.
 
Denn zu der sechsjährigen Postdoc-Phase sei die ersparte Zeit der Promotion von sechs Monaten und vier Tagen hinzuzuzählen, außerdem jeweils zwei Jahre wegen der Betreuung ihrer Kinder. Da die Befristungshöchstdauer noch nicht erreicht war, sei die letzte Befristung noch möglich gewesen.
 

Zwei Jahre für jedes Kind

 
Insbesondere widersprach das Bundesarbeitsgericht der Ansicht, wonach nur die Zeiten der Kinderbetreuung auf die Befristungshöchstdauer hinzugerechnet werden können, wenn diese in der Zeit der befristeten Tätigkeit tatsächlich angefallen sind.
 
Hierfür spricht nach Ansicht des Gerichts schon die Formulierung „um zwei Jahre je Kind“ und eben gerade nicht die denkbare Gesetzesformulierung: „um bis zu zwei Jahre“. Der Gesetzgeber habe damit klar gemacht, dass es nicht auf zurückliegende Betreuungszeiten ankomme. Entscheidend sei nur, dass der Betreuungsbedarf vor Ablauf der „normalen“ Höchstbefristungsdauer eintrete.
 
Es komme dem Gesetzgeber auch nicht auf die konkrete Betreuungssituation an, vielmehr solle die Befristungsmöglichkeit pauschal verlängert werden. Dies gelte auch bei Zwillingen, die ja parallel betreut würden. Auch bei diesen sei eine Verlängerung von insgesamt vier Jahren möglich.
 
Diesem Verständnis folgend soll die erweiterte Befristungsmöglichkeit nicht vergangene Befristungszeiten aufwiegen, sondern einen zukünftigen Betreuungsaufwand abfedern, wenn die Parteien das Arbeitsverhältnis nach Ablauf der ursprünglichen Befristung das Arbeitsverhältnis verlängern.


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Urteil des Bundesarbeitsgerichts


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Das sagen wir dazu:

Mit der Verlängerungsmöglichkeit um zwei Jahre je Kind soll nach dem Willen des Gesetzgebers die Mehrfachbelastung von Nachwuchswissenschaftlern durch Kinderbetreuung neben der eigenen wissenschaftlichen Qualifikation und der Tätigkeit in der Forschung gemildert werden.
 
Dabei entspricht es durchaus dem Geist des Gesetzes, eine erweiterte Befristungsmöglichkeit als soziale Wohltat zu begreifen  - eine unbefristete Beschäftigung scheint für den Bereich der Hochschulen außerhalb des Vorstellbaren zu liegen.
 
Lässt man sich auf diese Logik ein, ist die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts sogar beschäftigten- und damit familienfreundlich, weil sie die Befristung so lang wie möglich zulässt. Sie ist auch insofern konsequent, weil ein Betreuungsbedarf für Kinder in der Regel auch im verlängerten Arbeitsverhältnis besteht.
 
Würde man von einer anteiligen Verlängerung während des Arbeitsverhältnisses ausgehen, so würde dies zu Folgeproblemen führen, weil ja auch im verlängerten Arbeitsvertrag eine Betreuungssituation besteht, die wiederum eine Verlängerungsmöglichkeit darstellt.
 
Insgesamt ist die verlängerte Befristungsmöglichkeit viel weniger eine soziale Wohltat, als dies der Gesetzgeber zu glauben scheint: Der Arbeitgeber ist nämlich nicht verpflichtet, das Arbeitsverhältnis auch tatsächlich zu verlängern  - er kann es auch einfach auslaufen lassen.
 
Die Klägerin konnte sich allerdings auf eine echte soziale Schutznorm berufen: Für Zeiten, in denen Mutterschutz und Elternzeit genommen wird, verlängert sich das Arbeitsverhältnis, ohne dass der Arbeitgeber dies verhindern kann.

Rechtliche Grundlagen

§ 2 Abs. 1 WissZeitVG

Die Befristung von Arbeitsverträgen des in § 1 Absatz 1 Satz 1 genannten Personals, das nicht promoviert ist, ist bis zu einer Dauer von sechs Jahren zulässig, wenn die befristete Beschäftigung zur Förderung der eigenen wissenschaftlichen oder künstlerischen Qualifizierung erfolgt. Nach abgeschlossener Promotion ist eine Befristung bis zu einer Dauer von sechs Jahren, im Bereich der Medizin bis zu einer Dauer von neun Jahren, zulässig, wenn die befristete Beschäftigung zur Förderung der eigenen wissenschaftlichen oder künstlerischen Qualifizierung erfolgt; die zulässige Befristungsdauer verlängert sich in dem Umfang, in dem Zeiten einer befristeten Beschäftigung nach Satz 1 und Promotionszeiten ohne Beschäftigung nach Satz 1 zusammen weniger als sechs Jahre betragen haben. Die vereinbarte Befristungsdauer ist jeweils so zu bemessen, dass sie der angestrebten Qualifizierung angemessen ist. Die nach den Sätzen 1 und 2 insgesamt zulässige Befristungsdauer verlängert sich bei Betreuung eines oder mehrerer Kinder unter 18 Jahren um zwei Jahre je Kind. Satz 4 gilt auch, wenn hinsichtlich des Kindes die Voraussetzungen des § 15 Absatz 1 Satz 1 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes vorliegen. Die nach den Sätzen 1 und 2 insgesamt zulässige Befristungsdauer verlängert sich bei Vorliegen einer Behinderung nach § 2 Absatz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch oder einer schwerwiegenden chronischen Erkrankung um zwei Jahre. Innerhalb der jeweils zulässigen Befristungsdauer sind auch Verlängerungen eines befristeten Arbeitsvertrages möglich.