Was so simpel und logisch klingt, musste das Bundesarbeitsgericht (BAG) in dritter Instanz erstmals in einer höchstrichterlichen Entscheidung klarstellen. Ein Arbeitnehmer, seit 2001 als Fertiger bei einem Automobilhersteller tätig, hatte gegen die Beendigung seines Arbeitsverhältnisses zum 30. Juni 2004 aufgrund einer Befristung geklagt und letztlich Recht bekommen. „Ein wichtiges Urteil“, kommentiert Thomas Heller, Rechtssekretär im Büro Mainz der DGB Rechtsschutz GmbH und Rechtsvertreter des Klägers, „denn im Gesetz ist nicht genau formuliert, was ein zweckgebundener Arbeitsvertrag enthalten muss.“ Die BAG-Klarstellung ist ein schöner Erfolg für sein Büro.

 

Immer neue Verlängerungen

 

Der Fall: Bei der Automobilfirma zögerte sich das Auslaufen der Herstellung eines bestimmten Dieselmotors immer wieder hinaus, deshalb bot der Arbeitgeber dem Fertiger und seinen Kollegen seit dem 03. September 2001 Jahr für Jahr weitere Zusatzvereinbarungen mit einer Verlängerung des Arbeitsverhältnisses um zwölf Monate an.
Nach einer Zusatzvereinbarung vom 03. September 2001 war das Arbeitsverhältnis bis zum 02. September 2002 befristet. Am 22. Juli 2002 schlossen die Parteien eine weitere Zusatzvereinbarung zu dem Arbeitsvertrag vom 03. September 2001, wonach das Arbeitsverhältnis bis zum 31. August 2003 verlängert wurde.

 

Vergessen, den Zweck anzugeben

 

Zwar beschreibt der Arbeitgeber in einem Brief an den Kläger vom 17. Juni 2003 als Zweck der Befristung, dass der „Auslauf der derzeitigen Dieselfertigung (…) zu Personalüberhang führen wird.“ Aber in der darauf folgenden weiteren vertraglichen Zusatzvereinbarung vom 02./09. Juli 2003 ist von dem Zweck nicht mehr ausdrücklich die Rede. Dies nahm bereits das Arbeitsgericht Kaiserslautern als Anlass, der Klage des Arbeitnehmers auf unbefristete Weiterbeschäftigung stattzugeben: Mangels Angabe des konkreten Befristungszweckes im Arbeitsvertrag sei die Zweckbefristung unwirksam. Dagegen legte die Firma Berufung ein und argumentierte vor dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, die Zusatzvereinbarung vom 02./09. Juli 2003 beinhalte eine kombinierte Zeit- und Zweckbefristung, weil darin ein bestimmter Termin genannt sei. Wörtlich heißt es dort: „Es besteht Einvernehmen, dass das gem. § 14 I TzBfG befristete Arbeitsverhältnis bis zur Erreichung des Zweckes verlängert wird. Dies wird aus heutiger Sicht spätestens zum 30.06.2004 der Fall sein.“ Weder das Landes- noch das Bundesarbeitsgericht erkannte dies jedoch als Zeitbefristung an.

 

Erfolg in der dritten Instanz

 

Am 24. Juli 2003 reichte das Kaiserslauterner Büro der DGB Rechtsschutz GmbH Klage gegen die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein – für den Fertiger und 35 weitere Kollegen, die alle von den Befristungen betroffen waren. Der Hälfte dieser Klagen wurde in erster Instanz bereits stattgegeben. Den restlichen Klägern, die in die nächste Instanz gingen, bot der Arbeitgeber eine Einigung an, wonach sie nach dem eineinhalbjährigen Umbau der Produktionsanlagen unbefristet weiterbeschäftigt würden.
Nur ein Arbeitnehmer ging mit Unterstützung der DGB Rechtsschutz GmbH in die dritte Instanz. Er hatte lediglich eine Abfindung angeboten bekommen, die er ablehnte. „Vielleicht bekam er kein Einigungsangebot“, mutmaßt Thomas Heller, „weil er sich vorher als Vertrauensmann engagiert hat.“ Das Bundesarbeitsgericht gab dem Arbeitnehmer Recht – die Befristung sei unwirksam. Nun muss der Arbeitgeber dem Mitarbeiter den Lohn seit dem 30. Juni 2004 nachzahlen.