Landesarbeitsgericht erkennt Schulsozialarbeit als Daueraufgabe an, Befristung ist daher unwirksam.
Landesarbeitsgericht erkennt Schulsozialarbeit als Daueraufgabe an, Befristung ist daher unwirksam.

Das Landesarbeitsgericht Sachsen hat die Befristungspraxis im Freistaat für rechtswidrig erklärt, nach der Schulsozialarbeiter oft nur für das jeweils laufende Schuljahr befristet eingestellt werden.

Kettenbefristungen: Bis zu 10 x ein Schuljahr

In Sachsen werden die Schulsozialarbeiter*innen für das Berufsvorbereitungsjahr (BVJ) in vielen Kommunen seit mittlerweile zehn Jahren hinweg jeweils nur für ein Schuljahr befristet eingestellt. Wenige Tage vor Beginn des neuen Schuljahres erhalten die Mitarbeiter*innen dann die Mitteilung, dass sie erneut für ein Jahr befristet weiter arbeiten können.

Begründet wurde dieses Vorgehen immer wieder mit einem „vorübergehenden Beschäftigungsbedarf“. Dabei ist die sozialpädagogische Betreuung von Berufsschülern im Berufsvorbereitungsjahr nach dem sächsischen Schulgesetz vorgeschrieben, um eine „vorübergehende“ Tätigkeit kann es sich deshalb schon von Gesetzes wegen nicht handeln.

Dauerbedarf kann keine Befristung rechtfertigen

Das hat jetzt das Landesarbeitsgericht bestätigt. Auch wenn das Schulgesetz eine gesetzliche Verpflichtung zur Einrichtung eines Berufsvorbereitungsjahres nicht ausdrücklich enthält, ist das Gericht von einer Daueraufgabe der Schulträger ausgegangen.

Dass es sich um eine nicht nur vorübergehende Tätigkeit handelt, ergibt sich bereits daraus, dass das Berufsvorbereitungsjahr seit über zehn Jahren eingerichtet und ohne Unterbrechung Jahr für Jahr wieder erneut durchgeführt wird.

Anhaltspunkte dafür, dass in absehbarer Zeit bzw. zum Ablauf des Schuljahres mit einer Einstellung des BVJ gerechnet wurde oder wird, konnten die betroffenen Schulträger nicht benennen.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig, die Kommune hat Revision vor dem Bundesarbeitsgericht eingelegt.

 

Weiterführende Links:

Schulsozialarbeit ist in Sachsen Pflichtaufgabe des Schulträgers - Entfristung nach sechs Jahren anerkannt.

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Zuviel des „Guten“ – Befristung rechtsmissbräuchlich

Rechtliche Grundlagen

§ 14 Teilzeit- und Befristungsgesetz

Zulässigkeit der Befristung

(1) Die Befristung eines Arbeitsvertrages ist zulässig, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist. Ein sachlicher Grund liegt insbesondere vor, wenn

1. der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht,

2. die Befristung im Anschluss an eine Ausbildung oder ein Studium erfolgt, um den Übergang des Arbeitnehmers in eine Anschlussbeschäftigung zu erleichtern,

3. der Arbeitnehmer zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers beschäftigt wird,

4. die Eigenart der Arbeitsleistung die Befristung rechtfertigt,

5. die Befristung zur Erprobung erfolgt,

6. in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe die Befristung rechtfertigen,

7. der Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln vergütet wird, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind, und er entsprechend beschäftigt wird oder

8. die Befristung auf einem gerichtlichen Vergleich beruht.