Das Bundesarbeitsgericht wies damit die Klage einer Beschäftigten zurück, die ihre Befristung für unwirksam erklärt haben wollte.
Erst Heimarbeit, dann Befristung
Die Klägerin war für die Beklagte in der Zeit vom 15. Juni 2009 bis zum 31. August 2010 in Heimarbeit tätig. Zum 1. September 2010 schlossen die Parteien miteinander ein Arbeitsverhältnis, aufgrund dessen die Klägerin im Betrieb des Beklagten beschäftigt werden sollte.
Das Arbeitsverhältnis war zunächst auf ein Jahr befristet, es wurde durch einen Ergänzungsvertrag vom 12. Mai 2011 bis zum 31. August 2012 verlängert, insgesamt also auf zwei Jahre.
Nach Ablauf der zwei Jahre sollte die Arbeitnehmerin nicht weiter beschäftigt werden. Sie klagte gegen die Befristung und begehrte die Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis nicht auf Grund der Befristung am 31. August 2012 geendet hat.
Bundesarbeitsgericht: Heimarbeit ist kein Arbeitsverhältnis
Das Bundesarbeitsgericht wies die Klage, wie auch die Vorinstanzen, ab. Die Befristung des Arbeitsvertrags sei rechtlich nicht zu beanstanden.
Zwar verbiete das Teilzeit- und Befristungsgesetz eine sachgrundlose Befristung, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat.
Bei einem Heimarbeitsverhältnis handele es sich aber nicht um ein Arbeitsverhältnis im Sinne des Teilzeit- und Befristungsgesetzes, so dass die sachgrundlose Befristung für zwei Jahre möglich gewesen sei.
Anmerkung
Der Heimarbeitsvertrag ist nur selten Gegenstand arbeitsgerichtlicher Entscheidungen. Gegenüber regulären Arbeitnehmer*innen haben Heimarbeiter*innen einen geringeren Schutz, so kann das Beschäftigungsverhältnis eines in Heimarbeit Beschäftigten beiderseits an jedem Tag für den Ablauf des folgenden Tages gekündigt werden.
Heimarbeiter im Sinne dieses Gesetzes ist, wer in selbstgewählter Arbeitsstätte, etwa der eigenen Wohnung oder einer selbst gewählten Betriebsstätte, allein oder mit Familienangehörigen im Auftrag von Gewerbetreibenden erwerbsmäßig tätig ist, jedoch die Verwertung der Arbeitsergebnisse dem unmittelbar oder mittelbar auftraggebenden Gewerbetreibenden überlässt.
Aufgrund der fehlenden Einbindung sind Heimarbeiter bislang nicht als Arbeitnehmer angesehen worden, insbesondere weil sie nicht in gleicher Weise in den Betrieb eingegliedert sind.
Andererseits werden die Heimarbeiter in vielen Bereichen den Arbeitnehmern gleichgestellt: So werden Heimarbeiter auch bei der Betriebsratswahl beteiligt. Besteht im Unternehmen ein Betriebsrat, so ist dieser nach der Rechtsprechung des BAG vor ihrer Kündigung anzuhören. Diese Gleichstellung fußt auf der Tatsache, dass sowohl Arbeitnehmer, als auch Heimarbeiter abhängig beschäftigt sind.
Man darf daher darauf gespannt sein, wie das Bundesarbeitsgericht die Differenzierung für den Fall der Befristung, insbesondere vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EuGH zum Arbeitnehmerbegriff begründet.
Bislang liegt lediglich die Pressemitteilung vor, so dass die Entscheidungsgründe noch nicht im Detail bekannt sind.
Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts zum Urteil vom 24. August 2016 - 7 AZR 342/14
Im Praxistipp: § 2 Heimarbeitsgesetz - Begriffe
Rechtliche Grundlagen
§ 2 Heimarbeitsgesetz
Begriffe
(1) Heimarbeiter im Sinne dieses Gesetzes ist, wer in selbstgewählter Arbeitsstätte (eigener Wohnung oder selbstgewählter Betriebsstätte) allein oder mit seinen Familienangehörigen (Absatz 5) im Auftrag von Gewerbetreibenden oder Zwischenmeistern erwerbsmäßig arbeitet, jedoch die Verwertung der Arbeitsergebnisse dem unmittelbar oder mittelbar auftraggebenden Gewerbetreibenden überläßt. Beschafft der Heimarbeiter die Roh- und Hilfsstoffe selbst, so wird hierdurch seine Eigenschaft als Heimarbeiter nicht beeinträchtigt.
(2) Hausgewerbetreibender im Sinne dieses Gesetzes ist, wer in eigener Arbeitsstätte (eigener Wohnung oder Betriebsstätte) mit nicht mehr als zwei fremden Hilfskräften (Absatz 6) oder Heimarbeitern (Absatz 1) im Auftrag von Gewerbetreibenden oder Zwischenmeistern Waren herstellt, bearbeitet oder verpackt, wobei er selbst wesentlich am Stück mitarbeitet, jedoch die Verwertung der Arbeitsergebnisse dem unmittelbar oder mittelbar auftraggebenden Gewerbetreibenden überläßt. Beschafft der Hausgewerbetreibende die Roh- und Hilfsstoffe selbst oder arbeitet er vorübergehend unmittelbar für den Absatzmarkt, so wird hierdurch seine Eigenschaft als Hausgewerbetreibender nicht beeinträchtigt.
(3) Zwischenmeister im Sinne dieses Gesetzes ist, wer, ohne Arbeitnehmer zu sein, die ihm von Gewerbetreibenden übertragene Arbeit an Heimarbeiter oder Hausgewerbetreibende weitergibt.
(4) Die Eigenschaft als Heimarbeiter, Hausgewerbetreibender und Zwischenmeister ist auch dann gegeben, wenn Personen, Personenvereinigungen oder Körperschaften des privaten oder öffentlichen Rechts, welche die Herstellung, Bearbeitung oder Verpackung von Waren nicht zum Zwecke der Gewinnerzielung betreiben, die Auftraggeber sind.
(5) Als Familienangehörige im Sinne dieses Gesetzes gelten, wenn sie Mitglieder der häuslichen Gemeinschaft sind,
a) Ehegatten und Lebenspartner der in Heimarbeit Beschäftigten (§ 1 Abs. 1) oder der nach § 1 Abs. 2 Buchstabe a Gleichgestellten;
b) Personen, die mit dem in Heimarbeit Beschäftigten oder nach § 1 Abs. 2 Buchstabe a Gleichgestellten oder deren Ehegatten oder Lebenspartner bis zum dritten Grad verwandt oder verschwägert sind;
c) Mündel, Betreute und Pflegekinder des in Heimarbeit Beschäftigten oder nach § 1 Absatz 2 Buchstabe a Gleichgestellten oder deren Ehegatten oder Lebenspartner sowie Mündel, Betreute und Pflegekinder des Ehegatten oder Lebenspartners des in Heimarbeit Beschäftigten oder nach § 1 Absatz 2 Buchstabe a Gleichgestellten.
(6) Fremde Hilfskraft im Sinne dieses Gesetzes ist, wer als Arbeitnehmer eines Hausgewerbetreibenden oder nach § 1 Abs. 2 Buchstaben b und c Gleichgestellten in deren Arbeitsstätte beschäftigt ist.