Das Arbeitsgericht Reutlingen hatte entschieden, dass die Klägerin, die ein befristetes Arbeitsverhältnis mit ihrem Arbeitgeber eingegangen war, unbefristet weiterbeschäftigt werden musste.
Wir hatten darüber berichtet
Der Arbeitgeber akzeptierte diese Entscheidung jedoch nicht. Er ging in Berufung zum Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg. Jedoch hatte er auch dort keinen Erfolg.
Die Klägerin war im Dezember 2014 befristet eingestellt worden
Die Klägerin war im Dezember 2014 befristet bei der Beklagten eingestellt worden. Danach schlossen sich mehrere, weitere Befristungen an. Der Tarifvertrag ließ diese Befristungen zu. Allerdings hatte die Klägerin bereits 1999 kurzzeitig bei demselben Arbeitgeber gearbeitet.
Im Vorstellungsgespräch wies sie auf diese vor Beschäftigung auch hin. Anschließend erhielt sie einen Formulararbeitsvertrag, den sie unterschrieb. Der Vertrag enthielt allerdings den Hinweis darauf, sie sei bei demselben Arbeitgeber zuvor noch nicht beschäftigt worden.
Nach der letzten Befristung beschäftigte der Arbeitgeber die Klägerin ab Oktober 2018 nicht mehr weiter.
Das Arbeitsgericht Reutlingen gab der Entfristungsklage statt
Das Arbeitsgericht Reutlingen gab anschließend der Entfristungsklage statt. Zwar seien die einzelnen Befristungen auch über mehrere Jahre hinweg nach dem geltenden Tarifvertrag durchaus zulässig. Jedoch seien sachgrundlosen Befristung unwirksam, wenn zuvor bereits ein Arbeitsverhältnis bestanden habe.
Im Berufungsverfahren trug die Beklagte vor, der Klägerin sei es nach dem Grundsatz von Treu und Glauben versagt, sich darauf zu berufen, ihre Befristung sei unwirksam gewesen. Sie habe nämlich nicht nur im Lebenslauf ihre Vorbeschäftigung verschwiegen, sondern mit ihrer Unterschrift im Arbeitsvertrag sogar ausdrücklich eine falsche Erklärung abgegeben.
Das Berufungsgericht ließ sich hiervon nicht beeindrucken
Das Berufungsgericht ließ sich hiervon nicht beeindrucken. Es stellte zunächst einmal fest, dass die Klägerin ohne Zweifel mit ihrem Arbeitgeber bereits zweimal ein Arbeitsverhältnis vereinbart hatte, das befristet gewesen ist. Das Arbeitsverhältnis habe auch öfters und länger befristet werden dürfen. Es gebe einen Tarifvertrag, der das regele. Die Tarifvertragsparteien hätten sich in diesem Ergänzungstarifvertrag an die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts gehalten. Maximal zulässig sei es, eine Befristung höchstens für sechs Jahren und insgesamt mit neuen Verlängerungen festzulegen.
Die Verlängerung der sachgrundlosen Befristung sei damit dem Grunde nach zulässig gewesen. Allerdings sei bereits die sachliche Befristung von vorneherein nicht mehr möglich gewesen, denn mit der Klägerin habe zuvor schon ein Arbeitsverhältnis bestanden.
Das LAG bestätigt in seiner Entscheidung die Argumentation des Arbeitsgerichts
Das LAG bestätigt in seinem Urteil die Argumentation des erstinstanzlichen Gerichts. Es bezieht sich dabei auf die höchstrichterliche Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts und des Bundesverfassungsgerichts.
Auch diese höchstrichterliche Rechtsprechung war bereits Thema mehrerer Veröffentlichungen auf unserer Homepage:
Sachgrundlose Befristung und Vorbeschäftigungszeit
Nach 22 Jahren ist wieder eine Befristung ohne Sachgrund möglich
An diesen Entscheidungen hält das LAG ausdrücklich weiter fest.
Ergänzend befasst sich das Gericht auch mit dem Arbeitsvertrag der Klägerin
Ergänzend befasste sich das Gericht auch mit dem Arbeitsvertrag, den die Klägerin unterschrieben hatte. Im Berufungsverfahren hatte der Arbeitgeber nämlich ausdrücklich darauf verwiesen, die Klägerin habe darin wissentlich falsche Angaben gemacht.
Die Klägerin hatte einen formularmäßig abgefassten Arbeitsvertrag unterschrieben. Ein solcher Formulararbeitsvertrag beinhalte regelmäßig auch Allgemeine Geschäftsbedingungen dar. Gerichte könnten diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen überprüfen.
Hier gehe es um eine Vertragsklausel, die von der Klägerin zweifelsfrei falsch beantwortet worden war.
Das Gericht räumt ein, dass die Beklagte mit der Klausel die eigentliche Beweislast nicht geändert habe
Das LAG räumt der Beklagten ein, dass mit dieser streitigen Klausel die eigentliche Beweislast im Verfahren nicht verändert worden sei. Wolle sich die Klägerin darauf berufen, dass ihre sachgrundlose Beschäftigung unzulässig gewesen sei oder dass sie bei demselben Arbeitgeber zuvor bereits gearbeitet habe, so müsse sie grundsätzlich auch beweisen, dass es eine solche Vorbeschäftigung gab.
Allerdings habe die Vertragsklausel, die die Klägerin unterschrieben hatte, diese in eine schlechtere Position rücken sollen. Nach dem Gesetz seien jedoch Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, die die Beweislast auf diese Weise zum Nachteil eines anderen Vertragsteils änderten. Das sei zum Beispiel dann der Fall, wenn ein Vertragspartner den anderen bestimmte Tatsachen bestätigen lasse. Dabei genüge schon der Versuch, die Beweisposition des anderen zu verschlechtern.
Mit der von der Klägerin unterschriebenen Vertragsklausel hat die Beklagte eine bessere Position erhalten
Mit der von der Klägerin unterschriebenen Vertragsklausel habe die Beklagte eine bessere Position erhalten. Sie hätte die Behauptung der Klägerin, es habe doch eine Vorbeschäftigung gegeben, allein dadurch bestreiten können, dass sie den Arbeitsvertrag vorlegt. Die Klägerin wäre damit in eine für sie nachteilige Situation geraten. Sie selbst hätte nämlich wiederum einer erhöhten Darlegungslast genügen müssen, um diese Behauptung der Beklagten anschließend zu widerlegen.
Wäre die Klägerin durch andere Beweismittel nicht in der Lage gewesen, diese gegenteilige Tatsachenerklärung vollständig zu erschüttern, hätte die Gefahr eines Prozessverlustes bestanden. Der Arbeitgeber habe von der Klägerin formularmäßig eine Tatsachenerklärung abverlangt. Damit versuchte er zumindest, die Beweisposition der Klägerin zu verschlechtern.
Hinzu kommt, dass die Beklagte versuchte, diese Tatsachenerklärung zu ihren Gunsten zu werten
Hinzu komme, dass die Beklagte versucht habe, sich diese Tatsachenerklärung für ihren Einwand der treuwidrigen Rechtsausübung zu Nutze zu machen. Einen besseren Beweis zulasten der Klägerin habe sie sich gar nicht verschaffen können, als sich diejenigen Tatsachen bestätigen zu lassen, aus der sie ableiten wollte, die Klägerin habe sich rechtsmissbräuchlich verhalten.
Das sei so im Rahmen Allgemeiner Geschäftsbedingungen nicht zulässig. Diese Vertragsbestimmung sei daher unwirksam. Infolgedessen sei sie auch nicht geeignet, der Beklagten im Rahmen von Treu und Glauben zum Prozesserfolg zu verhelfen.
Für das Gericht war es damit nicht erheblich, ob die Klägerin im Vorstellungsgespräch ihre Vorbeschäftigung angegeben hatte
Damit war es für das Gericht rechtlich nicht mehr erheblich, ob die Klägerin im Vorstellungsgespräch auf ihre Vorbeschäftigung hingewiesen habe. Selbst wenn sie dies nicht getan haben sollte, wäre sie jedenfalls ungefragt von sich aus auch nicht gehalten gewesen, darauf hinzuweisen.
Die Klägerin habe im Einstellungsbogen im Übrigen wahrheitsgemäß angegeben, früher bereits bei demselben Arbeitgeber beschäftigt gewesen zu sein. Der Arbeitgeber habe diesen Einstellungsbogen jedoch nicht mehr genauer überprüft.
Die Lücke im Lebenslauf ist unschön, stellt aber keine Falschauskunft dar
Die Lücke im Lebenslauf über die vor Beschäftigung sei zwar unschön, aber stelle noch keine positive Falschauskunft dar. Es handele sich bloß um eine unvollständige Auskunft durch Weglassen. Hier hätte die Beklagte jedoch nachfragen können. Dass das nicht geschehen sei, wertet das Gericht zumindest als fahrlässig.
Schön, dass das Urteil des Arbeitsgerichts Reutlingen mit einer weiteren guten Begründung im Berufungsverfahren bestätigt wurde. Das LAG hat allerdings die Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen.
Das sagen wir dazu:
Sabine Martini aus dem DGB Rechtsschutzbüro Stuttgart hat dieses Urteil erstritten. Sie sagt zu dieser Entscheidung: „Das LAG hält sich bei seiner grundsätzlichen Argumentation an die Vorgaben der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes sowie der neueren Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes.
Interessant für die Praxis finde ich die Ausführungen des Landesarbeitsgerichtes betreffend des Einwandes der Treuwidrigkeit. (…)Das Landesarbeitsgericht sah aber diese Vertragsklausel nach § 309 N.r 12 Buchstabe b als unwirksam an, da dadurch die Beweislast zum Nachteil des anderen Vertragspartners (Arbeitnehmers) abgeändert worden sei.
In der Praxis kommt es ja häufiger vor, dass der Arbeitgeber sich bei befristeten Einstellungen im Arbeitsvertrag von dem Arbeitnehmer bestätigen lässt, dass eben keine entsprechende Vorbeschäftigung gegeben ist und sich dadurch Recherchen erspart. In diesen Fällen könnte auf die Argumentation des LAG zurückgegriffen werden.
“Dem ist nur noch hinzuzufügen, dass es sich immer lohnt, formularmäßig abgefasste Arbeitsverträge zu überprüfen. Das Gesetz gibt uns da eine Menge Möglichkeiten über die Inhaltskontrolle Allgemeiner Geschäftsbedingungen.
Weiterführende Links:
Sachgrundlose Befristung und Vorbeschäftigungszeit
Nach 22 Jahren ist wieder eine Befristung ohne Sachgrund möglich
Rechtliche Grundlagen
§ 309 BGB
1.
(Kurzfristige Preiserhöhungen)
eine Bestimmung, welche die Erhöhung des Entgelts für Waren oder Leistungen vorsieht, die innerhalb von vier Monaten nach Vertragsschluss geliefert oder erbracht werden sollen; dies gilt nicht bei Waren oder Leistungen, die im Rahmen von Dauerschuldverhältnissen geliefert oder erbracht werden;
2.
(Leistungsverweigerungsrechte)
eine Bestimmung, durch die
a)
das Leistungsverweigerungsrecht, das dem Vertragspartner des Verwenders nach § 320 zusteht, ausgeschlossen oder eingeschränkt wird oder
b)
ein dem Vertragspartner des Verwenders zustehendes Zurückbehaltungsrecht, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht, ausgeschlossen oder eingeschränkt, insbesondere von der Anerkennung von Mängeln durch den Verwender abhängig gemacht wird;
3.
(Aufrechnungsverbot)
eine Bestimmung, durch die dem Vertragspartner des Verwenders die Befugnis genommen wird, mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufzurechnen;
4.
(Mahnung, Fristsetzung)
eine Bestimmung, durch die der Verwender von der gesetzlichen Obliegenheit freigestellt wird, den anderen Vertragsteil zu mahnen oder ihm eine Frist für die Leistung oder Nacherfüllung zu setzen;
5.
(Pauschalierung von Schadensersatzansprüchen)
die Vereinbarung eines pauschalierten Anspruchs des Verwenders auf Schadensersatz oder Ersatz einer Wertminderung, wenn
a)
die Pauschale den in den geregelten Fällen nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden oder die gewöhnlich eintretende Wertminderung übersteigt oder
b)
dem anderen Vertragsteil nicht ausdrücklich der Nachweis gestattet wird, ein Schaden oder eine Wertminderung sei überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale;
6.
(Vertragsstrafe)
eine Bestimmung, durch die dem Verwender für den Fall der Nichtabnahme oder verspäteten Abnahme der Leistung, des Zahlungsverzugs oder für den Fall, dass der andere Vertragsteil sich vom Vertrag löst, Zahlung einer Vertragsstrafe versprochen wird;
7.
(Haftungsausschluss bei Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit und bei grobem Verschulden)
a)
(Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit)
ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen;
b)
(Grobes Verschulden)
ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen;
die Buchstaben a und b gelten nicht für Haftungsbeschränkungen in den nach Maßgabe des Personenbeförderungsgesetzes genehmigten Beförderungsbedingungen und Tarifvorschriften der Straßenbahnen, Obusse und Kraftfahrzeuge im Linienverkehr, soweit sie nicht zum Nachteil des Fahrgasts von der Verordnung über die Allgemeinen Beförderungsbedingungen für den Straßenbahn- und Obusverkehr sowie den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen vom 27. Februar 1970 abweichen; Buchstabe b gilt nicht für Haftungsbeschränkungen für staatlich genehmigte Lotterie- oder Ausspielverträge;
8.
(Sonstige Haftungsausschlüsse bei Pflichtverletzung)
a)
(Ausschluss des Rechts, sich vom Vertrag zu lösen)
eine Bestimmung, die bei einer vom Verwender zu vertretenden, nicht in einem Mangel der Kaufsache oder des Werkes bestehenden Pflichtverletzung das Recht des anderen Vertragsteils, sich vom Vertrag zu lösen, ausschließt oder einschränkt; dies gilt nicht für die in der Nummer 7 bezeichneten Beförderungsbedingungen und Tarifvorschriften unter den dort genannten Voraussetzungen;
b)
(Mängel)
eine Bestimmung, durch die bei Verträgen über Lieferungen neu hergestellter Sachen und über Werkleistungen
aa)
(Ausschluss und Verweisung auf Dritte)
die Ansprüche gegen den Verwender wegen eines Mangels insgesamt oder bezüglich einzelner Teile ausgeschlossen, auf die Einräumung von Ansprüchen gegen Dritte beschränkt oder von der vorherigen gerichtlichen Inanspruchnahme Dritter abhängig gemacht werden;
bb)
(Beschränkung auf Nacherfüllung)
die Ansprüche gegen den Verwender insgesamt oder bezüglich einzelner Teile auf ein Recht auf Nacherfüllung beschränkt werden, sofern dem anderen Vertragsteil nicht ausdrücklich das Recht vorbehalten wird, bei Fehlschlagen der Nacherfüllung zu mindern oder, wenn nicht eine Bauleistung Gegenstand der Mängelhaftung ist, nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten;
cc)
(Aufwendungen bei Nacherfüllung)
die Verpflichtung des Verwenders ausgeschlossen oder beschränkt wird, die zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen nach § 439 Absatz 2 und 3 oder § 635 Absatz 2 zu tragen oder zu ersetzen;
dd)
(Vorenthalten der Nacherfüllung)
der Verwender die Nacherfüllung von der vorherigen Zahlung des vollständigen Entgelts oder eines unter Berücksichtigung des Mangels unverhältnismäßig hohen Teils des Entgelts abhängig macht;
ee)
(Ausschlussfrist für Mängelanzeige)
der Verwender dem anderen Vertragsteil für die Anzeige nicht offensichtlicher Mängel eine Ausschlussfrist setzt, die kürzer ist als die nach dem Doppelbuchstaben ff zulässige Frist;
ff)
(Erleichterung der Verjährung)
die Verjährung von Ansprüchen gegen den Verwender wegen eines Mangels in den Fällen des § 438 Abs. 1 Nr. 2 und des § 634a Abs. 1 Nr. 2 erleichtert oder in den sonstigen Fällen eine weniger als ein Jahr betragende Verjährungsfrist ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn erreicht wird;
9.
(Laufzeit bei Dauerschuldverhältnissen)
bei einem Vertragsverhältnis, das die regelmäßige Lieferung von Waren oder die regelmäßige Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen durch den Verwender zum Gegenstand hat,
a)
eine den anderen Vertragsteil länger als zwei Jahre bindende Laufzeit des Vertrags,
b)
eine den anderen Vertragsteil bindende stillschweigende Verlängerung des Vertragsverhältnisses um jeweils mehr als ein Jahr oder
c)
zu Lasten des anderen Vertragsteils eine längere Kündigungsfrist als drei Monate vor Ablauf der zunächst vorgesehenen oder stillschweigend verlängerten Vertragsdauer;
dies gilt nicht für Verträge über die Lieferung als zusammengehörig verkaufter Sachen sowie für Versicherungsverträge;
10.
(Wechsel des Vertragspartners)
eine Bestimmung, wonach bei Kauf-, Darlehens-, Dienst- oder Werkverträgen ein Dritter anstelle des Verwenders in die sich aus dem Vertrag ergebenden Rechte und Pflichten eintritt oder eintreten kann, es sei denn, in der Bestimmung wird
a)
der Dritte namentlich bezeichnet oder
b)
dem anderen Vertragsteil das Recht eingeräumt, sich vom Vertrag zu lösen;
11.
(Haftung des Abschlussvertreters)
eine Bestimmung, durch die der Verwender einem Vertreter, der den Vertrag für den anderen Vertragsteil abschließt,
a)
ohne hierauf gerichtete ausdrückliche und gesonderte Erklärung eine eigene Haftung oder Einstandspflicht oder
b)
im Falle vollmachtsloser Vertretung eine über § 179 hinausgehende Haftung
auferlegt;
12.
(Beweislast)
eine Bestimmung, durch die der Verwender die Beweislast zum Nachteil des anderen Vertragsteils ändert, insbesondere indem er
a)
diesem die Beweislast für Umstände auferlegt, die im Verantwortungsbereich des Verwenders liegen, oder
b)
den anderen Vertragsteil bestimmte Tatsachen bestätigen lässt;
Buchstabe b gilt nicht für Empfangsbekenntnisse, die gesondert unterschrieben oder mit einer gesonderten qualifizierten elektronischen Signatur versehen sind;
13.
(Form von Anzeigen und Erklärungen)
eine Bestimmung, durch die Anzeigen oder Erklärungen, die dem Verwender oder einem Dritten gegenüber abzugeben sind, gebunden werden
a)
an eine strengere Form als die schriftliche Form in einem Vertrag, für den durch Gesetz notarielle Beurkundung vorgeschrieben ist oder
b)
an eine strengere Form als die Textform in anderen als den in Buchstabe a genannten Verträgen oder
c)
an besondere Zugangserfordernisse;
14.
(Klageverzicht)
eine Bestimmung, wonach der andere Vertragsteil seine Ansprüche gegen den Verwender gerichtlich nur geltend machen darf, nachdem er eine gütliche Einigung in einem Verfahren zur außergerichtlichen Streitbeilegung versucht hat;
15.
(Abschlagszahlungen und Sicherheitsleistung)
eine Bestimmung, nach der der Verwender bei einem Werkvertrag
a)
für Teilleistungen Abschlagszahlungen vom anderen Vertragsteil verlangen kann, die wesentlich höher sind als die nach § 632a Absatz 1 und § 650m Absatz 1 zu leistenden Abschlagszahlungen, oder
b)
die Sicherheitsleistung nach § 650m Absatz 2 nicht oder nur in geringerer Höhe leisten muss.
Das sagen wir dazu