Schon dreimal wurde die Fallmanagerin bei der Arbeitsagentur für Arbeit Montabaur befristet eingestellt. Sie bearbeitete in der ARGE Westerwald den Bereich SGB II und hatte viel zu tun. Von einem personellen Mehrbedarf von vorübergehender Natur, mit dem die Arbeitsagentur die zweite Sachgrundbefristung ihres Arbeitsvertrags rechtfertigte, spürte die 43-Jährige nichts. Als sie auch bei mehreren Stellenbesetzungsverfahren in den Jahren 2010 und 2011 unberücksichtigt blieb und ihr auf drei Jahre befristeter Vertrag auslief, erhob sie mit Hilfe der DGB Rechtsschutz GmbH Entfristungsklage.

 

Dauerhafter Bedarf an Arbeitsleistung

 

„Bei den Tätigkeiten unserer Mandantin handelte es sich eindeutig nicht um eine projektbezogene Aufgabe, wie § 14 Abs. 1 Satz 2 Teilzeitbefristungsgesetz erfordert, sondern um eine Daueraufgabe“, erklärt Barbara Schütz, Teamleiterin der Arbeitseinheit Siegen. Sie vertrat die Mandantin. Entgegen der Vermutung des Arbeitgebers bestand nach Vertragsende weiterhin ein Bedarf an der Arbeitsleistung, diese Daueraufgabe zu erledigen. Das vorhandene Stammpersonal reichte dafür weiterhin nicht aus. „Der Bedarf bestand also nicht nur vorübergehend, sondern objektiv dauerhaft“, erklärt Barbara Schütz, „der Arbeitgeber konnte sich somit nicht auf § 14 Teilzeitbefristungsgesetz stützen.“

 

Begründung reichte nicht aus

 

Zudem ist zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses eine hinreichend sichere Prognose über den nachfolgend wegfallenden Bedarf und die fehlende Weiterbeschäftigungsmöglichkeit zu erstellen. Dieser Prognose müssen konkrete Anhaltspunkte zugrunde liegen. Diese aber fehlten den Arbeitsrichtern: „Dem Gericht genügte es nicht, dass der Arbeitgeber lediglich auf die Folgen der Wirtschaftskrise für das erhöhte Arbeitsvolumen verwies“, sagt Juristin Schütz. Vielmehr kam es im Januar 2011 sogar zu einem Anstieg der Bedarfsgemeinschaften im Westerwaldkreis um 1.266 im Vergleich zum Vormonat. Somit entsprach die Zahl wieder dem Jahresdurchschnitt 2006 – dem Jahr, als die Fallmanagerin erstmals befristet eingestellt wurde. „Aus Sicht der Kammer stand zum Zeitpunkt des Abschlusses des Arbeitsvertrages nicht mit hinreichender Sicherheit fest, dass die Aufgaben der Fallmanagerin mit dem Vertragsende wegfallen würden“, fasst Juristin Schütz zusammen.

Auch wenn sich der Arbeitgeber zutreffend darauf berief, dass dann, wenn die Prognose durch die spätere Entwicklung bestätigt wird, eine ausreichende Vermutung dafür besteht, dass sie hinreichend fundiert erstellt worden ist, entbindet dies den Arbeitgeber nicht, die tatsächliche Grundlagen für die Prognose darzulegen. Daran fehlte es aber den Arbeitsrichtern, sodass sie der Entfristungsklage stattgaben. Die Mandantin ist nun unbefristet bei der ARGE Westerwald beschäftigt – sehr zur Freude der Fallmanagerin, deren Kampf um Entfristung ihres Arbeitsvertrages sich bezahlt gemacht hatte.