Das Bundesarbeitsgericht hat zu entscheiden, ob Befristungen auch im Profifußball grundsätzlich zulässig sind.
Das Bundesarbeitsgericht hat zu entscheiden, ob Befristungen auch im Profifußball grundsätzlich zulässig sind.


Der ehemalige Torwart klagt gegen die Befristung seines Arbeitsvertrages sowie auf Zahlung verschiedener Prämien. Das Bundesarbeitsgericht verhandelt am 16. Januar.

Torwart klagt Prämien und Arbeitsverhältnis ein

Der Kläger Heinz Müller war seit Juli 2009 aufgrund verschiedener befristeter Arbeitsverträge als Torhüter des FSV Mainz 05 in der ersten Bundesliga tätig. In einem Spiel am 19. Oktober 2013 verletzte sich der Kläger und fiel aus. Nach seiner Genesung setzte Mainz 05 ihn nur noch in der Regionalliga ein. Das Arbeitsverhältnisses endete mit Ablauf der Befristung zu Ende Juni 2014.

Mit seiner Klage fordert Müller zum einen Punkteinsatzprämien für die Rückrunde der Saison 2013/2014 in Höhe von über 260.000 Euro. Zum anderen ging er gegen die Befristung vor, die aus seiner Sicht ungerechtfertigt war. Frühestens sei das Arbeitsverhältnis zum Juni 2015 beendet, weil er bis dahin eine Verlängerungsoption hatte. 

Der Verein berief sich auf eine Vorschrift nach der eine Befristung aufgrund der Eigenart der zu erbringenden Arbeitsleistung gerechtfertigt sein kann. Die Besonderheiten des professionellen Mannschaftssports würden die Befristung rechtfertigen.

Befristung durch „Eigenart der Arbeitsleistung“ gerechtfertigt?

Das Arbeitsgericht Mainz hat die Befristung für unwirksam erklärt hat. Ein sachlicher Grund liege nicht vor, so dass ein unbefristetes Arbeitsverhältnis bestehe. Im Hinblick auf die Prämien wies das Gericht die Klage ab.

Ein Sachgrund „Eigenart der Arbeitsleistung“ bestehe nicht. Die Ungewissheit über die Leistungsentwicklung des Spielers rechtfertigt nicht, die Arbeitsleistung als solche als befristet einzustufen.

Gegen dieses Urteil hatte Mainz 05 Berufung eingelegt und vor dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Erfolg. Die Befristung des Arbeitsvertrages sei wegen der Eigenart der geschuldeten Arbeitsleistung als Profifußballspieler sachlich gerechtfertigt.

Warten auf das Bundesarbeitsgericht

Das vorerst letzte Wort hat jetzt das Bundesarbeitsgericht. Sollte das Bundesarbeitsgericht die Möglichkeit der Befristung für Profisportler kippen, könnte dies eine ähnliche Sprengkraft entfalten wie seinerzeit das Bosman-Urteil. Das hatte die Regeln über Spielertransfers völlig über den Haufen geworfen hat und die bisherige Praxis der automatischen Ablösesummen pulverisiert.

Schon aus diesem Grund dürften vor allem die Vertreter der Vereine gespannt nach Erfurt schauen. Sollten sie sich künftig nicht mehr auf die gesetzliche Befristungsmöglichkeit berufen können, so könnten neue Strukturen in die Bundesliga einziehen.

Denn klar ist auch: Bis zur Regelaltersrente wird wohl kein Profifußballer spielen wollen und können. Schwer vorstellbar, dass heute noch Karl-Heinz Rummenigge (62 Jahre), Uli Hoeneß (66) und Paul Breitner (66) für den FC Bayern München auflaufen müssten.

Links

Pressemitteilung des BAG


Lesen Sie auch

Befristungsschutz für Profifußballer?

Befristung bei Profifußballern zulässig

Meniskusschaden eines Profifußballers ist als Berufskrankheit anzuerkennen

Rechtliche Grundlagen

§ 14 TzBfG

(1) Die Befristung eines Arbeitsvertrages ist zulässig, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist. Ein sachlicher Grund liegt insbesondere vor, wenn
[...]
4. die Eigenart der Arbeitsleistung die Befristung rechtfertigt,
[...]