1. Was gehört alles zur Arbeit im Ausbildungsverhältnis?

Unter Arbeitszeit versteht man die Zeit vom Beginn bis zum Ende der täglichen Beschäftigung. Dabei stellt die gesamte vom sogenannten Ausbilder angeordnete Zeit der Anwesenheit, in der der Auszubildende ihm zur Verfügung steht, den Beginn und das Ende der täglichen Beschäftigung dar. Ruhepausen bleiben hierbei unberücksichtigt. Gleichfalls zur Arbeitszeit gehören alle Tätigkeiten, die zur Erreichung des Ausbildungsziels erforderlich sind. Dazu gehören z.B. u.a. das An- bzw. Ausziehen von Arbeitskleidung, das Herrichten des Ausbildungs- bzw. Arbeitsplatzes, etc.

Ausdrücklich nicht zur Arbeitszeit gehören die Zeit des Berufsschulbesuches und die Teilnahme an Prüfungen. Ebensowenig zur Arbeitszeit gehört der Weg von und zur Arbeits- bzw. Ausbildungsstätte.

2. Wie viele Stunden muss man täglich als Auszubildender arbeiten?

Hier ist das sogenannte Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) zu beachten. Hiernach beträgt die tägliche Höchstarbeitszeit für Jugendliche 8 Stunden. 

In der Woche dürfen Jugendliche bis zu 40 Stunden im Gegensatz zu Erwachsenen (für diese kann die sogenannte 6-Tage-Woche gelten) beschäftigt werden. Die 6-Tage-Woche ist bei Jugendlichen nicht möglich. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass es eine große Anzahl an Ausnahmeregelungen gibt.

So ist es z.B. möglich, dass, wenn der Auszubildende an einem Tag weniger als 8 Stunden arbeitet, der Ausbilder anordnen kann, dass er an einem anderen Wochentag bis zu 8,5 Stunden arbeiten muss.

Die tatsächliche Arbeitszeit eines Auszubildenden regelt der Ausbildungsvertrag bzw. der Tarifvertrag. Generell gilt nach dem JArbSchG für Jugendliche an Samstagen, Sonn- und Feiertagen ein Beschäftigungsverbot. Doch Vorsicht! Auch hier gibt es eine ganze Reihe von Ausnahmefällen, zum Beispiel Krankenhäuser, Bäckereien, Tankstellen.

 

3. Wie verhält sich die Berufsschule zur Arbeitszeit?

Auszubildende haben während ihrer Berufsausbildung in die Berufsschule zu gehen. Der Ausbilder muss dabei den Auszubildenden für den Berufsschulunterricht ohne Verdienstausfall freistellen. Nach dem jeweiligen Schulbesuch darf der Ausbilder den Auszubildenden nicht mehr beschäftigen. Dies gilt jedoch nur 1 x in der Woche, wenn der Unterricht mehr als 5 Unterrichtsstunden von mindestens 45 Minuten beträgt. Die letztgenannte Regelung gilt jedoch nur für Auszubildende unter 18 Jahren. Auszubildende, die älter sind, müssen gegebenenfalls damit rechnen, noch in den Betrieb zu müssen. Generell ist zu beachten, dass der Ausbilder den Auszubildenden nicht vor einem vor 9.00 Uhr beginnenden Unterricht beschäftigen darf.

 

4. Was gilt bei Prüfungen?

Der Ausbilder ist verpflichtet, den Auszubildenden für sämtliche Prüfungen und sonstige Ausbildungsmaßnahmen, die außerhalb der Ausbildungsstätte stattfinden, jedoch im Zusammenhang mit der Ausbildung stehen, freizustellen. Eine Beschäftigung vor der Prüfung, auch wenn diese erst später am Tag beginnt, ist in jedem Fall unzulässig! Zudem ist der Ausbilder verpflichtet, den Auszubildenden am letzten Arbeitstag vor der Abschlussprüfung für dessen Vorbereitung von der Arbeit freizustellen. Eine Beschäftigung am Prüfungstag selbst ist, auch wenn die Prüfung nur kurz dauert, verboten.

 

5. Kann man auch mal Pause machen?

Das Gesetz regelt die Gewährung von Pausen eindeutig. Es sagt nämlich, dass bei einer Arbeitszeit von mehr als 4,5 Arbeitsstunden bis zu 6 Stunden die Ruhepause 30 Minuten und bei einer Arbeitszeit von mehr als 6 Stunden die Ruhepause 60 Minuten betragen muss.

 

6. Wie viel Freizeit steht dem Auszubildenden zu?

Auch hier stellt das JArbSchG eine eindeutige Regelung zur Verfügung. Zwischen der Beendigung der Arbeit und der Wiederaufnahme am folgenden Tag müssen mindestens 12 ununterbrochene Stunden liegen. Hintergrund dieser Regelung ist, dass sichergestellt werden muss, dass sich der Auszubildende von der Arbeit bzw. Ausbildung erholen kann und genügend Zeit für Freizeitbeschäftigungen hat.

 

7. Wie sieht es mit Nachtarbeit aus?

Nach dem einschlägigen JArbSchG können Jugendliche in der Zeit von 6.00 bis 20.00 Uhr beschäftigt bzw. ausgebildet werden. Leider gibt es von dieser Grundsatzregelung jedoch etliche Ausnahmen:

In mehrschichtigen Betrieben können Jugendliche bis 23.00 Uhr eingesetzt werden, wenn im Betrieb regelmäßig Schichtarbeit geleistet wird. 

Sodann gibt es weitere Ausnahmen im Krankenhausbereich, bei Bäckereien, im Schlachtgewerbe bzw. auch im Gaststättengewerbe und in der Landwirtschaft.

 

8. Wie hoch ist der Urlaubsanspruch des Auszubildenden?

Die Höhe des Urlaubsanspruches richtet sich nach dem Alter der Auszubildenden. Ist dieser unter 18 Jahre alt (sog. Jugendlicher), so beträgt der Urlaub 25 Werktage, ist dieser unter 16 Jahre, beträgt der Urlaub 30 Werktage. Allerdings gelten in vielen Wirtschaftsbereichen zum Glück Tarifverträge, in denen bedeutend mehr Urlaubstage vereinbart werden.

 

9. Wie sieht es mit sogenannten gefährlichen Arbeiten aus?

Jugendliche dürfen nicht mit gefährlichen Arbeiten beschäftigt werden. Dies sind z.B. Arbeiten, die ihre physische und psychische Leistungsfähigkeit übersteigt. Dazu gehören auch Arbeiten, bei denen sie sichtlichen Gefahren ausgesetzt sind.

 

10. Wie sieht es mit Akkordarbeit aus?

Grundsätzlich dürfen Jugendliche nicht mit einer Arbeit beschäftigt werden, bei der das Tempo vorgegeben wird. Dabei ist es egal, wie die Tempovorgabe aussieht (durch Zeit, Lohn oder Stückzahl). Der Zweck, der dahintersteht, ist klar: Der Auszubildende soll keinem erhöhten Leistungsanreiz oder Leistungsdruck ausgesetzt sein. Von diesem grundsätzlichen Verbot kann der Ausbilder jedoch abweichen, wenn „es zur Erreichung des Ausbildungsziels notwendig ist“. Dabei muss jedoch der Schutz des Auszubildenden durch die Aufsicht eines Fachkundigen gewährleistet sein.

 

Daniel Capellaro, Rechtsschutzsekretär und Onlineredakteur, Landshut