Die Zeitumstellung bringt für alle eine Stunde mehr Schlaf - außer man ist im Dienst. Copyright by detailblick-foto/Adobe
Die Zeitumstellung bringt für alle eine Stunde mehr Schlaf - außer man ist im Dienst. Copyright by detailblick-foto/Adobe


Wie in jedem Herbst werden die Uhren um eine Stunde zurückgestellt, und zwar von drei Uhr auf zwei Uhr. Damit endet die Sommerzeit. Die Nacht ist dann eine Stunde länger. Insgesamt aber werden die Tage dann kürzer und es wird abends früher dunkel.

Sommerzeit, Winterzeit, Normalzeit


Das Ende der „Sommerzeit“ bedeutet aber nicht den Beginn der „Winterzeit“, von der landläufig oft die Rede ist. Eine „Winterzeit“ gibt es streng genommen nicht.

Grundsätzlich gilt in Deutschland, wie auch in seinen Nachbarländern, die Mitteleuropäische Zeit (MEZ). Die Differenz der mitteleuropäischen Zeit zur Weltzeit UTC beträgt +1 Stunde (UTC+1). Von dieser Zeit wird im Sommer abgewichen, wenn die Uhren vorgestellt werden, um das Sonnenlicht besser nutzen zu können.

Im Sommer gilt dann die Mitteleuropäische Sommerzeit (MESZ). Nach der Umstellung am Wochenende gilt dann wieder die Normalzeit und nicht die Winterzeit.

Zeitumstellung in der Nachtschicht


Aber was bedeutet das für Beschäftigte, die in dieser Nacht arbeiten müssen? Auch für sie verlängert sich die Nacht. Die Arbeitszeit der Beschäftigten richtet sich jedoch nach den individuellen Regelungen des Arbeitsverhältnisses. Das heißt, die Arbeitspflicht erhöht sich nicht automatisch, weil die Nacht länger dauert.

Ist nichts geregelt - was der Regelfall sein dürfte - ist in dieser Stunde nach Ansicht der Rechtsprechung im Zweifelsfall trotzdem zu arbeiten. Die Gerichte stehen dem Arbeitgeber ein berechtigtes Interesse zu, Lücken oder Überschneidungen zu vermeiden.

Wenn Beschäftigte eine Stunde länger arbeiten müssen, ist diese auch zu vergüten. Bei Unklarheiten sollten Betroffene in ihren Arbeitsvertrag oder den anzuwendenden Tarifvertrag bzw.  Betriebsvereinbarungen schauen.

Arbeitszeit beachten


Die Zeitumstellung setzt auch das Arbeitszeitgesetzes nicht außer Kraft: Die Höchstarbeitszeit von acht Stunden ist also einzuhalten, auch wenn die Stunde zwischen zwei und drei Uhr doppelt zählt.

Dies ist in der Regel kein Problem, da die tägliche Arbeitszeit auf bis zu zehn Stunden verlängert werden kann, wenn die Mehrarbeit innerhalb eines Jahres ausgeglichen wird. Die Grenze von zehn Stunden darf aber auch durch die Zeitumstellung nicht überschritten werden.

Allerdings können Tarifverträge abweichende Regelungen enthalten. Im Zweifelsfall sollte man auch hier in die entsprechende Vorschrift schauen oder sich an den Betriebsrat oder die Gewerkschaft wenden.

Wie war das nochmal?


Zum Schluss noch ein Hinweis für alle, die regelmäßig vor der Frage stehen, ob die Uhr nun vor- oder zurückgestellt werden muss. Es gibt einen guten Merksatz, die sogenannte „Café-Regel“:

Die Cafés stellen im Frühling die Tische vor die Tür (Uhr im Frühling eine Stunde vorstellen) und im Herbst stellen sie sie wieder zurück (Uhr im Herbst eine Stunde zurückstellen).

Links

Urteil des Bundesarbeitsgericht vom 11.09.1985, Az.: 7 AZR 276/83

Rechtliche Grundlagen

§ 3 Arbeitszeitgesetz

§ 3 Arbeitszeit der Arbeitnehmer
Die werktägliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer darf acht Stunden nicht überschreiten. Sie kann auf bis zu zehn Stunden nur verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden.