Im öffentlichen Dienst des Bundes können Beamt*innen und Tarifangestellte bis zu 20 freie Tage für die Betreuung ihrer Kinder während der Pandemie bekommen. Copyright by Adobe Stock/Konstantin Yuganov
Im öffentlichen Dienst des Bundes können Beamt*innen und Tarifangestellte bis zu 20 freie Tage für die Betreuung ihrer Kinder während der Pandemie bekommen. Copyright by Adobe Stock/Konstantin Yuganov

Auch Beschäftigte und Beamt*innen des Bundes beschert die Kontaktsperre im Alltag einige Probleme. Ein großes Problem für alle berufstätigen Eltern mit kleinen Kindern ist, dass wegen der Maßnahmen rund um die Pandemie Schulen und Kindergärten geschlossen sind. Die Kontaktsperre verbietet zudem, die Kinder in die Obhut von Bekannten oder Großeltern zu geben. In vielen Branchen und Unternehmen haben Gewerkschaften Tarifverträge abgeschlossen, die pragmatische Lösungen für die Zeit der Krise bieten. Für die Beamt*innen und Tarifbeschäftigte des Bundes hatte der Bundesinnenminister Mitte März in einem Rundschreiben eine Regelung getroffen. Wir hatten darüber berichtet.
Beamtinnen und Beamten des Bundes wurde unter gewissen Bedingungen zum Zwecke der Kinderbetreuung befristet bis zum 9. April 2020 Sonderurlaub unter Fortzahlung der Bezüge gewährt. Entsprechend gab es für Tarifbeschäftigte Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Entgelts nach § 21 TVöD.

Bis zum 9.April 2020 gab es nur 10 Tage frei für die Betreuung der Kinder

Beides allerdings grundsätzlich nur von insgesamt bis zu 10 Arbeitstagen bei Vollzeitbeschäftigten. Teilzeitbeschäftigte erhalten nur einen entsprechenden Anteil. In besonderen Härtefällen kann der Dienstherr oder der Arbeitgeber ausnahmsweise über die Grenze von 10 Arbeitstagen hinaus eine Arbeitsbefreiung erteilen. Voraussetzung ist:

  • Eine Gemeinschaftseinrichtung, wie Kindertagesstätte, Tagesgroßpflegestelle, Eltern-Kind-Initiative (o. ä.) oder Schule wird in Reaktion auf die Ausbreitung des Corona-Virus tatsächlich geschlossen.
  • Die Kinder, die davon betroffen sind, dass die Einrichtung schließt, sind unter 12 Jahre alt.
  • Eine alternative Betreuung des Kindes bzw. der Kinder kann ansonsten nicht sichergestellt werden.
  • Es gibt keine dienstlichen Gründe, die dem Sonderurlaub entgegenstehen

Diese Bestimmungen hat das Ministerium jetzt in einem weiteren Rundschreiben ergänzt. Danach kann der Sonderurlaub befristet bis einschließlich 9. April 2020 auch in folgenden Fällen gewährt werden:

  • Zum Zwecke der Kinderbetreuung für Kinder mit Behinderungen, die auf Hilfe angewiesen sind, unabhängig von deren Alter.
  • Zum Zwecke der Betreuung von nahen pflegebedürftigen Angehörigen i. S. d. §7 Abs. 3 des Pflegezeitgesetzes bei einer Schließung der voll- oder teilstationären Pflegeeinrichtung in Reaktion auf die Ausbreitung von „COVID-19“.

Ab dem 10. April sind 20 Arbeitstage Dienstbefreiung oder Sonderurlaub möglich

Für die Zeit ab dem 10. April 2020 hat das Ministerium die Regelungen den neuen Bestimmungen des Infektionsschutzgesetzes (InfSG) angepasst. § 56 Absatz 1a InfSG regelt eine Entschädigung für Eltern, die ihre Kinder wegen der Pandemie selbst betreuen müssen. Diese wird für maximal sechs Wochen gezahlt und beträgt 67 Prozent des Nettoentgeltes. Während der Schulferien und anderen Zeiten, in denen Schulen und Kindergärten geschlossen sind, wird keine Entschädigung gezahlt.

Die Entschädigung nach § 56 Absatz 1 InfSG können im öffentlichen Dienst aber nur die Angestellten. Für Beamt*innen gilt die Regelung nicht. Die Wertungen dieser Vorschrift wird das Bundesministerium auf Beamtinnen und Beamte übertragen.  Befristet bis zum 31.Dezember 2020 gilt nunmehr:

Beamt*innen kann unter den genannten Voraussetzungen zum Zwecke der Kinderbetreuung ab dem 10. April 2020 befristet bis zum 31. Dezember 2020 Sonderurlaub unter Fortzahlung der Bezüge nach § 22 Abs. 2 Sonderurlaubsverordnung (SUrlV) von bis zu 20 Arbeitstagen (bei einer Fünf-Tage-Woche) gewährt werden, Tarifbeschäftigten in gleichem Umfang Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Entgelts nach § 21 TVöD. Sofern die wöchentliche regelmäßige Arbeitszeit anders als auf fünf Arbeitstage verteilt ist, erhöht oder vermindert sich der Anteil entsprechend.

Vorrangig sollen Überstunden abgebaut werden

Für beide Statusgruppen gilt: Sonderurlaub, die gemäß der bis zum 9. April 2020 geltenden Regelung genommen wurde, wird nicht angerechnet. Der Zeitraum von bis zu 20 Arbeitstagen (bei einer Fünf-Tage-Woche), für den das Entgelt weitergezahlt wird, entspricht im Ergebnis einem Entschädigungsanspruch in Höhe von 67 Prozent des Verdienstausfalls für 30 Arbeitstage. Während der Schulferien und anderen Zeiten, in denen Schulen und Kindergärten geschlossen sind, gibt es weder Sonderurlaub noch Dienstbefreiung.
Es gibt noch weitere Voraussetzungen:

  • Die Möglichkeiten, mobil zu arbeiten, müssen vorrangig genutzt werden.
  • Positive Arbeitszeitsalden (Mehrarbeit-, Überstunden und Gleitzeitguthaben) müssen Beamt*innen und Angestellte vorrangig abbauen
  • Bei Beamtinnen und Beamten dürfen keine dienstlichen Gründe entgegenstehen.

Der Sonderurlaub bzw. die Arbeitsbefreiung müssen die Beschäftigten nicht zusammenhängend nehmen. Es ist möglich, einzelne Tage in Anspruch zu nehmen. Es können auch halbe Sonderurlaubstage bzw. Arbeitsbefreiungstage gewährt werden. Ein halber Sonderurlaubstag/Arbeitsbefreiungstag entspricht der Hälfte der für den jeweiligen Arbeitstag festgesetzten regelmäßigen Arbeitszeit. 

In besonderen Härtefällen kann ausnahmsweise über die Grenze von 20 Arbeitstagen (bei einer Fünf-Tage-Woche) hinaus eine Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Entgelts nach § 21 TVöD bzw. einer Beamtin oder einem Beamten weiterer Sonderurlaub unter Fortzahlung der Bezüge nach § 22 Abs. 2 SUrlV gewährt werden. Das gilt insbesondere für Alleinerziehende.
 
Wir haben hier die wichtigsten Regelungen kurz zusammengestellt. Hier geht es zu den Rundschreiben des Bundesinnenministers, in denen die Bestimmungen ausführlich dargestellt sind:
Rundschreiben des Bundesinnenministers vom 16. März 2020
Rundschreiben des Bundesinnenministers vom 7. April 2020